30/05/2015
Ab Montag den 01.06.2015 tritt das Mietrechtsnovellierungsgesetz (Gesetz zur Dämpfung des Mietanstiegs auf angespannten Wohnungsmärkten und zur Stärkung des Bestellerprinzips bei Wohnungsvermittlung) in Kraft.
Bislang war es üblich, dass Immobilienbesitzer oder Vermieter einen Makler damit beauftragen, Interessenten für Ihr Haus oder Wohnung zu finden. Das Entgelt für diese Dienstleistung wurde dann meistens von den künftigen Mietern gezahlt. Dies ist war rechtens, denn das „Wohnungs-Vermittlungsgesetz“ (Wo-VermG) regelt beispielsweise die Provisionshöhe für Vermietungen; das Gesetz ließ indes offen, wer die sogenannte Courtage zu zahlen hatte.
Was möchte die Politik?
Wer zur „Anbahnung von Wohnraummietverhältnissen als erstes einen Makler ins Boot holt, hat auch die Maklerprovision zu tragen“. Wie heißt es so schön, wer die Musik bestellt, bezahlt diese auch.
Für uns Makler bedeutet das im Klartext:
Der Makler darf vom Mietinteressenten nur dann eine Provision verlangen, wenn er ausschließlich für ihn auf die Suche nach einer passenden Wohnung gegangen ist. Liegen dem Makler mehrere ähnliche Suchaufträge von unterschiedlichen Wohnungssuchenden vor, kann er am Ende von keinem Interessenten eine Vermittlungsgebühr verlangen.
Sollte der Makler einem Mietinteressenten mehrere Wohnungen zeigen, die dessen Suchprofil entsprechen, kann er die Wohnungen, für die sich der Kunde nicht entscheidet, keinem anderen Wohnungssuchenden mehr provisionspflichtig anbieten.
Zeigt der Makler einem Wohnungssuchenden nur eine Wohnung und dem Interessent sagt diese Wohnung nicht zu, kann er keinem anderen Wohnungssuchenden diese gezeigte Wohnung auch hier nicht mehr provisionspflichtig anbieten.
Wann zahlt der Mieter eine Vermittlungsgebühr:
Sollte dem Makler ein schriftlicher Suchauftrag vom Mieter vorliegen, dieser sich auf die Suche nach einer vom Interessenten beschriebenen Wohnung begeben und finden, so ist der Mietinteressent provisionspflichtig.
Für Immobilienmakler bricht mit dem 01.06.2015 eine neue Ära an. Ich persönlich bin ein Befürworter des echten Bestellerprinzips, wenngleich ich mir eine Kostenteilung zwischen Mieter und Vermieter gewünscht hätte. Zu einer Entspannung auf den Wohnungsmärkten kann es nur dann kommen, wenn genügend Wohnungen vorhanden sind.
Bezahlbaren Wohnraum zu finden ist für einen Wohnungssuchenden in der heutigen Zeit nicht einfach. Wohnungen, die nach dem 01.10.2014 fertig gestellt worden sind und erstmals genutzt und vermietet wurden / werden (Neubau Erstbezug nach Fertigstellung) sind von der Mietpreisbremse ausgenommen.
Ich hoffe, das sich durch das Bestellerprinzip die Spreu vom Weizen trennen wird und sich die Makler durchsetzen werden, die Ihren Beruf auch ernst nehmen, leidenschaftliche Dienstleistung praktizieren und nicht auf das schnelle Geld aus sind.