02/03/2023
Wichtig!🚨
Beim Altbaukauf an Nachrüstpflichten denken!
Wer ein Ein- oder Zweifamilienhaus im Bestand kauft, der muss innerhalb der ersten zwei Jahre nach der Übernahme den sog. Nachrüstpflichten nachkommen.
Diese sind im Gebäudeenergiegesetz (GEG) beschrieben. Demnach müssen die neuen Eigentümer spätestens zwei Jahre nach dem Erwerb der Immobilie alle zugänglichen Warmwasserleitungen und die dazu gehörigen Armaturen in ungeheizten Räumen dämmen. Ferner müssen sie die jeweils obersten Geschossdecken dämmen. Damit meint der Gesetzgeber die Decke, die beheizten von ungeheiztem Raum trennt. Im Regelfall sind das die Decken zwischen dem bewohnten Obergeschoss und dem nicht ausgebauten Dachboden. Es ist jedoch ausreichend, wenn das darüber liegende Dach fachgerecht gedämmt wird. Hierbei ist zu beachten, dass die neue Dämmung dabei einen bestimmten Wärmedurchgangskoeffizienten nicht überschreiten darf.
Ausgetauscht werden müssen auch alle flüssig oder gasförmig befeuerten Heizkessel (außer Niedertemperatur- und Brennwertkessel sowie heizungstechnische Anlagen mit weniger als vier Kilowatt Nennleistung), sobald diese 30 Jahre alt sind. Hat der Verkäufer einen Energieausweis speziell für den Verkauf anfertigen lassen, sollten darin die Nachrüstpflichten ausdrücklich aufgeführt sein. Die Käufer sind dann verpflichtet diese umzusetzen. Das gilt auch für Erben, die eine Immobilie übernehmen. Nichts nachrüsten müssen Eigentümer, welche ihr Haus schon vor dem 1. Februar 2002 selbst bewohnt haben und auch dessen Eigentümer waren. Altbesitzer sollten sich dennoch mit den Nachrüstpflichten beschäftigen und sie freiwillig umzusetzen. Viele Maßnahmen sind lohnenswert und tragen zur Verringerung des CO2 Ausstoßes bei.