27/10/2026
Der Mieter möchte untervermieten - und ruft dafür einen Preis auf, der deutlich über seinen anteiligen Kosten liegt.
Der BGH hat am 28.01.2026 entschieden, dass der Anspruch auf Untervermietung nicht dazu dient, Gewinne zu erwirtschaften, die über die Deckung der eigenen wohnungsbezogenen Kosten hinausgehen.
Maßstab sind die eigenen wohnungsbezogenen Aufwendungen - anteilige Nettokaltmiete und anteilige Betriebskosten. Alles darüber ist Ertrag, und darauf zielt die Vorschrift nicht.
Für Eigentümer heißt das: Lassen Sie sich die geplante Untermiete aufschlüsseln. Ohne diese Zahl lässt sich die Anfrage nicht prüfen.
Bild: KI-generiert.