16/09/2026
1. An die Bürgermeisterin der Hansestadt Herford
Frau Anke Theisen
Rathausplatz 1
32052 Herford
2. An die Untere Kommunalaufsichtsbehörde des Kreises Herford
Herrn Landrat
Amtshausstraße 3
32051 Herford
3. Im Wege der Mitkenntnis (CC) an die Obere Kommunalaufsichtsbehörde
Bezirksregierung Detmold
Leopoldstraße 15
32756 Detmold
BETREFF: FORMELLE MÄNGELRÜGE GEM. § 7 ABS. 6 GO NRW i.V.m. BekanntmVO NRW
Bezug:
· Beschluss des Rates der Hansestadt Herford vom 10.07.2026 (TOP A.15)
· Amtliches Kreisblatt für den Kreis Herford Nr. 39/2026 vom 16.09.2026, lfd. Nr. 198, S. 5
Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin Theisen,
sehr geehrte Damen und Herren der Kommunalaufsichtsbehörden (Untere und Obere Aufsicht),
HINWEIS ZUM ELEKTRONISCHEN ZUGANG UND VERTEILER: Diese Erklärung ergeht auf elektronischem Wege synchron an die Hansestadt Herford, die Untere Kommunalaufsicht des Kreises sowie zur direkten behördlichen Mitkenntnis an die Bezirksregierung Detmold als Obere Kommunalaufsichtsbehörde. Aufgrund des offenkundigen systemischen Kontrollversagens bei den beteiligten Kommunalbehörden wird die Bezirksregierung Detmold ausdrücklich um Überwachung des Prüfverfahrens gebeten. Sie werden aufgefordert, den Erhalt und das unbeschädigte Auslesen dieses Dokuments unverzüglich per E-Mail zu bestätigen.
seitens des Unterzeichners wird formell die Verletzung von wesentlichen Form- und Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen sowie bei der amtlichen Bekanntmachung der Aufhebungssatzung zur Herforder Baumschutzsatzung gerügt.
Diese Rüge erfolgt fristgerecht innerhalb der Sechs-Monats-Frist des § 7 Abs. 6 GO NRW. Sie blockiert ab sofort den Eintritt jedweder gesetzlichen Heilungswirkung durch bloßen Zeitablauf (§ 7 Abs. 6 Buchst. d GO NRW). Das gesamte Satzungsgebungs- und Verkündungsverfahren leidet an schweren, unheilbaren Mängeln, die eine Rechtswirksamkeit des Ortsrechts zwingend ausschließen. Die Satzung zum Schutze des Baumbestandes im Gebiet der Hansestadt Herford vom 06.07.2001 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 28.09.2023 ist de jure möglicherweise weiterhin vollumfänglich in Kraft.
I. DIE CHRONOLOGIE DES VERFAHRENSVERLAUFS UND DER DOKUMENTEN-MANIPULATIONEN:
Die vorliegende, lückenlos geschlossene OSINT-Beweismittelkette dokumentiert schwerwiegende verfahrensrechtliche Brüche und vorsätzliche administrative Unregelmäßigkeiten im behördlichen Ablauf:
1. Das fehlerhafte Ausschussverfahren und die fiktive Vorlage (Mai/Juni 2026)
Bereits die Ursprungsvorlage BA/37/2026 vom 03.06.2026 basierte auf einer nachweislich unrichtigen Tatsachengrundlage. Die Verwaltung behauptete im historischen Perfekt eine Beratung im Bau- und Umweltausschuss (BUA) am „06.07.2026“ – ein Datum, das zum Erstellungszeitpunkt über einen Monat in der Zukunft lag. Zudem wurde der beigefügte Satzungstext in Art. I mit der utopischen Jahreszahl „20222“ versehen.
2. Der verfahrensrechtliche Bruch am 30.06.2026
Im Nachgang der öffentlichen Mängelrüge des Unterzeichners vom 16.06.2026: https://www.facebook.com/photo/?fbid=1638999234680399&set=a.550400316873635 erfolgte eine reaktive Anpassung der Unterlagen. Mit der 1. Ergänzung zur Vorlage RA/82/2026 wurde die materiell-rechtliche Beschlussgrundlage am 30.06.2026 im Ratsinformationssystem (RIS) ausgetauscht, um die fehlerhafte Jahreszahl zu entfernen.
Der schwere Verfahrensfehler: Der zuständige Fachausschuss (BUA) wurde über diesen veränderten Rechtstext mangels erneuter Befassung nicht mehr ordnungsgemäß beteiligt. Dem Rat fehlte am 10.07.2026 somit die zwingend vorgeschriebene, korrekte Ausschussempfehlung auf fehlerfreier Tatsachengrundlage.
3. Der IT-Konvertierungs-GAU und die unzulässige Dokumenten-Substitution am Verkündungstag (16.09.2026):
Am heutigen 16.09.2026 leitete die Kommunalverwaltung die Online-Bereitstellung der Verkündung ein. Hierbei wurde ein juristischer Totalausfall dokumentiert, welcher die unzulässige Veränderung von Beschlussunterlagen im Nachgang des Ratsbeschlusses beweist:
· Die Morgen-Fassung (Dokument 1): In den Morgenstunden des 16.09.2026 wurde auf der offiziellen Website der Stadt unter herford.de/Bekanntmachungen ein amtliches Satzungs-PDF hochgeladen, das im Textkörper und in der Unterschriftenzeile der Bürgermeisterin schwere, zerschossene Software-Fehlermeldungen aufwies („Hansestadt Herford, den Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.“). Da dieses Dokument weder ein lesbares Ausfertigungsdatum noch einen bestimmten Regelungsinhalt besaß, war es wegen eines eklatanten Verstoßes gegen das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot absolut nichtig. Dieser Fehler beruht womöglich darauf, dass der Verfasser in Word dynamische Textfelder nutzte, deren Verknüpfung beim PDF-Export abbrach. Damit steht fest: Dieses fehlerhafte Dokument war die reale Beschlussgrundlage des Rates vom 10.07.2026.
· Die Nachmittag-Fassung (Dokument 2) und das mögliche kollusive Zusammenwirken mit dem Kreis: Nach dem Bemerken des Online-GAUs wurde Dokument 1 vom Server entfernt. Es wurde durch eine manuell geglättete Fassung (Dokument 2) ersetzt, in welcher nunmehr das Ausfertigungsdatum „02.09.2026“ eingetragen ist.
Am Abend des 16.09.2026 wurde im Amtlichen Kreisblatt Nr. 39/2026 (lfd. Nr. 198) exakt diese geglättete Fassung vom 02.09.2026 abgedruckt.
Dieser Ablauf begründet möglicherweise den Nachweis eines Verkündungsmangels und die Erfüllung der inneren Tatseite der Kreisverwaltung:
1. Ein einmal durch Onlinestellung und Drucklegung eingeleiteter Verkündungsakt lässt sich im Rechtsstaat nicht im Wege einer nachträglichen Online-Editierung heilen.
2. Der Rat hat am 10.07.2026 abgestimmt. Er kann logisch und rechtlich keinen Satzungstext beschlossen haben, der erst Wochen später am 02.09.2026 von der Bürgermeisterin ausgestellt, datiert und inhaltlich verändert wurde.
3. Da die Druckredaktion des Kreises (unter der Verantwortung des Landrats) trotz bestehender Warnungen an die Obere wie Untere Kommunalaufsicht ein offensichtlich manipuliertes, rückdatiertes Dokument zum Abdruck zugelassen hat, sollte der Vorsatz zur kollusiven Verschleierung des verfahrensrechtlichen Totalschadens auf Kreisebene belastbar bewiesen sein. Es besteht daher der begründete Anfangsverdacht der Fälschung öffentlicher Urkunden im Amt (§ 348 StGB) bzw. der Urkundenunterdrückung (§ 274 StGB).
II. SYSTEMISCHES KONTROLLVERSAGEN: DER BEIFANG IN DER LAUFENDEN NR. 197:
Dass es sich bei den hiesigen Vorfällen nicht um isolierte Flüchtigkeitsfehler, sondern um ein systemisches Kontrollversagen bei amtlichen Publikationen von Stadt und Kreis handelt, beweist die unmittelbar darüberstehende Bekanntmachung des Wahlleiters Dr. Peter Böhm vom 10.08.2026 (lfd. Nr. 197 auf Seite 5 des identischen Kreisblatts):
Dort wird amtlich verkündet, ein Ratsmandat werde auf Basis eines Kommunalwahlergebnisses vom „14.09.2026“ neu besetzt. Da die Urkunde vom 10.08.2026 stammt und das Kreisblatt vom 16.09.2026, dokumentiert diese logisch unmögliche Datierung (Vordatierung einer Wahl), dass die publizierenden Behörden jegliche formelle und materielle Endkontrolle über den Inhalt ihrer amtlichen Bekanntmachungsorgane verloren haben.
III. DAS RECHTLICHE RISIKO: VERDACHT AUF UNZULÄSSIGE BUẞGELD-AMNESTIE:
Der zeitliche Ablauf dieses rechtswidrigen Verfahrens erzwingt ein sofortiges Einschreiten der Kommunalaufsicht zur Verhinderung eines massiven behördlichen Vollzugsdefizits:
1. Die Verdachtslage: Es ist auf Basis des aktenkundigen Verhaltens nicht auszuschließen, dass die Stadtverwaltung im Vertrauen auf eine vermeintliche Rechtskraft der Satzungsaufhebung anstrebt, laufende Bußgeldverfahren wegen illegaler Baumfällungen im Stadtgebiet im Wege des § 4 Abs. 3 OWiG (Anwendung des mildesten Gesetzes) einzustellen.
2. Die konkreten Anwendungsfälle: Dies betrifft insbesondere prominente Verfahren im laufenden Brutgeschäft, wie den Komplex Kirchenmusikschule vom 10.09.2026 und den Komplex SWK / Luttenbergstraße vom 09.09.2026. Da diese Tatzeitpunkte vor dem heutigen Verkündungstag lagen, war die Baumschutzsatzung zu diesem Zeitpunkt zweifelsfrei in Kraft.
3. Die Rechtsfolge: Das die Aufhebungssatzung aufgrund der dokumentierten Mängel formell unheilbar unwirksam ist, entfaltet sie keine Amnestiewirkung. Jede vorzeitige Einstellung dieser Bußgeldverfahren stellt ein rechtswidriges Vollzugsdefizit zu Lasten des Haushalts dar und begründet für die handelnden Akteure den Anfangsverdacht der Strafvereitelung im Amt (§ 258a StGB).
IV. FORDERUNGEN AN DIE BÜRGERMEISTERIN DER HANSESTADT HERFORD:
Frau Bürgermeisterin Anke Theisen wird aufgefordert:
1. Das fehlerhafte Satzungsverfahren umgehend für gescheitert zu erklären und den rechtswidrigen Zustand der Dokumenten-Substitution im offiziellen Verkündungsweg einzustellen.
2. Der städtischen Bußgeldstelle unverzüglich die bindende Weisung zu erteilen, bis zur rechtskräftigen verwaltungsgerichtlichen oder aufsichtsrechtlichen Klärung des Verfahrensstandes keinerlei Einstellungen laufender Bußgeldverfahren auf Basis dieser unwirksamen Aufhebungssatzung vorzunehmen.
V. AUFFORDERUNGEN AN DIE UNTERE KOMMUNALAUFSICHT (KREIS HERFORD):
Die Untere Kommunalaufsichtsbehörde des Kreises Herford wird im Rahmen ihrer gesetzlichen Überwachungspflicht nach den §§ 119 ff. GO NRW aufgefordert:
1. Den Eingang dieser formellen Mängelrüge unverzüglich schriftlich zu bestätigen und dem Vorgang ein offizielles aufsichtsbehördliches Aktenzeichen zuzuweisen.
2. Ein formelles kommunalaufsichtliches Prüfungsverfahren bezüglich der nachgewiesenen Urkunden-Substitutionen im städtischen Satzungsverfahren einzuleiten.
3. Der Hansestadt Herford im Wege der Aufsichtsverfügung / Eilkompetenz vorläufig die Vollziehung der Aufhebungssatzung zu untersagen (Vollzugs- und Verfügungsverbot), um irreparablen Schaden am Herforder Baumbestand zu verhindern.
4. Vollumfänglich offenzulegen, welche internen Absprachen und Kontrollversäumnisse innerhalb der Kreisverwaltung Herford dazu geführt haben, dass das Amtliche Kreisblatt für den Abdruck dieses nachweislich manipulierten, rückdatierten Textes zur Verfügung gestellt wurde.