30/09/2026
🏘️ Erbbaurecht statt Vergesellschaftung: bezahlbare Mieten langfristig sichern
Die Vergesellschaftung großer Wohnungsbestände ist aus Sicht des Deutschen Erbbaurechtsverbands der falsche Weg, um bezahlbaren Wohnraum zu sichern.
„Allein die Debatte um Enteignungen von Wohnungsunternehmen schreckt Investoren ab. Das ist fatal für den Wohnungsbau in einer Stadt wie Berlin. Damit neue Wohnungen entstehen, braucht es verlässliche Rahmenbedingungen. Diese sind beim Erbbaurecht gegeben“, sagt Ingo Strugalla, Präsident des Deutschen Erbbaurechtsverbands.
Bei der Vergabe landeseigener Grundstücke setzt Berlin bereits auf das Erbbaurecht. Grundstücke in Konzeptverfahren werden nach Angaben der BIM Berliner Immobilienmanagement GmbH ausschließlich im Erbbaurecht ausgeschrieben.
Die Vorteile:
💶 Anders als bei einer Vergesellschaftung fallen bei der Vergabe eigener Grundstücke im Erbbaurecht keine Entschädigungskosten für die Übernahme privater Wohnungsbestände an.
🏗️ Zugleich kann die Stadt den Bau zusätzlicher Wohnungen ermöglichen und deren Nutzung langfristig steuern. Denn im Erbbaurechtsvertrag lassen sich Zweckbindungen vereinbaren, etwa die Nutzung als Mietwohnraum.
📌 Auch Vorgaben zur Miethöhe und zur Belegung der Wohnungen sind möglich. Diese können bei entsprechender Vertragsgestaltung über die gesamte Laufzeit des Erbbaurechts gelten und damit über die üblichen Fristen im geförderten Wohnungsbau hinausreichen. Auf diese Möglichkeit hat der Bundesgerichtshof in seinem Urteil vom 08.02.2019 hingewiesen (Az. V ZR 176/17).
„Berlin hat mit seiner Grundstücksvergabe im Erbbaurecht bereits eine gute Grundlage für eine zukunftsgerichtete Bodenpolitik geschaffen. Diesen Weg sollte die Stadt weitergehen, anstatt über Enteignungen zu diskutieren. Wenn die sozialen Ziele und die wirtschaftlichen Konditionen zusammenpassen, lassen sich Partner für den Wohnungsbau gewinnen und bezahlbare Mieten langfristig realisieren“, erklärt Dr. Matthias Nagel, Geschäftsführer und Vorstandsmitglied des Deutschen Erbbaurechtsverbands.
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