Hegger Hansen Steuerberatung

Hegger Hansen Steuerberatung Weil ein intelligenter Überblick mit tiefem Fachwissen über viele Kompetenzbereiche gepaart mit mo

15/06/2026

🏃‍♀️🏃‍♂️ Der Countdown läuft!In nur 4 Tagen ist es soweit: Wir gehen als Team der Hegger I Hansen Steuerberatung bereits...
10/06/2026

🏃‍♀️🏃‍♂️ Der Countdown läuft!

In nur 4 Tagen ist es soweit: Wir gehen als Team der Hegger I Hansen Steuerberatung bereits zum zweiten Mal beim New City Lauf an den Start! 🎉

Die vergangenen Wochen wurden fleißig genutzt – es wurde trainiert, die Laufschuhe sind geschniegelt und gestriegelt, und wir haben sogar zusätzliche Trikots besorgt. Juchu! 🙌 Unsere Läufer:innen-Runde ist gewachsen, und wir freuen uns riesig, mit einem noch größeren Team an den Start zu gehen.

Denn als Team meistern wir die unterschiedlichsten Herausforderungen – im Kanzleialltag genauso wie auf der Laufstrecke. 💪 Gemeinsam motivieren wir uns, unterstützen uns gegenseitig und verfolgen unsere Ziele mit Ausdauer und Teamgeist.

Jetzt bleibt nur noch eine Frage offen: Meint es der Wettergott am Sonntag gut mit uns? 🌤️🌦️

Egal, was kommt – die Vorfreude auf den Wettkampftag ist groß, und wir können es kaum erwarten, gemeinsam die Strecke zu meistern.

Drückt uns die Daumen! 🍀

Keine Geschäftsveräußerung im Ganzen bei Fortsetzung der TätigkeitDer Bundesfinanzhof (BFH) hatte in zwei Parallelverfah...
08/06/2026

Keine Geschäftsveräußerung im Ganzen bei Fortsetzung der Tätigkeit
Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte in zwei Parallelverfahren vom 13.11.2025 jeweils darüber zu befinden, ob die Veräußerung von Teilanlagen eines Solarparks an mehrere Erwerber keine Geschäftsveräußerung im Ganzen darstellt, wenn der Veräußerer weiterhin der Anlagenbetreiber bleibt und auch den Strom weiterhin selbst einspeist und die EEG-Vergütung hierfür erhält. Dann wären die Umsätze aus der Veräußerung umsatzsteuerpflichtig.

So sah es die Finanzverwaltung nach einer Außenprüfung, und zwar in beiden Verfahren. In einem der Verfahren wurden zehn Teilanlagen an verschiedene einzelne Erwerber veräußert, in dem weiteren Verfahren lediglich fünf. In beiden Verfahren entschied die Finanzverwaltung gleich. Dem schloss sich das erstinstanzliche Finanzgericht an, ebenso der BFH. Die Revision wurde zurückgewiesen. Der BFH war der Auffassung, dass die stückweise Veräußerung an mehrere Erwerber bei gleichzeitiger Fortsetzung des Betriebes durch den Veräußerer keine Veräußerung im Ganzen darstellen könne und daher umsatzsteuerpflichtig sei.

🌞1. Juni - offizieller Start der "Wo-ist-das-Jahr-hin?"-SaisonGeht´s euch auch so? Die Zeit rast, eine Frist jagt die an...
01/06/2026

🌞1. Juni - offizieller Start der "Wo-ist-das-Jahr-hin?"-Saison

Geht´s euch auch so? Die Zeit rast, eine Frist jagt die andere und alle fiebern der Urlaubszeit entgegen.
Naja, haben wir uns ja auch verdient. 👍😎

Gerade zurück von der Azubi-Messe – und wieder hat sich gezeigt: Viele junge Menschen und auch ihre Eltern wissen oft ga...
27/05/2026

Gerade zurück von der Azubi-Messe – und wieder hat sich gezeigt: Viele junge Menschen und auch ihre Eltern wissen oft gar nicht, was wirklich hinter dem Beruf des Steuerfachangestellten steckt.

Das Image? Häufig noch „staubig“ und „trocken“.
Die Realität bei HEGGER I HANSEN sieht aber ganz anders aus: abwechslungsreich, flexibel, spannend und voller Karrierechancen.

Bei uns arbeitet ein junges Team wertschätzend, unterstützend und auf Augenhöhe zusammen. Dazu kommen spannende Events und gemeinsame Aktivitäten neben dem Arbeitsalltag.

Steuerberatung kann modern, dynamisch und zukunftsstark sein – und genau das leben wir jeden Tag. 🚀

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat Ende März 2026 ein Urteil vom 20.11.2025 zur Zulässigkeit der rückwirkenden Anwendung eine...
26/05/2026

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat Ende März 2026 ein Urteil vom 20.11.2025 zur Zulässigkeit der rückwirkenden Anwendung einer gesetzlichen Neuregelung als verfassungsrechtlich zulässig angesehen, auch für Schenkungen, die vor der Verkündung des Gesetzes erfolgt sind.
Worum ging es? Die spätere Klägerin übertrug im Juli 2016 den Anteil an einer Kommanditgesellschaft (KG) als Schenkung. Zu diesem Zeitpunkt galt formal noch das alte Erbschaftsteuerrecht, welches das Bundesverfassungsgericht (BVerfG) für verfassungswidrig erklärt und eine Übergangsfrist eingeräumt hatte, damit der Gesetzgeber eine neue, rechtmäßige gesetzliche Regelung schaffen konnte. Kurz nach der schenkweisen Übertragung verabschiedete der Gesetzgeber ein neues Erbschaftsteuerrecht rückwirkend auf den 1.7.2016. Das Finanzamt wendete dafür das nach dem 1.7.2016, aber vor der Verabschiedung des neuen Erbschaftsteuerrechts, geltende neue Recht an. Der Bundesrat hatte im Gesetzgebungsverfahren den Vermittlungsausschuss angerufen, weswegen sich die Verabschiedung sowie das Inkrafttreten verzögerten. Die spätere Klägerin wollte das alte, für sie günstigere Recht anwenden. Sie vertrat die Auffassung, dass eine rückwirkende Anwendung der neuen Vorschriften verfassungswidrig sei, da im Hinblick auf die alte Regelung Vertrauensschutz bestehe.

Der BFH wies die Revision zurück und vertrat die Auffassung, dass die Rückwirkung hier zulässig sei, weil kein schutzwürdiges Vertrauen mehr bestanden habe, denn die Neuregelung wirkte auf einen bereits abgeschlossenen Sachverhalt zurück. Bereits mit dem Beschluss des Bundestages am 24.6.2016 war klar, dass das Recht sich ändern werde, so wie das BVerfG dies aufgegeben habe. Hieran ändert es auch nichts, dass der Bundesrat den Vermittlungsausschuss angerufen hat.

Steuerpflichtige können daher nach einem entsprechenden Urteil des BVerfG und einem weit fortgeschrittenen Gesetzgebungsverfahren nicht mehr darauf vertrauen, dass das zu ihren Gunsten noch nicht geänderte alte Recht angewendet wird.
Weitere Informationen erhalten Sie gerne im Rahmen unserer Beratung....

21/05/2026

AZUBI Messe Erkelenz

Unsere Dachterrasse hat ein Sommer-Glow-up bekommen ☀️🌿  Neue Möbel, Pflanzen, ein bisschen Farbe – und Blick ins Grüne…...
21/04/2026

Unsere Dachterrasse hat ein Sommer-Glow-up bekommen ☀️🌿

Neue Möbel, Pflanzen, ein bisschen Farbe – und Blick ins Grüne…
Ganz ehrlich: Wer mag da noch rein ??? 😉

Mittagspause? Gerettet.
After-Work? Sowieso. Das nächste Team Grillen ist bereits geplant. 🍋🍗

Seit dem 1.1.26 gelten die Regelungen zur sog. Aktivrente, die einen neuen Steuerfreibetrag für rentenversicherungspflic...
09/04/2026

Seit dem 1.1.26 gelten die Regelungen zur sog. Aktivrente, die einen neuen Steuerfreibetrag für rentenversicherungspflichtig, nichtselbstständig Beschäftigte darstellt, die die gesetzliche Regelaltersgrenze unter Berücksichtigung der Übergangsvorschrift erreicht haben und freiwillig weiterarbeiten.

Es bleibt dabei ein Betrag bis zu 2.000 € monatlich steuerfrei. Dieser gilt für unbeschränkt und beschränkt Steuerpflichtige. Im Jahr 2026 liegt die gesetzliche Regelaltersgrenze bei 66 Jahren und 2 Monaten für die im November und Dezember 1959 Geborenen bzw. bei 66 Jahren und 4 Monaten bei den von Januar bis Oktober 1960 Geborenen. Der Krankenversicherungsstatus ist unmaßgeblich, ebenso, ob eine Altersrente bezogen wird. Die Sozialversicherungspflicht bleibt unverändert bestehen.

Nachdem in der praktischen Umsetzung der Aktivrente viele Details noch ungeklärt waren, hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) einen Frage-und-Antwort-Katalog veröffentlicht, welcher auf der Homepage des BMF veröffentlicht ist (www.bundesfinanzministerium.de– Service – FAQ und Glossar – FAQ). Hierin finden sich neben allgemeinen Hinweisen in gesonderten Rubriken auch Antworten auf Sonderfragen für Arbeitgeber bzw. Fragen für Arbeitnehmer.

Entscheidend für die Inanspruchnahme des Steuerfreibetrags ist die aktuelle Tätigkeit. Ein Ruhestandsbeamter kann diesen nach Erreichen der Regelaltersgrenze bei Aufnahme einer rentenversicherungspflichtigen nichtselbstständigen Tätigkeit erhalten, ebenso ein ehemals selbstständig Tätiger. Bei der vorgezogenen Altersrente mit 63 besteht kein Anspruch auf die Steuerfreiheit. Stuft aber die Sozialversicherung eine Tätigkeit als rentenversicherungspflichtig ein, kommt die Inanspruchnahme nur in Betracht, wenn es sich steuerrechtlich um eine nichtselbstständige Beschäftigung handelt, z. B. bei Honorarlehrkräften.

Weitere Infos auf www.https://hegger-hansen.de/news

Sind Sie betroffen? Wir beraten Sie gerne.

05/04/2026

Frohe Ostern! 🐣🌷

Wir wünschen entspannte Feiertage, sonnige Frühlingsmomente und eine erfolgreiche Eiersuche 🥚😉

Adresse

Erkelenz

Benachrichtigungen

Lassen Sie sich von uns eine E-Mail senden und seien Sie der erste der Neuigkeiten und Aktionen von Hegger Hansen Steuerberatung erfährt. Ihre E-Mail-Adresse wird nicht für andere Zwecke verwendet und Sie können sich jederzeit abmelden.

Service Kontaktieren

Nachricht an Hegger Hansen Steuerberatung senden:

Teilen