02/06/2026
Daten statt Bauchgefühl: § 5 LBG — und warum Wiener Banken 2026 beim Zinshaus umdenken.
Wer ein Zinshaus in 1180 Wien finanzieren will, erlebt das zunehmend: Die Bank berechnet nicht mehr den Sachwert, sondern den Ertragswert nach § 5 LBG. Warum? Weil unter der KIM-V (FMA-Verordnung, in Kraft seit 2022) Kreditinstitute bei Anlageimmobilien strengere Bewertungsmaßstäbe anlegen müssen.
Das Ergebnis in der Praxis: Liegt der Sachwert bei €2,8 Mio., kann der Ertragswert bei Altmieter-Bestand nur €2,1 Mio. erreichen — ein Gap von 25 %. Bei banküblichen 70 % LTV für Anlageimmobilien bedeutet das eine Kreditreduktion von rund €490.000.
OeNB-Daten Q1 2026 bestätigen: Zinshauspreise in Wien stagnieren, Mietrenditen ziehen leicht an. Genau das veranlasst Banken, den Ertragswert als konservativere Bewertungsbasis heranzuziehen.
Für Käufer und Investoren gilt: Den Ertragswert vor der Finanzierungsanfrage kennen — sonst droht eine kostspielige Überraschung.
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