19/03/2020
Ja dann ist Geduld angesagt!
19.03.2020
COVID-19 und Immobiliendienstleistungen
In der Reihe unserer Informationen über wohn- und immobilienrechtliche Aspekte, die mit COVID-19 im Zusammenhang stehen, beleuchten wir heute die Frage, ob und in welchem Umfang vor dem Hintergrund der aktuell geltenden Verkehrsbeschränkungen seitens der Immobilienwirtschaft überhaupt noch Dienstleistungen erbracht werden dürfen. In der gegenwärtigen Situation sind jedenfalls Verantwortung und Sensibilität gefragt. Vorrangig geht es darum, bei sämtlichen Leistungen genau zu unterscheiden, ob sie dringend (im Sinne von unaufschiebbar) sind, oder aber ob ein Aufschub unter einer sorgfältigen Abwägung aller Interessen möglich erscheint.
Eine erste – ausdrücklich unverbindliche – Analyse führt uns zu folgendem Bild:
Beispiele für Immobiliendienstleistungen, die zurzeit jedenfalls zu unterlassen bzw zu verschieben sind:
• Jeglicher Kundenkontakt in den Geschäftsräumlichkeiten.
• Eigentümerversammlungen.
• Objektbesichtigungen (hinsichtlich im Versorgungsinteresse liegender dringender Fälle wird eine Klarstellung, um die sich der Fachverband der Immobilien- und Vermögenstreuhänder bemühen wird, abzuwarten sein).
•Routinemäßige Objektbegehungen.
Beispiele für Immobiliendienstleistungen, die zurzeit durchgeführt werden dürfen:
• Sämtliche Leistungen die fernschriftlich, am Telefon, via E-Mail, im Internet oder im Wege sonstiger elektronischer Medien erbracht werden.
• Übergaben von Miet- und Kaufgegenständen zu den vertraglich vereinbarten Zeitpunkten.
• Zurückstellungen von Mietgegenständen zu den vertraglich vereinbarten Zeitpunkten.
• Objektbegehungen bei Gefahr im Verzug.
• Durchführung dringender, unaufschiebbarer Arbeiten in den Objekten.
In allen Fällen, in denen ein Kundenkontakt am Ort der Immobilie stattfinden darf, wird man sich in der aktuellen Situation in besonderem Maße um ein „Setting“ bemühen, das den physischen Kontakt auf ein möglichst geringes Ausmaß reduziert oder gar vermeidet. Die Vorgabe, dass dort, wo noch ein Kundenverkehr zulässig ist, ein körperlicher Mindestabstand von einem Meter einzuhalten ist, wird sehr leicht befolgt und sogar übererfüllt werden können.
PS: Im Bundesland Tirol und in (weiteren) Quarantänegebieten wird in besonderem Maße die weitere Entwicklung (bzw die Erlangung von gesicherten Erkenntnissen über Ausnahmen im Hinblick auf Tätigkeiten, die der Grundversorgung dienen) abgewartet werden müssen.
Weiterführende und tiefergehende Informationen entnehmen Sie bitte unserem heutigen Newsletter.