24/09/2024
Voraussetzungen für die Umlage von Betriebskosten:
Eine Betriebskostenabrechnung setzt voraus, dass die Umlage der Betriebskosten und eine Abrechnung darüber im Mietvertrag überhaupt wirksam vereinbart sind.
Betriebskosten können auf die Mieter umgelegt werden, soweit dies im Mietvertrag vereinbart ist. Eine Abrechnung muss und kann nur erfolgen, wenn vereinbart ist, dass der Mieter Vorauszahlungen leistet beziehungsweise abgerechnet werden soll. Ist eine Betriebskostenpauschale oder eine sogenannte „Bruttomiete“ vereinbart, in der die Betriebskosten enthalten sind, entfällt die Abrechnung.
Für eine wirksame Umlage können die umzulegenden Positionen entweder ausdrücklich im Mietvertrag vereinbart sein oder im Mietvertrag auf § 2 BetrKV Bezug genommen werden. Nach einer Entscheidung des BGH reicht es auch aus, im Mietvertrag niederzulegen, dass der Mieter „die Betriebskosten“ zu tragen hat. Auf jeden Fall muss der Mietvertrag eine eindeutige Vereinbarung enthalten.