09/01/2015
Es war schon immer so aber schwarz auf weiß ist immer besser!
Der Geschädigte darf das verunfallte Fahrzeug im Haftpflichtfall auf der Grundlage des vom Sachverständigen ermittelten und im Gutachten mit drei Angeboten hinterlegten Restwert veräußern, ohne zuvor dem Versicherer Gelegenheit zu geben, den Restwert zu überprüfen oder zu überbieten (AG Hamburg-Wand…