21/07/2022
Die Chemie zwischen Ihnen und Ihrem Mieter stimmt nicht? Das ist schade, aber kein akzeptabler Grund, um einen zu kündigen. Aber es gibt sehr wohl gute Begründungen für eine des Mietvertrags. Vermieter finden diese im Bürgerlichen Gesetzbuch.
Laut § 573 BGB ist eine Kündigung des Mietvertrags aus folgenden Gründen möglich: bei einer groben Pflichtverletzung, bei Eigenbedarf oder bei einer wirtschaftlichen Verwertung der Immobilie.
Eine sogenannte kann unterschiedlich aussehen:
Mietrückstände: Ihr Mieter muss mit zwei Monatsmieten im Verzug sein oder ist innerhalb von zwei aufeinanderfolgen Monaten mit mindesten einer Miete im Rückstand.
Wichtig: Sollte Ihr Mieter nach Zustellung der Räumungsklage die Mietrückstände innerhalb von zwei Monaten zahlen, ist die fristlose Kündigung des Mietvertrags hinfällig.
Verstoß gegen die Hausordnung; Dazu zählen vorsätzliche Sachbeschädigung, kriminelle Handlungen, Beleidigungen und Bedrohungen, (nächtliche) Ruhestörung in wiederholten Fällen, üble Nachrede oder tätliche Angriffe.
Verletzung der Sorgfaltspflicht: Ihr bringt den Müll nicht raus, sondern hortet ihn – sehr zur Freude des Ungeziefers – in der Wohnung? Das müssen Sie nicht tolerieren. Der Mieter hat gegenüber der Mietsache eine Sorgfaltspflicht (§ BGB 280), verletzt er diese ist eine fristlose Kündigung des Mietvertrags möglich.
Unerlaubt Untervermietung an Dritte: Der Mieter darf das nicht ohne Ihre Erlaubnis untervermieten. Sei es die komplette Wohnung oder auch nur ein einzelnes Zimmer.
Damit Ihr auch rechtens ist, sollten Sie alle Formalien beachten.
Sie müssen…
- das Kündigungsschreiben schriftlich vorlegen,
- die Namen aller Personen, die im Mietvertrag stehen auch im Kündigungsschreiben aufführen,
- die Adresse des Mietobjekts genau angeben,
- den Kündigungsgrund nennen,
- die Kündigungsfrist anführen,
- die Kündigung selbst unterzeichnen oder von einem bevollmächtigten Vertreter handschriftlich unterzeichnen lassen und
- auf das Widerspruchsrecht inklusive Widerspruchsfrist hinweisen.
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