09/03/2022
Die Wohnfläche einer Immobilie nicht immer mit der tatsächlichen Größe überein.☝🏼🏠🧐
Auch wenn eine „genaue“ Quadratmeteranzahl im Mietvertrag steht, weichen laut Deutschem Mieterbund in zwei von drei Fällen die Angaben erheblich vom tatsächlichen Wert ab.
Grund hierfür sind diverse Normen, die zu verschiedenen Ergebnissen führen. Dem Vermieter wird in diesem Zusammenhang oft eine gewisse „Absicht“ unterstellt, doch die Recherchen zeigen, dass dies nur sehr selten der Fall ist.
Über die vergangenen Jahrzehnte gab es jeweils verschiedene Normen, die nach heutigem Stand nicht mehr aktuell sind.
Die Wohnflächenberechnung nach DIN-Norm 277 zählt beispielsweise auch Nutzflächen wie Keller, Balkone und Terrassen voll zur Wohnfläche. Vor ihr war bis 1983 die DIN 283 in Kraft, weshalb es noch alte Mietverträge mit Angaben gibt, die nach heutigem Stand zu groß wären.
Grundsätzlich gilt in Deutschland aber eine Vertragsfreiheit, nach der der Vermieter die Methode selbst bestimmen kann bzw. auch auf eine exakte Angabe verzichtet. In diesem Fall würde eine Quadratmeteranzahl entfallen und durch “wie besehen” ersetzt werden. Auch eine Quadratmeteranzahl mit dem Zusatz “unverbindlich” findet Verwendung.
Im Streitfall zieht der Bundesgerichtshof zur Berechnung die ortsübliche Methode heran. Liegt keine entsprechende vor, so wird die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrags in Deutschland üblich Methode verwendet.
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