05/12/2022
Erbschafts-/ Schenkungssteuer 2023
Gegendarstellung zu den vielfältigen Pressemittelungen.
Wer eine Immobilie erbt, oder sie geschenkt bekommt muss, sofern der Wert nicht über dem Freibetrag liegt, Erbschafts- oder Schenkungssteuer bezahlen.
Zu dem Zweck ermittelt ein Sachbearbeiter beim Finanzamt den Wert der Immobilie nach einem pauschalierten Wertermittlungsverfahren, das im Bewertungsgesetz definiert ist.
Dabei soll der Wert möglichst dem Marktwert entsprechen.
Da der Sachbearbeiter kein Sachverständiger ist und das Objekt auch nicht besichtigt, ist die Wertermittlung relativ einfach.
Bodenrichtwert x Grundstücksgröße
+ Sachwert (z.B. beim Einfamilienhaus) = Wohnfläche x "Normalherstellungskosten" abzüglich Alterswertminderung = Vorläufiges Ergebnis
x Wertzahl (Marktanpassungsfaktor)
= Wert des Grundstücks.
(vereinfacht dargestellt - es gibt natürlich einige Besonderheiten auf die ich aber nicht näher eingehen will)
Baumängel, schlechter Zustand, ungünstiger Grundstückszuschnitt, Rechte am Grundstück (z. B. Nießbrauch), Baulasten usw. werden nicht berücksichtigt.
Ebensowenig wie ein überdurchschnittlich guter bis luxuriöser Zustand.
Was ändert sich 2023?
Ende letztes Jahr wurde die Immobilienwertermittlungsverordnung verändert. Nach dieser Verordnung werten die Gutachterausschüsse Kaufpreise aus und veröffentlichen Marktdaten.
Durch die geänderten Modellansätze verändern sich auch die Marktdaten - also beispielsweise der Marktanpassungsfaktor.
Würde also das Finanzamt den Marktanpassungsfaktor der mit dem neuen Modell abgeleitet wurde für die Wertermittlung vom Gutachterausschuss übernehmen, würde ein falscher Wert ermittelt werden.
Deshalb musste das Bewertungsgesetz geändert werden.
Die Modelle müssen in der grundlegenden Mathematik übereinstimmen.
Somit ändert sich in 2023, außer der hinterlegten Mathematik, nichts.
Im schlimmsten Fall ist der Verkehrs-/Marktwert des Grundstücks zu besteuern, im besten Fall ermittelt das Finanzamt einen zu geringen Wert - da hat sich in den letzten 10 Jahren nichts geändert.
Ist der Steuerpflichtige der Meinung, dass der Wert zu hoch ist, kann er durch ein Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten oder durch einen zertifizierten Sachverständigen einen geringeren Wert nachweisen lassen.
An das Gutachten stellt das Finanzamt sehr viel höhere Anspruche als jedes ordentliche Gericht, denn die Aufgabe des Finanzamts ist es möglichst viel Steuereinnahmen zu generieren.
Deshalb reichen Kurzgutachten, gutachterliche Stellungnahmen und ähnliches nicht aus. Das Finanzamt muss sich dem Gutachten ohne weitere Literatur und Nachschlagewerke anschließen können. Daher sind derartige Gutachten immer aufwändiger und umfangreicher als übliche gerichtsverwertbare Verkehrswertermittlungen.