18/09/2023
BREAKING-NEWS !
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat ein neues Urteil gefällt, welches ausdrücklich festhält, dass auch eine Einzimmer-Wohnung teilweise untervermietet werden kann. Dies ist wichtig, weil der Vermieter einer teilweisen Untervermietung zustimmen muss, während er seine Einwillingung bei einer vollständigen Untervermietung verweigern kann. Im konkreten Fall hat der Mieter seine 1-Zimmer-Wohnung untervermietet und einen Quadratmeter für seine persönlichen Sachen abgesperrt und einen Schlüassel behalten (Urteil Az. VIII ZR 109/22). Damit hat er die Bedingungen zur teilweisen Untervermietung eingehalten, weil er 1. die Wohnung weiterhin zu eigenen Zwecken gebraucht (indem er seine persönlichen Sachen dort lagert) und 2. die Obhut über die Wohnung behält (indem er weiterhin über einen Schlüssel verfügt).😃