15/01/2018
Neues aus der Juristerei
Lärm im Mietshaus ist ein empfindliches Thema und jede Toleranz kennt Grenzen, stellt der BGH fest. Zudem dass das Führen eines Lärmprotokolls nicht notwendig ist: ausreichend ist eine begründete Beschreibung, aus der die Art der Beeinträchtigung, Tageszeit, Dauer und ungefähre Frequenz hervorgehen. Mit einem 'guten alten' Protokoll ist man dennoch auf der sicheren Seite.
Mietrecht. Bei wiederkehrenden Lärmbeeinträchtigungen muss der Mieter kein detailliertes Protokoll vorlegen. Es genügt, wenn er beschreibt, um welche Art von ...