08/09/2026
⚖️ Mietpreisbremse:
Vorsicht bei der Übernahme der Vormiete
Ein Urteil des LG Berlin II vom 05.05.2026 (Az. 65 S 262/25) zeigt, welche finanziellen Folgen eine falsch angesetzte Miete bei einer Neuvermietung haben kann.
Im konkreten Fall verlangte die Vermieterin für rund 80 m² 891 € Nettokaltmiete. Zulässig waren nach der Entscheidung des Gerichts lediglich 512,28 €.
Folge: rund 11.900 € Rückzahlung an den Mieter.
Was bedeutet das konkret für Vermieter?
Viele Vermieter gehen davon aus:
„Wenn mein bisheriger Mieter 900 € bezahlt hat, darf ich vom nächsten Mieter ebenfalls 900 € verlangen.“
Genau darauf sollte man sich nicht verlassen.
Die Ausnahme für eine höhere Vormiete nach § 556e BGB hat Voraussetzungen. Es muss unter anderem geprüft werden, welche Vormiete rechtlich maßgeblich ist und wann und wie sie vereinbart wurde.
Im entschiedenen Fall war genau das problematisch: Die Miete des Vormieters war vor Beendigung des Mietverhältnisses verändert worden. Die Vermieterin konnte sich deshalb nicht einfach auf den zuletzt gezahlten Betrag berufen.
Für Vermieter kann das erhebliche Folgen haben:
• Die vereinbarte neue Miete kann teilweise unwirksam sein.
• Der Mieter kann eine Herabsetzung auf die zulässige Miete erreichen.
• Bereits zu viel gezahlte Beträge können zurückgefordert werden.
• Bei längeren Zeiträumen können daraus – wie hier – fünfstellige Rückforderungen entstehen.
Konsequenz für die Vermietungspraxis
Vor Abschluss eines neuen Mietvertrags sollte deshalb nicht nur gefragt werden:
„Was hat der Vormieter bezahlt?“
Sondern:
„Welche Miete darf ich nach §§ 556d ff. BGB bei dieser konkreten Neuvermietung tatsächlich verlangen?“
Dazu gehören die Prüfung der ortsüblichen Vergleichsmiete, der Mietpreisbremse, der Vormiete und möglicher gesetzlicher Ausnahmen sowie der erforderlichen Auskünfte gegenüber dem neuen Mieter.
Das Urteil ist keine BGH-Entscheidung, sondern eine Entscheidung des LG Berlin II. Es zeigt aber sehr anschaulich, welches finanzielle Risiko eine ungeprüfte Übernahme der Vormiete darstellen kann.
Quellenverzeichnis:
📌 Urteil: LG Berlin II, 05.05.2026 – Az. 65 S 262/25
📌 Artikel: Gegen-Hartz.de
„Mietrecht: Vermieter muss trotz gesenkter Vormiete rund 11.900 Euro Miete zurückzahlen“