Immobilien Boeke

Immobilien Boeke Zusammen mit Ihnen erarbeiten wir ein ganzheitliches Konzept, das eine zukunftsorientierte Planung berücksichtigt. Unser Anspruch ist Ihre Zufriedenheit.

Sehr geehrte Kunden, liebe Interessenten,

Immobilien Boeke in Ettleben ist ein innovatives und kundenorientiertes Maklerunternehmen, das ein weites Spektrum der Immobilienwirtschaft bedient. Langjährige Erfahrungen im Bereich des Verkaufs, der Vermietung und der Verwaltung von Immobilien und damit einhergehende Marktkenntnisse in Nord-bayern und Niedersachsen bieten ein starkes Leistungspaket und lassen keine Wünsche offen. Individuelle Neubauplanungen, sowohl für Kapitalanleger als Renditeobjekt, als auch für Eigennutzer und Häuslebauer, sowie Finanzierungsplanungen ergänzen das Angebot in unserem Hause. Zur Realisierung arbeiten wir hierbei bevorzugt mit leistungsstarken und zuverlässigen Partner aus der Region zusammen.

Über die neusten Trends und Entwicklungen innerhalb der Immobilienbranche sind wir stets informiert, um Ihnen einen maximalen Service gewährleisten zu können. Unser Leistungspaket:

Individuelle Neubauplanung:

• Planung von Ein- und Mehrfamilienhäuser
• Zur Eigennutzung
• Als Renditeobjekt
• Schlüsselfertige Planung, Überwachung und Steuerung

Verkauf:

• Vertrauensvoller Umgang
• Kompetente Beratung
• Bedürfnisorientierte Umsetzung

Vermietung:

• Individuelle Angebote
• Flexibilität
• Stressfrei ins neue Zuhause

Hausverwaltung:

• Verwaltung von WEG + Gewerbeobjekten
• Durchführung von Versammlungen
• Überwachung der Zahlungseingänge
• Überwachung der Mieteingänge
• Durchführung von Wohnungsabnahmen sowie die Neuvermietung
• Erstellung von Nebenkostenabrechnungen für Mieter
• Erstellung von Hausgeldabrechnungen und Wirtschaftspläne für
Eigentümer
• Regelmäßige Objektbegehungen

Liebe Kunden, liebe Interessenten,heute wollen wir bei "Immobilien Boeke aktuell" einen Blick auf die neusten Entwicklun...
31/07/2015

Liebe Kunden, liebe Interessenten,

heute wollen wir bei "Immobilien Boeke aktuell" einen Blick auf die neusten Entwicklungen der Grundsteuerreform werfen.

Erster wichtiger Schritt ist getan.

Mit Ausnahme Bayerns haben sich die Länder im Grundsatz auf eine Lösung verständigt, wie der Vorsitzende der Finanzministerkonferenz, Hessens Ressortchef Thomas Schäfer (CDU), am Donnerstag in Berlin mitteilte. Danach würden Grundstücke in die Steuerbewertung mit ihrem Verkehrswert einbezogen werden, der aus ohnehin schon vorliegenden, zumeist elektronischen Daten gewonnen werden könne. Es sei wichtig, dass keine neuen Feststellungen nötig werden.
Unterschieden werden solle zwischen bebauten und unbebauten Grundstücken. Für bestimmte Aufbauten solle es schematische Wertbemessungen geben - auch automatisiert auf Grundlage vorliegender Daten. Überprüft werden müssten noch die Folgen für die sogenannte Messzahl bei der Grundsteuer: "Wir wollen eine Länderöffnungsklausel haben, dass die Messzahl länderspezifisch festgelegt werden kann." Sonst würde die Grundsteuer in den Stadtstaaten in die Höhe schießen.
Hintergrund ist, dass mit der Neuregelung für mehr als 35 Millionen Grundstücke und Gebäude neue Steuerbescheide fällig werden. Der Aufwand soll daher in Grenzen gehalten werden. Die Reform soll in der Summe aufkommensneutral sein. Das heißt, für einige Immobilienbesitzer steigt die Steuer, für andere sinkt sie. Unterm Strich soll das Aufkommen aus der Steuer für den Fiskus gleichbleiben. Bayern pocht auf eine Länderautonomie für die Grundsteuer.

Die Grundsteuer ist eine der wichtigsten Einnahmequellen der Kommunen. Der Bundesfinanzhof hatte 2010 eine Neuregelung angemahnt, auch das Bundesverfassungsgericht ist mit dem Verfahren befasst. Die Steuerrichter hatten erklärt, es sei nicht länger hinzunehmen, dass sich die Besteuerung an den Einheitswerten orientiere, die in den alten Ländern auf dem Stand von 1964 und in den neuen Ländern von 1935 festgeschrieben sind. Die Werte liegen häufig unter dem tatsächlichen Verkehrswert. Die Steuerlast wird aufwendig ermittelt: Der Einheitswert wird zunächst mit einer Steuermesszahl multipliziert, deren Höhe von der Nutzung des Grundstücks abhängt. Auf das Produkt wird der Hebesatz der jeweiligen Kommune angelegt.
Er sei zuversichtlich, dass im nächsten Jahr ein konkreter Gesetzentwurf vorgelegt und ein deutlicher Schritt vorangekommen werde, sagte Schäfer. Der Wunsch Bayerns, die Grundsteuer vollständig in die Kompetenz der Länder zu überführen, sei grundsätzlich verständlich: "Aber man muss auch realistisch sein, dass es weder im Deutschen Bundestag noch unter den Ländern eine Mehrheit für eine solche Föderalisierung der Gesetzgebungskompetenz gibt." Jetzt sei es gelungen, 15 Länder hinter dem Vorschlag zu versammeln: "Es ist ein Jahrzehntprojekt, was auf die Schiene gestellt wird."

Liebe Kunden, liebe Interessenten,bei "Immobilien Boeke aktuell" stellen wir und heute die Frage, ob Ferienwohnungen in ...
22/07/2015

Liebe Kunden, liebe Interessenten,

bei "Immobilien Boeke aktuell" stellen wir und heute die Frage, ob Ferienwohnungen in reinen und allgemeinen Wohngebieten zulässig sind oder nicht? Besondern die erwerber und erbauer von Ferienimmobilien sollten daran interessiert sein.

Die Bundesregierung tendiert dazu, dass Ferienwohnungen in Baugebieten als Ausnahme zugelassen werden können. Dies ergibt sich aus einer Antwort der Regierung auf eine kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen. Es gäbe keine Anhaltspunkte, dass durch die Baunutzungsverordnung (BauNVO) beabsichtigt sei, dass Ferienwohnungen in einzelnen Baugebieten unzulässig sein sollen.

Da die Rechtslage mangels höchstrichterlicher Klärung aber unsicher sei, prüfe die Regierung derzeit eine Änderung der BauNVO im Zusammenhang mit der anstehenden Städtebaurechtsnovelle zur Umsetzung der geänderten Umweltverträglichkeitsprüfung, heißt es in der Antwort weiter. Vorrangiges Ziel sei, für Rechtssicherheit zu sorgen. Das Bundesbauministerium habe die Länder gebeten, Auskunft zu ihrer bisherigen Verwaltungspraxis in Bezug auf Ferienwohnungen zu geben. Auf dieser Grundlage könnte im Rahmen der anstehenden Städtebaurechtsnovelle ein Regelungsvorschlag unterbreitet werden, sofern die Länder einen Konsens erzielen.

Liebe Kunden, liebe Interessenten, bei "Immobilien Boeke aktuell" ist erneut ein Urteil das bestimmende Thema.Auch eine ...
08/07/2015

Liebe Kunden, liebe Interessenten,

bei "Immobilien Boeke aktuell" ist erneut ein Urteil das bestimmende Thema.

Auch eine Mieterhöhung bei einem Reihen- bzw. Einfamilienhaus kann mit einem Mietspiegel begründet werden. Enthält der Mietspiegel keine Daten für Einfamilienhäuser, kann man davon ausgehen, dass die ortsübliche Miete für Einfamilienhäuser tendenziell höher ist als für Wohnungen in Mehrfamilienhäusern. Aber der Reihe nach..

Sachverhalt:
Die Vermieterin eines Reihenhauses in Berlin verlangt von den Mietern die Zustimmung zu einer Mieterhöhung auf 10,23 €/m². Zur Begründung bezieht sie sich auf den Berliner Mietspiegel 2011. Anhand von Baualter und Fläche sei das Haus in Mietspiegelfeld L 11 einzuordnen. Dieses weist einen Oberwert von 10,23 €/m² aus.

Der Berliner Mietspiegel 2011 sieht ausdrücklich vor, nicht auf Wohnungen in Ein- und Zweifamilienhäusern anwendbar zu sein. Die Mieter meinen daher, die Vermieterin könne das Mieterhöhungsverlangen nicht mit dem Mietspiegel begründen und halten es daher für formell unwirksam.
Ein vom Amtsgericht beauftragter Sachverständiger hat für das Haus eine ortsübliche Vergleichsmiete von 10,42 €/m² ermittelt. Das Amtsgericht hat der Klage daher stattgegeben.

Entscheidung:
Das LG Berlin gibt der Vermieterin Recht und bestätigt die Entscheidung des Amtsgerichts. Das Mieterhöhungsverlangen ist formell wirksam und materiell begründet, so dass die Mieter der Mieterhöhung zustimmen müssen.
Zur Begründung einer Mieterhöhung kann der Vermieter auf einen Mietspiegel Bezug nehmen. Der BGH hält einen Mietspiegel auch für Mieterhöhungen bei Einfamilienhäusern für ein taugliches Begründungsmittel, weil die Miete für Einfamilienhäuser in der Regel über der Miete für Wohnungen in Mehrfamilienhäusern liege.

Auch daraus, dass der Berliner Mietspiegel 2011 ausdrücklich nicht auf Einfamilienhäuser anwendbar ist, ergibt sich hier nichts anderes. Da mit Anwendbarkeit die Datengrundlage gemeint ist, im Mietspiegel also keine Erhebungsdaten für Ein- und Zweifamilienhäuser enthalten sind, ist mit dem BGH davon auszugehen, dass die ortsübliche Miete für Einfamilienhäuser tendenziell höher ist als für Wohnungen in Mehrfamilienhäusern.
Bei einem Reihenhaus – wie hier – hat die Wahl des Mietspiegels als Begründungsmittel daher lediglich zur Folge, dass möglicherweise die ortsübliche Vergleichsmiete für das Objekt tatsächlich höher ist, der Vermieter sich mit dem Erhöhungsverlangen jedoch auf eine Miete beschränkt, wie sie der Ortsüblichkeit vergleichbarer Wohnungen in Mehrfamilienhäusern entspricht.

Das Mieterhöhungsverlangen ist auch inhaltlich begründet, wie sich aus dem vom Gericht eingeholten Sachverständigengutachten ergibt. Die vom Sachverständigen ermittelten Werte liegen sogar noch über der Miethöhe, die die Vermieterin verlangt.
(LG Berlin, Urteil v. 24.2.2015, 63 S 192/14)

Liebe Kunden, liebe Interessenten,ein Einbruch ist eine der schlimmsten Vorstellungen für Mieter und Hausbesitzer. Aus d...
01/07/2015

Liebe Kunden, liebe Interessenten,

ein Einbruch ist eine der schlimmsten Vorstellungen für Mieter und Hausbesitzer. Aus diesem Grund informiert "Immobilien Boeke aktuell" über Zuschüsse vom Staat für Präventionsmaßnahmen.

Der Haushaltsausschuss des Bundestages hat Zuschüsse von insgesamt 30 Millionen Euro für einen besseren Schutz von Häusern und Wohnungen gegen Einbrecher beschlossen. Für 2015 und die beiden kommenden Jahren werden jeweils 10 Millionen Euro finanzielle Hilfen für den Einbruchschutz bereit gestellt, wie der zuständige Berichterstatter der SPD-Bundestagsfraktion, Steffen-Claudio Lemme, vor kurzem in Berlin mitteilte. Künftig kann der Einbau von Alarmanlagen, sicheren Türen und Fenstern oder Gittern von der bundeseigenen Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) separat gefördert werden. Bislang war dies nur im Rahmen von energetischen Sanierungen oder altersgerechten Umbauten möglich.

Künftig werden demnach 20 Prozent der Investitionen vom Staat bezuschusst - bis zu einer Höhe von maximal 1500 Euro pro Auftrag. Das Mindestvolumen der Investitionen liegt bei 500 Euro. Die Förderung der Materialkosten kann zusätzlich zur steuerlichen Absetzbarkeit von Handwerkerleistungen in Anspruch genommen werden.

Die Fördervoraussetzungen und die konkrete Förderhöhe für die einzelne Maßnahme müssen in den nächsten Monaten noch konkretisiert werden. Dafür ist das Bundesbauministerium zuständig. Das Programm soll demnach im Herbst abrufbar sein.

Liebe Kunden, liebe Interessenten,heute geht es erneut um eine Urteil, das kürzlich veröffentlicht wurde.Viele Häuslebau...
24/06/2015

Liebe Kunden, liebe Interessenten,

heute geht es erneut um eine Urteil, das kürzlich veröffentlicht wurde.

Viele Häuslebauer müssen nicht nur für den Kauf eines Bauplatzes Grunderwerbsteuer zahlen: Auch auf die Kosten für den Roh- oder Ausbau des Hauses kann die Steuer fällig werden. Darauf hat der Bundesfinanzhof in München in einem am 20.05.2015 veröffentlichten Urteil hingewiesen (II R9/14).

Dies ist dann der Fall, wenn beim Kauf des Grundstücks bereits Vereinbarungen über die Bebauung bestehen. „Aber auch ein später abgeschlossener Bauvertrag kann je nach den Umständen des Einzelfalls zur Einbeziehung der Baukosten in die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer führen“, erklärte das höchste deutsche Steuergericht.

Ob auch der spätere Ausbau des Hauses eingerechnet wird, hängt ebenfalls davon ab, ob bereits beim Kauf des Grundstücks Vereinbarungen getroffen werden. Für Immobilienkäufer geht es um viel Geld: Je nach Bundesland liegt die Grunderwerbsteuer bei 3,5 bis 6,5 Prozent. Wer beispielsweise in Nordrhein-Westfalen ein Grundstück für 100.000 Euro kauft, muss zusätzlich 6500 Euro an das Finanzamt überweisen.

Liebe Kunden, liebe Interessenten,"Immobilien Boeke aktuell" informiert Sie heute über die Pflichangaben des Energieverb...
17/06/2015

Liebe Kunden, liebe Interessenten,

"Immobilien Boeke aktuell" informiert Sie heute über die Pflichangaben des Energieverbrauchs von Mietwohnungen.

Seit dem 1. Mai sind Vermieter dazu verpflichtet, bestimmte Angaben zum Energieverbrauch zu machen. Wer eine Mietwohnung sucht, stößt in Wohnungsanzeigen seitdem nicht nur auf Quadratmeterzahlen und Euro-Beträge, sondern auch auf Werte in Kilowattstunden (kWh).

Wer es ganz genau wissen will, sollte folgende Unterschiede zwischen Bedarfs- und Verbrauchsausweis kennen:

Was der Bedarfsausweis aussagt

Der Energiebedarf ist der zentrale Wert, der auch in Immobilienanzeigen stehen muss. Je kleiner er ist, desto besser. Beim Bedarfsausweis gibt der Wert an, wie viel Energie jährlich pro Quadratmeter benötigt wird, um den Wohnraum zu beheizen und für Warmwasser zu sorgen. Basis dieser abstrakten Berechnung sind Gebäudedaten wie Wandstärke, Dämmung oder das Heizungssystem.

Für die Vergleichbarkeit werden standardisierte Raumtemperaturen und Wetterbedingungen zugrunde gelegt. Verbindliche Rückschlüsse auf künftige Heizkosten sind damit zwar nicht möglich. Jedoch sind die Werte objektiver und deshalb für Mieter eher aussagekräftig als jene aus dem Verbrauchsausweis.

Der Primärenergiebedarf stellt vereinfacht gesagt dar, welche Menge eines bestimmten Energieträgers nötig wäre, um eine bestimmte Menge an Wärmeenergie in dem Gebäude zu erzeugen. Dieser Primärbedarf ergibt sich aus der Multiplikation des Endenergiebedarfs mit Primärenergiefaktoren wie Öl (1,1), Strom (2,4), Holz (0,2) oder Sonnenenergie (0). Das Ergebnis wird in der bekannten Farbskala in kWh darstellt.
Was der Verbrauchsausweis aussagt

Der Energieverbrauch ist auch hier der zentrale Wert, der in den Inseraten aufgeführt wird. Beim Verbrauchsausweis jedoch gibt er an, wie viel Energie in den vergangenen drei Jahren pro Quadratmeter im Schnitt benötigt wurde, um den Wohnraum zu beheizen. Wird Wasser zentral erwärmt, ist die dafür nötige Energie ebenfalls enthalten. Geschieht dies dezentral, etwa über Boiler oder Durchlauferhitzer, sollte der Kennwert für Vergleiche um rund 20 kWh/m2a erhöht werden. Der Wert beruht auf bisherigen Verbräuchen und hängt stark vom Verhalten der Bewohner ab.

Der Primärenergieverbrauch kann hier irreführend sein. Denn wie beim Bedarfsausweis wird der Energieverbrauch je nach Energieträger mit einem bestimmten Faktor multipliziert (siehe oben). Ein dabei bevorzugter Träger wie Holz (Faktor 0,2) kann also einen relativ kleinen Primärenergieverbrauchswert erzeugen – obwohl bei schlecht sanierten Gebäuden der tatsächliche Verbrauch und damit die Kosten für Mieter sehr hoch liegen.

Liebe Kunden, liebe Interessenten,heute schauen wir bei "Immobilien Boeke aktuell" einmal auf die Entwicklung der Immobi...
11/06/2015

Liebe Kunden, liebe Interessenten,

heute schauen wir bei "Immobilien Boeke aktuell" einmal auf die Entwicklung der Immobilienpreise.

Die Immobilienpreise in Deutschland steigen weiter kräftig. Wohn- und Gewerbeimmobilien wurden im ersten Jahresviertel 2015 im Vergleich zum Vorjahresquartal durchschnittlich um 5,0 Prozent teurer, errechnete der Verband deutscher Pfandbriefbanken (VdP) auf Grundlage von tatsächlich gezahlten Kaufpreisen.

„Motor des Wachstums ist nach wie vor der Wohnungsmarkt“, sagte VdP-Hauptgeschäftsführer Jens Tolckmitt am Freitag, 15.05.15 in Berlin. Den stärksten Anstieg von 6,8 Prozent gab es bei Mehrfamilienhäusern. Im Segment Ein- und Zweifamilienhäuser erhöhten sich die Preise um 5,8 Prozent, bei Eigentumswohnungen um 2,8 Prozent.

Der VdP vertritt die Interessen von 37 Banken und Sparkassen, die Pfandbriefe herausgeben. Ein Pfandbrief ist eine Form der Anleihe, die durch Grundstücke oder Immobilien gedeckt ist.

Liebe Kunden, liebe Interessenten,Einbauküchen sind Aufwendungen. In dieser Ausgabe von "Immobilien Boeke aktuell" behan...
27/05/2015

Liebe Kunden, liebe Interessenten,

Einbauküchen sind Aufwendungen. In dieser Ausgabe von "Immobilien Boeke aktuell" behandeln wir das Thema Einbauküchen aus der SIcht der Abschreibungen anhand eines Gerichtsurteils.

Ob Aufwendungen für eine neue Einbauküche in einem Vermietungsobjekt insgesamt sofort abzugsfähig oder nur im Wege der AfA zu berücksichtigen sind, hängt davon ab, ob sie ganz oder teilweise Herstellungskosten, Anschaffungskosten oder Erhaltungsaufwendungen darstellen.

Hintergrund:

Ein Ehepaar schaffte für, von ihnen, vermietete Objekte neue Einbauküchen an und machte die Aufwendungen als Erhaltungsaufwendungen bei den Vermietungseinkünften geltend. Das Finanzamt zog lediglich die Aufwendungen für Spüle und Herd als sofort abzugsfähigen Erhaltungsaufwand ab. Die Elektrogeräte (Kühlschrank, Dunstabzugshaube) berücksichtigte es unter Beachtung der 410 €-Grenze als geringwertige Wirtschaftsgüter. Die Aufwendungen für die Einbaumöbel verteilte es hingegen auf die Nutzungsdauer von 10 Jahren.

Urteil:

Das Finanzgericht entscheidet, dass eine Einbauküche nicht als Sachgesamtheit ein einheitliches Wirtschaftsgut ist. Zwar werde sie regelmäßig individuell geplant und in ihrer baulichen Gestaltung an die jeweiligen räumlichen Verhältnisse angepasst. Jedoch gelte das nur für die Einbaumöbel. Spüle, Herd und die weiteren Elektrogeräte seien dagegen genormt sowie austauschbar und von daher auch allein nutzbar sowie jeweils einzeln ohne Funktionsbeeinträchtigung an anderer Stelle verwendbar. Als Gesamtheit seien nur die einzelnen Einbaumöbel zu sehen.

Die Aufwendungen seien daher wie durch das Finanzamt geschehen wie folgt zu beurteilen:

• Die Aufwendungen für die Spüle und den Herd stellen sofort abzugsfähige Erhaltungsaufwendungen dar, da sie vorhandene (unselbstständige) Gebäudebestandteile ersetzen.

• Die Aufwendungen für die austauschbaren Elektrogeräte (Kühlschränke, Dunstabzugshauben) sowie die Einbaumöbel stellen Anschaffungskosten dar, die als AfA über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer als Werbungskosten nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 7 EStG zu berücksichtigen sind, soweit es sich nicht um geringwertige Wirtschaftsgüter nach § 6 Abs. 2 EStG handelt. Da es sich bei den Aufwendungen für die Elektrogeräte um Anschaffungskosten von abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsgütern handelt, die einer selbstständigen Nutzung fähig sind, kommt § 6 Abs. 2 EStG zur Anwendung.

Praxishinweis:

Nach Auffassung des FG Köln (Urteil v. 16.1.2008, 14 K 4709/04, DStRE 2009 S. 131) stellt eine Einbauküche ein einheitliches zusammengesetztes Wirtschaftsgut dar und nicht eine Gesamtheit vieler einzelner geringwertiger Wirtschaftsgüter, die gem. § 6 Abs. 2 EStG zum Sofortabzug berechtigen. Da die Kläger die vom Schleswig-Holsteinischen FG zugelassene Revision eingelegt haben (Az. IX R 14/15), muss abgewartet werden, welcher Auffassung sich der BFH anschließt.

Schleswig-Holsteinisches FG, Urteil v. 28.1.2015, 2 K 101/13

Liebe Kunden, liebe Interessenten,die heutige Ausgabe von "Immobilien Boeke aktuell" beschäftigt sich mit Denkmalimmobil...
21/05/2015

Liebe Kunden, liebe Interessenten,

die heutige Ausgabe von "Immobilien Boeke aktuell" beschäftigt sich mit Denkmalimmobilien und wie ein energieeffizientes Wohnen ermöglicht wird.

Baudenkmäler sind nicht nur zum Bestaunen da, sondern bieten häufig auch ein apartes Umfeld zum Wohnen und Leben. Sie haben einen ganz besonderen Flair, der jedoch oft von hohen Heiz- und Energiekosten in Mitleidenschaft gezogen wird. Hohe Decken, riesige Sprossenfenster und altes Mauerwerk fordern eben ihren Tribut; so lautet in der Regel die Meinung der Allgemeinheit.

Dass beide Aspekte - also Leben mit Stil und wirtschaftliches Wohnen - auch unter einem denkmalgeschützten Dach stattfinden können, haben die Experten von investition-baudenkmal.de schon unzählige Male unter Beweis gestellt. Das Team rund um Geschäftsführer Kai Albert hat sich auf sanierte Denkmalimmobilien in wertbeständigen Lagen spezialisiert. Alte Denkmaljuwelen werden von kompetenten Fachkräften in Bezug auf Werte, Beständigkeit und Substanz überprüft, bevor wiederum andere Experten in Absprache mit den Denkmalschutzämtern den Plan für die Sanierung entwerfen.

In Rahmen der Sanierung werden bei den Baudenkmälern die charakteristischen Elemente wie Fassaden, Stuckarbeiten oder meisterhafte Böden aufwendig restauriert. Jedoch finden auch Umbauten statt, die allein dem Wohnkomfort und der Wirtschaftlichkeit dienen. Zwischendecken erhalten beispielsweise eine Dämmung, Heizungsanlagen werden auf den neusten Stand gebracht und auch beim Fensteraustausch wird auf den schmalen Grad zwischen historischer Optik und energiesparendem Glas geachtet.

Das Wohnen in der Denkmalimmobilie wird dadurch bezahlbar gemacht, wobei in vielen von der Investition Baudenkmal angebotenen Immobilien auch exklusive Elemente wie Design-Bäder mit bodentiefen Duschanlagen oder raffinierte Haustechniken integriert werden, die den modernen Stil der Wohneinheiten untermauern. Ein derart hoher Wohnkomfort macht es auch möglich, sanierte Baudenkmäler als sicheres Renditeobjekt durch eine Vermietung zu nutzen.

Nicht zuletzt die staatliche Unterstützung durch die Denkmalschutz-AfA macht den Erwerb von Denkmalimmobilien als Investment interessant. Die Sanierungskosten, die regelmäßig einen großen Anteil am Gesamtaufwand einnehmen, können über die Abschreibung nämlich zu 100 %, verteilt auf einen Zeitraum von zwölf Jahren, steuerlich geltend gemacht werden. Bei Eigennutzern reduziert sich die Abschreibungsmöglichkeit auf 90 % der Sanierungskosten, die zehn Jahre lang die Steuerlast erleichtern.

Die Kombination aus restauriertem Baudenkmal und energieeffizientem Wohnen birgt daher für Kapitalanleger und Eigennutzer zahlreiche Vorteile. Selbst dann, wenn die Immobilie nach einer Sperrfrist von zehn Jahren wieder verkauft werden sollte, muss keine Abgeltungssteuer auf den Gewinn gezahlt werden.

Nähere Informationen unter: www.investition-baudenkmal.de.

Liebe Kunden, liebe Interessenten,in der heutigen Ausgabe von „Immobilien Boeke aktuell“ möchten wir Ihnen eines der Erg...
13/05/2015

Liebe Kunden, liebe Interessenten,

in der heutigen Ausgabe von „Immobilien Boeke aktuell“ möchten wir Ihnen eines der Ergebnisse des 3. DDIV-Branchenbarometers (Dachverband Deutscher Immobilienverwalter) vorstellen.

Demnach will die Mehrheit der Immobilienverwalter für Ihre Tätigkeit künftig mehr Honorar verlangen. Über 60 Prozent der Immobilienverwalter planen, 2015 ihre Vergütungssätze anzuheben. Das ist eines der Ergebnisse des 3. DDIV-Branchenbarometers, einer Befragung von Verwaltungsunternehmen. Den Umfrageergebnissen zufolge ist bei der Erstbestellung eine Anhebung von durchschnittlich 8 Prozent geplant, bei Bestandsobjekten sollen die Vergütungen im Schnitt um 5 Prozent steigen. Dabei steigt die Bereitschaft, für die Verwaltertätigkeit eine höhere Vergütung zu verlangen, mit der Unternehmensgröße.

Die Grundvergütung je Einheit (netto) lag 2014 im Schnitt bei folgenden Werten:

Objektgröße WEG-Verwaltung Sondereigentums-Verwaltung Mietverwaltung Gewerbe-verwaltung

< 10 WE 21,67 Euro 22,27 Euro 23,22 Euro 25,87 Euro
< 29 WE 19,29 Euro 19,62 Euro 20,13 Euro 20,77 Euro
< 49 WE 17,97 Euro 19,43 Euro 20,19 Euro 19,95 Euro
< 99 WE 16,85 Euro 19,44 Euro 18,58 Euro 18,38 Euro
> 100 WE 15,91 Euro 18,50 Euro 17,22 Euro 18,00 Euro

Regional sind die Vergütungssätze sehr unterschiedlich. In Ballungsgebieten und im Westen liegen die Sätze deutlich höher als im Rest des Landes.

Adresse

Ettleben
97440

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