30/12/2017
Steuerlich interessant sind lediglich vermietete Immobilien.
Steuerlich interessant sind lediglich vermietete Immobilien. Hier können Zinsen, Unterhalts- und Erhaltungskosten gegenüber den Mieteinnahmen steuerlich geltend gemacht werden. Mietüberschüsse sind allerdings einkommensteuerpflichtig. Mietverluste können Vermieter im Gegenzug dafür aber auch mit anderen Einkünften etwa aus Arbeitnehmereinkommen verrechnen.
Schuldzinsen. Wer eine Mietimmobilie erwirbt, kann anfallende Schuldzinsen komplett als Werbungskosten absetzen. Abziehbar sind auch Geldbeschaffungskosten: Dazu zählen neben Bereitstellungszinsen für Kredite auch Bearbeitungs-, Immobilienschätzungs- und Notargebühren.
Disagio. Kreditnehmer können ein Disagio im Jahr der Darlehensaufnahme in voller Höhe als Werbungskosten absetzen (BMF, Az. IV C 3 – S 2253 a – 19/05). Der Steuervorteil wird gewährt, wenn das Disagio bei mindestens fünfjähriger Zinsbindung nicht mehr als fünf Prozent der Darlehenssumme beträgt.
Renovierung. Werden nach dem Kauf gebrauchter Immobilien umfangreiche Renovierungen und Modernisierungen fällig, sind die Kosten sofort als Erhaltungsaufwand absetzbar. Voraussetzung ist aber, dass sich weder Standard noch Nutzfläche des Objekts erhöhen. Andernfalls gelten sie als Herstellungskosten und können nur jährlich mit zwei Prozent über 50 Jahre abgeschrieben werden. Ausnahme: Die Kosten betragen nicht mehr als 4000 Euro.
Abschreibung. Die Anschaffungs- und Herstellungskosten von vermieteten Immobilien sind als Werbungskosten absetzbar, allerdings nicht auf einen Schlag, sondern über die Dauer der Nutzung (50 Jahre) verteilt. Seit 2006 beträgt die Abschreibung somit jeweils zwei Prozent pro Jahr für gebrauchte und neue Immobilien. Als Bemessungsgrundlage zählt nur der Gebäudeanteil, nicht das miterworbene Grundstück.