12/09/2025
Gute Erklärung 👍
Was ist eigentlich der Unterschied zwischen der früheren Gefährdungsanalyse und der heutigen Risikoabschätzung?
Bis in das Jahr 2023 sprach man gemäß noch von „Gefährdungsanalysen“. Mit der Novellierung der im Jahr 2023 erfolgte durch die Änderung der Begrifflichkeit für die hygienisch-technische Bewertung von Trinkwasserinstallationen von „ “ zu „ “ eine wesentliche Zielkonkretisierung. Im Rahmen der Gefährdungsanalyse sollten mögliche Gefährdungen für den Normalbetrieb der Wasserversorgung identifiziert und denkbare Ereignisse, die zum konkreten Eintreten einer Gefährdung führen können, ermittelt werden.
Die Bewertung im Rahmen einer Gefährdungsanalyse erfolgte bis zur Novellierung der TrinkwV auf Grundlage der a.a.R.d.T. zur Identifizierung von Bereichen einer , von denen eine Gefährdung ausgehen kann, und damit allein von der Technik ausgehend. Es war dem Betreiber auferlegt, mögliche (technische oder betriebstechnische) Mängel bzw. Schadensquellen zu identifizieren; die Bewertung erfolgte rein auf Grundlage der vorliegenden Installation, deren Instandhaltungszustand und Betriebsweise.
Mit der in der novellierten TrinkwV neu eingeführten Bezeichnung „ “ steht nun unmittelbar die Schadensabwehr und damit der Nutzer im Fokus der Bestrebungen. Die Beurteilung möglicher Risiken erfolgt hierbei im Sinne des § 37 Infektionsschutzgesetz (IfSG) ausgehend vom Menschen, der bei Exposition gegenüber einer oder gefährdenden Umständen einem konkreten Risiko ausgesetzt sein kann.
Bei der Bewertung von Trinkwasserinstallationen im Sinne einer Risikoabschätzung handelt es sich um individuelle, anlagen-/gebäude-/aufgabenspezifische sowie anlassbezogene oder präventive Gutachten. Die Ausprägung und die Grundlage der gutachterlichen Bewertung ist dabei jedoch auch abhängig von den jeweiligen Nutzergruppen (z.B. immungeschwächte Personen) und den unterschiedlichen rechtlichen oder hygienisch-technischen Anforderungen an die Trinkwasserinstallation (z.B. Arbeitsstättenrichtlinien, RKI-Empfehlungen).