21/02/2026
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// Nach Beendigung des Mietverhältnisses verlangte die Vermieterin die Erstattung von Reinigungskosten und behielt diesen Betrag von der Kaution ein. Sie stützte sich dabei auf eine im Mietvertrag enthaltene Klausel, wonach die Wohnung „in gereinigtem Zustand (dazu gehören gereinigte Fenster und Türen, gewischte Böden sowie entkalkte Armaturen, etc.)“ zurückzugeben sei. Die Mieter hielten die Klausel für unwirksam und begehrten die vollständige Rückzahlung der Kaution.
Das Landgericht (LG) Berlin II stufte die Reinigungsklausel als Teil Allgemeiner Geschäftsbedingung ein und unterzog sie der Inhaltskontrolle nach §§ 307 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB). Die Klausel sei bereits wegen fehlender Transparenz unwirksam, da für den Mieter nicht klar erkennbar sei, welchen konkreten Reinigungszustand er bei Rückgabe schulde. Insbesondere lasse die offene Formulierung keinen verlässlichen Maßstab für den Umfang der Reinigungspflichten erkennen. Zudem benachteilige die Klausel den Mieter unangemessen, weil sie bei kundenfeindlichster Auslegung Reinigungsleistungen verlange, die über die gesetzlich geschuldete besenreine Rückgabe hinausgingen. Damit werde der Mieter ohne entsprechende Kompensation in seinen Rechten aus § 538 BGB eingeschränkt. Mangels wirksamer Verpflichtung zur Durchführung der verlangten Reinigungsarbeiten stand der Vermieterin kein Anspruch auf Erstattung der geltend gemachten Reinigungskosten zu. Eine Aufrechnung mit der Kaution schied daher aus.
LG Berlin II, Urteil v. 13.02.2024 - Az. 67 S 186/23 //