27/09/2026
Schönheitsreparaturen sorgen bei der Vermietung immer wieder für Unsicherheit. Grundsätzlich ist die Instandhaltung der Wohnung zunächst Sache des Vermieters. Bestimmte Schönheitsreparaturen können jedoch durch eine wirksame Vereinbarung im Mietvertrag auf den Mieter übertragen werden.
Dazu können beispielsweise das Streichen oder Tapezieren von Wänden und Decken sowie das Streichen bestimmter Innenelemente gehören.
Entscheidend ist allerdings die Formulierung. Starre Renovierungsfristen wie „alle drei Jahre muss gestrichen werden“ können unwirksam sein. Auch eine pauschale Verpflichtung zur Endrenovierung ist nicht ohne Weiteres zulässig. Eine wichtige Rolle spielt zudem, in welchem Zustand die Wohnung bei Mietbeginn übergeben wurde.
Für Vermieter gilt deshalb: Nicht einfach alte Vertragsvorlagen übernehmen. Gerade bei Schönheitsreparaturen lohnt sich eine rechtssichere und zur aktuellen Rechtsprechung passende Gestaltung des Mietvertrags.
Es grüßt Sie herzlich
Ihr Team von Logis Immobilien Service
Experte für Immobilien in Bonn und Umland
Telefon: 0228/969 40 30
E-Mail: [email protected]