19/02/2022
16.02.2022
Ein Lagezuschlag zum Richtwert ist gemäß § 16 Abs 4 MRG nur dann zulässig, wenn die Liegenschaft, auf der sich die Wohnung befindet, eine Lage aufweist, die besser ist als die durchschnittliche Lage (§ 2 Abs 3 RichtWG) und wenn die für den Lagezuschlag maßgebenden Umstände dem Mieter in Schriftform bis spätestens bei Zustandekommen des Mietvertrags ausdrücklich bekanntgegeben worden sind (§ 16 Abs 4 MRG). Nach ständiger Rechtsprechung ist an die Bekanntgabeobliegenheit nach § 16 Abs 4 MRG kein allzu strenger Maßstab anzulegen, sodass die schlagwortartige Umschreibung der die Lage beeinflussenden Faktoren genügt. Es reicht aus, wenn im Mietvertrag schlagwortartig entsprechende, den Wohnwert des Hauses beeinflussende Kriterien angeführt werden.
In einem rezent zu beurteilenden Rechtsprechungsfall (5 Ob 143/21x) wurde seitens der Vermieterin im Sinne des § 16 Abs 4 MRG für eine Wohnung in Wien 18 in der Nähe des Türkenschanzparks unter anderem auch darauf hingewiesen, dass zu Fuß der erste Bezirk in zehn Minuten sowie motorisiert der Hauptbahnhof und auch der Flughafen Wien-Schwechat innerhalb von zehn bis 15 Minuten erreichbar seien. Sie müssen es nicht nachprüfen – das geht sich nicht aus (es sei denn, Sie heißen auf der Fußstrecke Eliud Kipchoge und denken sich auf der Fahrtstrecke das Verkehrsaufkommen und die StVO weg). Und auch die Einschätzung, dass sich von der Nähe des Türkenschanzparks aus die Bahnhöfe Wien Praterstern und Wien Mitte in Fußweite befänden, drängt sich für Menschen ohne einschlägige Jakobswegerfahrungen nicht gerade auf.
Dass die Hinweise auf die den Lagezuschlag maßgebenden Umstände (teilweise) unzutreffend sind, macht aber aus Sicht des OGH nichts aus. Ob nämlich die von der Vermieterin als zuschlagsbegründend angesehenen Kriterien auch tatsächlich vorliegen und einen Lagezuschlag rechtfertigen, sei für das Formalerfordernis der Bekanntgabe nach § 16 Abs 4 MRG nicht relevant. Das sei vielmehr eine Frage der materiellen Berechtigung des Lagezuschlags und erst im weiteren Mietzinsüberprüfungsverfahren zu klären. Fraglich bleibt, ob einer derartigen – im Kern durchaus richtigen – Beurteilung sogar auch dann noch zugestimmt werden kann, wenn die genannten Umstände samt und sonders unzutreffend sind, weil ja damit der eigentliche Sinn dieser Regelung, nämlich dem Mieter die tatsächlichen Vorzüge der Wohnumgebung zu kommunizieren und ihm damit eine Überprüfbarkeit der Berechtigung eines Lagezuschlags zu ermöglichen, ad absurdum geführt würde.
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