Treeworxs UG

Treeworxs UG Experte für Baum & Boden

Natur & Artenschutz / Baumschutz
Dendrologische Baubegleitung
Baum-, Boden und Standortsanierungen mit Geoinjektionstechnik
Pflanzberatung und Pflanzenimport
Großbaumverpflanzungen

PRESSEMITTEILUNGHerford, 20.09.2026 – Zur Information der Öffentlichkeit sowie zur Aufklärung über aktuelle verfahrensre...
20/09/2026

PRESSEMITTEILUNG

Herford, 20.09.2026 – Zur Information der Öffentlichkeit sowie zur Aufklärung über aktuelle verfahrensrechtliche Risiken veröffentlicht die TREEWORXS UG nachfolgend eine aktuelle Stellungnahme zum Status des Herforder Satzungsverfahrens.

Am 16.09.2026 wurde durch den Unterzeichner eine formelle Mängelrüge gemäß § 7 Abs. 6 GO NRW an die Bürgermeisterin der Hansestadt Herford, den Landrat sowie an die Bezirksregierung Detmold übermittelt.

Entsprechende Lesebestätigungen liegen vor; eine öffentliche Stellungnahme oder eine Korrektur der amtlichen Bekanntmachung seitens der Behörden ist bislang nicht bekannt.

Da in der Öffentlichkeit überwiegend davon ausgegangen wird, dass die Satzung bereits rechtskräftig aufgehoben sei, wird vorsorglich auf das Risiko ungeklärter Rechtsfolgen für die Bürger hingewiesen.

Der vollständige Text der Pressemitteilung folgt hierzu im Detail:

⚠️ Verfahrens-Stopp droht:
Formelle Mängelrüge hebelt Aufhebung der Baumschutzsatzung aus!

Das Verfahren zur geplanten Aufhebung der Satzung zum Schutze des Baumbestandes im Gebiet der Hansestadt Herford steht nach hiesiger Rechtsauffassung formell infrage. Dirk G. Weichselsdorfer, Geschäftsführender Gesellschafter der Treeworxs UG, hat am 16.09.2026 eine formelle Mängelrüge gemäß § 7 Abs. 6 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) in Verbindung mit der Bekanntmachungsverordnung (BekanntmVO NRW) eingereicht. Das Schreiben wurde zeitgleich der Bürgermeisterin der Hansestadt Herford, dem Landrat im Kreis Herford als unterer Kommunalaufsichtsbehörde sowie der Bezirksregierung Detmold als oberer Kommunalaufsichtsbehörde zustellt. Durch das fristgerechte Einreichen dieser Rüge dürfte der Eintritt einer etwaigen gesetzlichen Heilungswirkung durch bloßen Zeitablauf (§ 7 Abs. 6 Buchst. d GO NRW) vorerst gehemmt sein.

Nach hiesiger Rechtsauffassung könnte das gesamte Aufhebungsverfahren damit formell blockiert sein, wodurch die bisherige Baumschutzsatzung de jure weiterhin Gültigkeit besitzen dürfte. Die Treeworxs UG begleitet das behördliche Verfahren kontinuierlich seit der Sitzung des Bau- und Umweltausschusses (BUA) am 07.05.2026. Aus den verfahrensbegleitenden Auswertungen wird auf eine Reihe von mutmaßlichen Form- und Verfahrensfehlern geschlossen. Die bis zum Sommer dokumentierten Unregelmäßigkeiten bis zur ersten Veröffentlichung der Niederschrift wurden unter dem Titel „Hattrick der Formfehler: Verwaltung zerlegt eigene Aussetzungssatzung vor Sondersitzung!“ bereits im OSINT-Archiv der Firma TREEWORXS UG thematisiert und der Redaktion der Neuen Westfälischen als Pressemitteilung zur Verfügung gestellt. Weitere mutmaßliche Fehler im Zusammenhang mit dem anschließenden Verkündungsverfahren seit dem 16.09.2026 sind ebenfalls im OSINT-Archiv der Firma TREEWORXS UG hinterlegt. Obwohl digitale Lesebestätigungen der angeschriebenen Behörden vorliegen, ist eine regulierende Reaktion oder eine Korrektur der amtlichen Bekanntmachung bislang nicht festzustellen. Das Ausbleiben einer behördlichen Klarstellung birgt nach Ansicht des Gehölzsachverständigen Weichselsdorfer erhebliche Risiken für die Öffentlichkeit: „Es sollte im Sinne des Bürgerschutzes transparent kommuniziert werden, dass der Verfahrensstand aufgrund der eingereichten Mängelrüge derzeit ungeklärt sein dürfte. Wer im Vertrauen auf die bisherige Bekanntmachung geschützte Bäume fällt, läuft Gefahr, unbeabsichtigt Ordnungswidrigkeiten zu begehen und sich potenziellen Bußgeldverfahren auszusetzen. Ein vorläufiger Vollzugsstopp durch die Verwaltung erscheint daher dringend geboten, um Rechtssicherheit zu schaffen.“

17/09/2026

Die Ausbreitungsdynamik von Armillaria spp. (Hallimasch) und die Folgen der Kambiumzerstörung

Einleitung und Infektionswege:
Pilze der Gattung Hallimasch (Armillaria) gehören zu den ökonomisch und ökologisch bedeutendsten Erregern von pathogenen Weißfäulen und Absterbeerscheinungen bei Gehölzen weltweit. Die evolutionäre Relevanz und Aggressivität dieses Pathogens basiert auf seiner dualen Lebensweise: Er agiert sowohl als Schwächeparasit als auch als Saprobiont und kann nach dem Absterben des Wirtes jahrzehntelang im Totholz überdauern.

Die Primärinfektion erfolgt über zwei fundamentale Vektoren:
Rhizomorphen: Diese makroskopisch sichtbaren, schnurartigen, melaninreichen Myzelstränge wachsen aktiv durch den Boden. Sie können pro Jahr mehrere Meter überbrücken, um das Wurzelsystem gesunder Nachbarbäume aktiv zu penetrieren.
Wurzelkontakte: Der direkte physische Kontakt zwischen infizierten und gesunden Wurzelstrukturen im Rhizosphärenbereich ermöglicht ein direktes Übertreten des Myzels.

Ausbreitungsdynamik und die Rolle als „Kambiumkiller“:
Sobald der Pilz die Rindenbarriere des Wirtes (oftmals begünstigt durch mechanische Verletzungen oder physiologischen Stress) überwunden hat, entfaltet er seine zerstörerische Dynamik. Armillaria wird fachspezifisch als Kambiumkiller klassifiziert. Er breitet sich im Bereich der inneren Rinde, des Phloems und des Kambiums aus. Sichtbar wird dies oft durch die charakteristischen, fächerförmigen, weißlichen Myzellappen unter der Borke.

Die physiologischen Folgen dieser Besiedlung sind für das Gehölz fatal:
Zerstörung des Kambiums: Das pilzliche Myzel tötet das meristematische Gewebe (die fundamentale Teilungsschicht des Baumes) durch die Sekretion zellwandabbauender Enzyme (Pektinasen, Cellulasen) und Toxine ab. Eine sekundäre Gewebeneubildung wird damit lokal unmöglich.Kollaps der Leitungsbahnen: Durch das Absterben des Phloems wird der Assimilattransport (Zucker und Nährstoffe) von der Krone in das Wurzelsystem unterbunden. Gleichzeitig dringt der Pilz in das Splintholz vor und blockiert bzw. zerstört die Xylem-Gefäße. Dies führt zu einer irreversiblen Störung des Wassertransports von den Wurzeln in die Krone.

Die letale Dynamik:
Der Baum verhungert und vertrocknet funktionell von innen heraus. Da der Pilz den Stammfuß ringeln kann, kommt es oft zu einem plötzlichen, apoplektischen Absterben der gesamten Krone.

Holzzersetzung und Verlust der Stand- und Bruchsicherheit:
Parallel zur kambialen Nekrose betreibt der Hallimasch eine intensive Weißfäule im Holz (Lignin- und Celluloseabbau). Er baut bevorzugt zuerst das Lignin ab, wodurch das Holz seine Druckfestigkeit verliert. Das Holz nimmt eine faserige, helle, schwammige Struktur an. Im fortgeschrittenen Stadium führt dies zu einem drastischen Verlust der Stand- und Bruchsicherheit – ein Hauptgrund, warum befallene Bäume, wie im vorliegenden Fall der Weide, extrem unberechenbar und oft nicht mehr sicher kletterbar sind.

Sekundärinfektionen und Folgeschäden (Komplexkrankheit):
Ein Hallimaschbefall bleibt im Ökosystem selten isoliert. Durch die massive Schwächung der körpereigenen Abwehrsysteme des Baumes (z.B. Erlahmen der Harz- oder Gerbstoffproduktion, Unfähigkeit zur Abschottung nach CODIT) öffnet der Pilz Tür und Tor für eine Kaskade von Sekundärinfektionen und Folgeschäden:

Sekundäre Holzzerstörer (Pilze):
Opportunistische Pilze wie der Flache Lackporling (Ganoderma lipsiense), der Sparrige Schüppling (Pholiota squarrosa) oder verschiedene Trameten siedeln sich im bereits vorgeschädigten Holz an und beschleunigen den mechanischen Kollaps des Stammes und des Wurzelanlaufs.

Insektenbefall (Sekundärschädlinge): Die chemischen Notrufsignale des sterbenden Baumes (Monoterpene und Ethanol) locken xylobionte Insekten an. Typisch sind Befälle durch Prachtkäfer (Buprestidae), Bockkäfer (Cerambycidae) oder spezifische Borkenkäferarten, deren Larvenfraß die Rindenstrukturen zusätzlich mechanisch zerstören können.

Bakterielle Nasskerne und Fäulnis:
Das absterbende Gewebe und stagnierende Wasserströme im Holz begünstigen anaerobe bakterielle Prozesse, die zu nassen, stinkenden Kernfäulen führen und die Holzstruktur weiter destabilisieren.

Physiologischer Kollaps des verbliebenen Bestandes:
Da der Hallimasch saprophytisch im Stumpf überlebt, erhöht sich der Infektionsdruck auf den umliegenden Baumbestand massiv. Der ehemalige Wirtsbaum kann zum permanenten Infektionsherd (Zentrum des sogenannten „Hallimasch-Lochs“ im Bestand) werden.

1.     An die Bürgermeisterin der Hansestadt HerfordFrau Anke TheisenRathausplatz 132052 Herford 2.     An die Untere Ko...
16/09/2026

1. An die Bürgermeisterin der Hansestadt Herford
Frau Anke Theisen
Rathausplatz 1
32052 Herford

2. An die Untere Kommunalaufsichtsbehörde des Kreises Herford
Herrn Landrat
Amtshausstraße 3
32051 Herford

3. Im Wege der Mitkenntnis (CC) an die Obere Kommunalaufsichtsbehörde
Bezirksregierung Detmold
Leopoldstraße 15
32756 Detmold

BETREFF: FORMELLE MÄNGELRÜGE GEM. § 7 ABS. 6 GO NRW i.V.m. BekanntmVO NRW

Bezug:

· Beschluss des Rates der Hansestadt Herford vom 10.07.2026 (TOP A.15)

· Amtliches Kreisblatt für den Kreis Herford Nr. 39/2026 vom 16.09.2026, lfd. Nr. 198, S. 5



Sehr geehrte Frau Bürgermeisterin Theisen,
sehr geehrte Damen und Herren der Kommunalaufsichtsbehörden (Untere und Obere Aufsicht),

HINWEIS ZUM ELEKTRONISCHEN ZUGANG UND VERTEILER: Diese Erklärung ergeht auf elektronischem Wege synchron an die Hansestadt Herford, die Untere Kommunalaufsicht des Kreises sowie zur direkten behördlichen Mitkenntnis an die Bezirksregierung Detmold als Obere Kommunalaufsichtsbehörde. Aufgrund des offenkundigen systemischen Kontrollversagens bei den beteiligten Kommunalbehörden wird die Bezirksregierung Detmold ausdrücklich um Überwachung des Prüfverfahrens gebeten. Sie werden aufgefordert, den Erhalt und das unbeschädigte Auslesen dieses Dokuments unverzüglich per E-Mail zu bestätigen.

seitens des Unterzeichners wird formell die Verletzung von wesentlichen Form- und Verfahrensvorschriften beim Zustandekommen sowie bei der amtlichen Bekanntmachung der Aufhebungssatzung zur Herforder Baumschutzsatzung gerügt.

Diese Rüge erfolgt fristgerecht innerhalb der Sechs-Monats-Frist des § 7 Abs. 6 GO NRW. Sie blockiert ab sofort den Eintritt jedweder gesetzlichen Heilungswirkung durch bloßen Zeitablauf (§ 7 Abs. 6 Buchst. d GO NRW). Das gesamte Satzungsgebungs- und Verkündungsverfahren leidet an schweren, unheilbaren Mängeln, die eine Rechtswirksamkeit des Ortsrechts zwingend ausschließen. Die Satzung zum Schutze des Baumbestandes im Gebiet der Hansestadt Herford vom 06.07.2001 in der Fassung der 2. Änderungssatzung vom 28.09.2023 ist de jure möglicherweise weiterhin vollumfänglich in Kraft.

I. DIE CHRONOLOGIE DES VERFAHRENSVERLAUFS UND DER DOKUMENTEN-MANIPULATIONEN:

Die vorliegende, lückenlos geschlossene OSINT-Beweismittelkette dokumentiert schwerwiegende verfahrensrechtliche Brüche und vorsätzliche administrative Unregelmäßigkeiten im behördlichen Ablauf:

1. Das fehlerhafte Ausschussverfahren und die fiktive Vorlage (Mai/Juni 2026)

Bereits die Ursprungsvorlage BA/37/2026 vom 03.06.2026 basierte auf einer nachweislich unrichtigen Tatsachengrundlage. Die Verwaltung behauptete im historischen Perfekt eine Beratung im Bau- und Umweltausschuss (BUA) am „06.07.2026“ – ein Datum, das zum Erstellungszeitpunkt über einen Monat in der Zukunft lag. Zudem wurde der beigefügte Satzungstext in Art. I mit der utopischen Jahreszahl „20222“ versehen.

2. Der verfahrensrechtliche Bruch am 30.06.2026

Im Nachgang der öffentlichen Mängelrüge des Unterzeichners vom 16.06.2026: https://www.facebook.com/photo/?fbid=1638999234680399&set=a.550400316873635 erfolgte eine reaktive Anpassung der Unterlagen. Mit der 1. Ergänzung zur Vorlage RA/82/2026 wurde die materiell-rechtliche Beschlussgrundlage am 30.06.2026 im Ratsinformationssystem (RIS) ausgetauscht, um die fehlerhafte Jahreszahl zu entfernen.

Der schwere Verfahrensfehler: Der zuständige Fachausschuss (BUA) wurde über diesen veränderten Rechtstext mangels erneuter Befassung nicht mehr ordnungsgemäß beteiligt. Dem Rat fehlte am 10.07.2026 somit die zwingend vorgeschriebene, korrekte Ausschussempfehlung auf fehlerfreier Tatsachengrundlage.

3. Der IT-Konvertierungs-GAU und die unzulässige Dokumenten-Substitution am Verkündungstag (16.09.2026):

Am heutigen 16.09.2026 leitete die Kommunalverwaltung die Online-Bereitstellung der Verkündung ein. Hierbei wurde ein juristischer Totalausfall dokumentiert, welcher die unzulässige Veränderung von Beschlussunterlagen im Nachgang des Ratsbeschlusses beweist:

· Die Morgen-Fassung (Dokument 1): In den Morgenstunden des 16.09.2026 wurde auf der offiziellen Website der Stadt unter herford.de/Bekanntmachungen ein amtliches Satzungs-PDF hochgeladen, das im Textkörper und in der Unterschriftenzeile der Bürgermeisterin schwere, zerschossene Software-Fehlermeldungen aufwies („Hansestadt Herford, den Fehler! Verweisquelle konnte nicht gefunden werden.“). Da dieses Dokument weder ein lesbares Ausfertigungsdatum noch einen bestimmten Regelungsinhalt besaß, war es wegen eines eklatanten Verstoßes gegen das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot absolut nichtig. Dieser Fehler beruht womöglich darauf, dass der Verfasser in Word dynamische Textfelder nutzte, deren Verknüpfung beim PDF-Export abbrach. Damit steht fest: Dieses fehlerhafte Dokument war die reale Beschlussgrundlage des Rates vom 10.07.2026.

· Die Nachmittag-Fassung (Dokument 2) und das mögliche kollusive Zusammenwirken mit dem Kreis: Nach dem Bemerken des Online-GAUs wurde Dokument 1 vom Server entfernt. Es wurde durch eine manuell geglättete Fassung (Dokument 2) ersetzt, in welcher nunmehr das Ausfertigungsdatum „02.09.2026“ eingetragen ist.

Am Abend des 16.09.2026 wurde im Amtlichen Kreisblatt Nr. 39/2026 (lfd. Nr. 198) exakt diese geglättete Fassung vom 02.09.2026 abgedruckt.

Dieser Ablauf begründet möglicherweise den Nachweis eines Verkündungsmangels und die Erfüllung der inneren Tatseite der Kreisverwaltung:

1. Ein einmal durch Onlinestellung und Drucklegung eingeleiteter Verkündungsakt lässt sich im Rechtsstaat nicht im Wege einer nachträglichen Online-Editierung heilen.

2. Der Rat hat am 10.07.2026 abgestimmt. Er kann logisch und rechtlich keinen Satzungstext beschlossen haben, der erst Wochen später am 02.09.2026 von der Bürgermeisterin ausgestellt, datiert und inhaltlich verändert wurde.

3. Da die Druckredaktion des Kreises (unter der Verantwortung des Landrats) trotz bestehender Warnungen an die Obere wie Untere Kommunalaufsicht ein offensichtlich manipuliertes, rückdatiertes Dokument zum Abdruck zugelassen hat, sollte der Vorsatz zur kollusiven Verschleierung des verfahrensrechtlichen Totalschadens auf Kreisebene belastbar bewiesen sein. Es besteht daher der begründete Anfangsverdacht der Fälschung öffentlicher Urkunden im Amt (§ 348 StGB) bzw. der Urkundenunterdrückung (§ 274 StGB).


II. SYSTEMISCHES KONTROLLVERSAGEN: DER BEIFANG IN DER LAUFENDEN NR. 197:

Dass es sich bei den hiesigen Vorfällen nicht um isolierte Flüchtigkeitsfehler, sondern um ein systemisches Kontrollversagen bei amtlichen Publikationen von Stadt und Kreis handelt, beweist die unmittelbar darüberstehende Bekanntmachung des Wahlleiters Dr. Peter Böhm vom 10.08.2026 (lfd. Nr. 197 auf Seite 5 des identischen Kreisblatts):
Dort wird amtlich verkündet, ein Ratsmandat werde auf Basis eines Kommunalwahlergebnisses vom „14.09.2026“ neu besetzt. Da die Urkunde vom 10.08.2026 stammt und das Kreisblatt vom 16.09.2026, dokumentiert diese logisch unmögliche Datierung (Vordatierung einer Wahl), dass die publizierenden Behörden jegliche formelle und materielle Endkontrolle über den Inhalt ihrer amtlichen Bekanntmachungsorgane verloren haben.


III. DAS RECHTLICHE RISIKO: VERDACHT AUF UNZULÄSSIGE BUẞGELD-AMNESTIE:

Der zeitliche Ablauf dieses rechtswidrigen Verfahrens erzwingt ein sofortiges Einschreiten der Kommunalaufsicht zur Verhinderung eines massiven behördlichen Vollzugsdefizits:

1. Die Verdachtslage: Es ist auf Basis des aktenkundigen Verhaltens nicht auszuschließen, dass die Stadtverwaltung im Vertrauen auf eine vermeintliche Rechtskraft der Satzungsaufhebung anstrebt, laufende Bußgeldverfahren wegen illegaler Baumfällungen im Stadtgebiet im Wege des § 4 Abs. 3 OWiG (Anwendung des mildesten Gesetzes) einzustellen.

2. Die konkreten Anwendungsfälle: Dies betrifft insbesondere prominente Verfahren im laufenden Brutgeschäft, wie den Komplex Kirchenmusikschule vom 10.09.2026 und den Komplex SWK / Luttenbergstraße vom 09.09.2026. Da diese Tatzeitpunkte vor dem heutigen Verkündungstag lagen, war die Baumschutzsatzung zu diesem Zeitpunkt zweifelsfrei in Kraft.

3. Die Rechtsfolge: Das die Aufhebungssatzung aufgrund der dokumentierten Mängel formell unheilbar unwirksam ist, entfaltet sie keine Amnestiewirkung. Jede vorzeitige Einstellung dieser Bußgeldverfahren stellt ein rechtswidriges Vollzugsdefizit zu Lasten des Haushalts dar und begründet für die handelnden Akteure den Anfangsverdacht der Strafvereitelung im Amt (§ 258a StGB).


IV. FORDERUNGEN AN DIE BÜRGERMEISTERIN DER HANSESTADT HERFORD:

Frau Bürgermeisterin Anke Theisen wird aufgefordert:

1. Das fehlerhafte Satzungsverfahren umgehend für gescheitert zu erklären und den rechtswidrigen Zustand der Dokumenten-Substitution im offiziellen Verkündungsweg einzustellen.

2. Der städtischen Bußgeldstelle unverzüglich die bindende Weisung zu erteilen, bis zur rechtskräftigen verwaltungsgerichtlichen oder aufsichtsrechtlichen Klärung des Verfahrensstandes keinerlei Einstellungen laufender Bußgeldverfahren auf Basis dieser unwirksamen Aufhebungssatzung vorzunehmen.


V. AUFFORDERUNGEN AN DIE UNTERE KOMMUNALAUFSICHT (KREIS HERFORD):

Die Untere Kommunalaufsichtsbehörde des Kreises Herford wird im Rahmen ihrer gesetzlichen Überwachungspflicht nach den §§ 119 ff. GO NRW aufgefordert:

1. Den Eingang dieser formellen Mängelrüge unverzüglich schriftlich zu bestätigen und dem Vorgang ein offizielles aufsichtsbehördliches Aktenzeichen zuzuweisen.

2. Ein formelles kommunalaufsichtliches Prüfungsverfahren bezüglich der nachgewiesenen Urkunden-Substitutionen im städtischen Satzungsverfahren einzuleiten.

3. Der Hansestadt Herford im Wege der Aufsichtsverfügung / Eilkompetenz vorläufig die Vollziehung der Aufhebungssatzung zu untersagen (Vollzugs- und Verfügungsverbot), um irreparablen Schaden am Herforder Baumbestand zu verhindern.

4. Vollumfänglich offenzulegen, welche internen Absprachen und Kontrollversäumnisse innerhalb der Kreisverwaltung Herford dazu geführt haben, dass das Amtliche Kreisblatt für den Abdruck dieses nachweislich manipulierten, rückdatierten Textes zur Verfügung gestellt wurde.

Das Foto zeigt einen aktuellen Auszug aus einem Digitalen Kataster für ein stark frequentiertes Gewerbeobjekt mit maxima...
15/09/2026

Das Foto zeigt einen aktuellen Auszug aus einem Digitalen Kataster für ein stark frequentiertes Gewerbeobjekt mit maximaler Sicherheitserwartung des Publikumsverkehrs.

Jeder erfasste Baum dokumentiert eine lückenlose Überwachung nach FLL-Standard, was eine belastbare Ausgangslage für den Betreiber darstellt.

Doch die Praxis zeigt ein brandgefährliches Phänomen:
Was nützt das präziseste Kataster, wenn zwischen den Regelkontrollen Laien Hand anlegen? Bei unserer aktuellen Regelkontrollen haben wir an über zwanzig katastierten Bäumen frischen Pfusch entdeckt: Das hauseigene Personal war mit Leitern im katastierten Baumbestand unterwegs und hat Äste „abgestümmelt“. Was oft als schnelle optische Kosmetik gedacht ist, schafft Eintrittspforten für Fäuleerreger. Besonders bitter: Im Portalbereich wurde der mühsam erholte Aufbau von zwei großen Eichen durch erneute Kappungen komplett zerstört – ein Gehölzwertschaden im satten fünfstelligen Bereich.

Allerdings ist das Prinzip einer Baumkontrolle fast wie beim TÜV:
Die Plakette wird auf Basis des aktuellen, geprüften Zustands erteilt. Wer danach jedoch eigenmächtig und ohne Fachkunde Veränderungen vornimmt, riskiert, dass die Betriebserlaubnis – oder in diesem Fall der Haftungsschirm der Regelkontrolle – sofort erlischt. Im Moment fängt unser Kataster den Eigentümer ab, weil wir den Ist-Zustand dokumentiert und die nötigen Verkehrssicherungsmaßnahmen direkt im System hinterlegt haben.

Sollte das Personal künftig jedoch wiederholt an den katastierten Gehölzen sägen, dürfte die Haftpflichtversicherung im Schadensfall wegen Vorsatzes und Organisationsverschuldens die Deckung komplett verweigern.

Fazit für alle Grundstücksverantwortlichen:
Ein professionelles Baumkataster entlastet Eigentümer im Hier und Jetzt, aber es fordert auch Konsequenz für die Zukunft, denn für Baumarbeiten unqualifizierte Hausmeister und Platzwarte gehören an Hecken, Sträucher und Rasenmäher – an den kontrollierten Großbaumbestand gehören ausschließlich qualifizierte Baumpfleger mit Fachkundenachweis...

WEBINAR ZUM ARTENSCHUTZDie artenschutzrechtliche Vorprüfung von Habitatbäumen im Spannungsfeld von Fällverboten, behördl...
12/09/2026

WEBINAR ZUM ARTENSCHUTZ

Die artenschutzrechtliche Vorprüfung von Habitatbäumen im Spannungsfeld von Fällverboten, behördlichen Ausnahmeverfahren und Akteursabgrenzungen

1. Visuelle Befundung und Monitoring:
Die vorgelegten endoskopischen Aufnahmen (Bild 1 bis 3) belegen zweifelsfrei das Vorhandensein einer mikrohabitatrelevanten Stammhöhlung (Mulmhöhle/Fäulnishöhle).

Substrat- und Fraßbildanalyse (Bild 1):
Es zeigt sich ein ausgeprägtes Depot aus organischem Detritus, fragmentierten Samenschalen (u. a. Eicheln/Nüsse) sowie Kotpellets. Dies kann eine regelmäßige Nutzung durch höhlenbewohnende (xylobionte) Arthropoden oder die Funktion als Nahrungsdepot/Ruhestätte für Kleinsäuger (z. B. Bilche, Rötelmaus, Siebenschläfer) anzeigen.

Struktur der Höhlung (Bild 2 & 3):
Die Aufnahmen zeigen die vertikale Ausdehnung des Hohlraums sowie das Flug- bzw. Einschlupfloch. Es handelt sich per definitionem um eine Fortpflanzungs- und Ruhestätte im Sinne des besonderen Artenschutzes. Ein Besatz mit Fledermäusen (Spalten- oder Höhlenquartier) oder geschützten Vogelarten ist auf Basis dieser Aufnahmen im Sommerhalbjahr akut zu vermuten und kann keinesfalls ausgeschlossen werden.

2. Rechtliche Grundlagen zur Fällung eines Habitatbaums im Sommer:
Das Vorhaben berührt zwei zentrale Ebenen des BNatSchG, die streng voneinander zu trennen sind: (1) den allgemeinen (§ 39) und den besonderen (§ 44) Artenschutz.

A. Allgemeiner Artenschutz (§ 39 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 BNatSchG):
Vom 1. März bis zum 30. September gilt ein generelles Fäll- und Rodungsverbot für Bäume außerhalb des Waldes und gärtnerisch genutzter Grundflächen.

Sonderregelung Privatgarten:
Bäume in privat genutzten Gärten sind vom saisonalen Verbot des § 39 in vielen Bundesländern formell befreit, aber dies gilt ausdrücklich nicht, wenn eine lokale Baumschutzsatzung der Kommune dem entgegensteht – und erst recht nicht, wenn Verbote des § 44 berührt sind.

B. Besonderer Artenschutz (§ 44 Abs. 1 BNatSchG) – Ganzjährig gültig:
Da es sich im Beispiel nachweislich um einen Habitatbaum handelt, greifen die strikten Zugriffsverbote:

Tötungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 1):
Fällungen im Sommer während der Aufzuchtphase führen fast unweigerlich zur Tötung von Jungtieren (Vögel, Fledermäuse), was einen Straftatbestand erfüllen kann.

Schädigungsverbot (§ 44 Abs. 1 Nr. 3):
Es ist verboten, Fortpflanzungs- oder Ruhestätten aus der Natur zu entnehmen, zu beschädigen oder zu zerstören. Dieses Verbot gilt ganzjährig und unabhängig davon, ob die Höhle im Moment der Fällung physisch belegt ist (sogenannter kontinuierlicher ökologischer Funktionszusammenhang).

3. Erforderliche Sondergenehmigungen und Ausnahmeverfahren im Sommer:
Um einen Habitatbaum im Sommer legal zu fällen, reicht eine normale kommunale Fällgenehmigung nicht aus. Es müssen zwingend zwei behördliche Schritte durchlaufen werden:

Schritt 1: Befreiung vom saisonalen Fällverbot (§ 39 Abs. 5 BNatSchG) Die untere Naturschutzbehörde (UNB) kann eine Befreiung erteilen, wenn Gefahr im Verzug vorliegt (akute Instabilität, irreversible Verkehrsuntüchtigkeit nach § 39 Abs. 5 Satz 2 BNatSchG). Zulässige Bauvorhaben andernfalls unzumutbar verzögert würden und der Artenschutz gewahrt bleibt.

Schritt 2: Artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung (§ 45 Abs. 7 BNatSchG): Da der Tatbestand des § 44 (Zerstörung einer Ruhestätte) erfüllt wird, muss die UNB eine Ausnahme zulassen. Dies ist an drei kumulative (gleichzeitig zu erfüllende) Bedingungen geknüpft: Es liegen Gründe der öffentlichen Sicherheit (Verkehrssicherungspflicht) oder andere zwingende Gründe des überwiegenden öffentlichen Interesses vor. Alternativenlosigkeit: Es gibt keine zumutbare Alternative (z. B. Einkürzung der Krone zur Lastenreduzierung, Absperrung des Gefahrenbereichs statt Fällung). Erhaltungszustand: Die Populationen der betroffenen Art dürfen sich durch die Maßnahme nicht verschlechtern.

Kompensationspflicht (CEF-Maßnahmen): Nach § 44 Abs. 5 BNatSchG kann die Verbotswirkung abgewendet werden, wenn die ökologische Funktion im räumlichen Zusammenhang kontinuierlich gewahrt bleibt. Im Sommer bedeutet dies meist das vorherige (vorgezogene) Schaffen von adäquaten Ersatzquartieren (z. B. Fledermausflachkästen, künstliche Nisthöhlen) sowie eine ökologische Baubegleitung (ÖBB), die die Höhle wie im Seminarvideo unmittelbar vor dem Schnitt mittels Endoskopie auf Nullbesatz prüft.

4. Akteursbezogene Differenzierung der Pflichten:
Die rechtliche Durchsetzung und die Pflichtenverteilung variieren je nach Status des Grundstückseigentümers signifikant: Öffentliche Hand (Kommunen, Straßenbaulastträger): Erhöhte Vorbild- und Prüfpflicht: Behörden sind bei der Bewirtschaftung öffentlicher Flächen (Parks, Straßenbegleitgrün) direkt an die Grundsätze des Natur- und Artenschutzes gebunden. Sie müssen standardmäßig vor jeder Maßnahme eine dokumentierte artenschutzrechtliche Prüfung (sap) durchführen. Die Verkehrssicherungspflicht wiegt schwer, entbindet die Verwaltung aber im Regelfall nicht vom behördlichen Ausnahmeverfahren nach § 45.

Private Hand (Bürger, Wirtschaftsunternehmen): Gleichstellung im besonderen Artenschutz: Für Privatpersonen gilt § 44 uneingeschränkt. Unwissenheit schützt nicht vor Bußgeldern (bis zu 50.000 € bzw. 100.000 € je nach Bundesland). Zwar greifen in reinen Privatgärten oft Erleichterungen des § 39, sobald jedoch eine geschützte Spezies die Baumhöhle nutzt, ist das eigenmächtige Handeln ohne UNB-Freigabe eine Straftat oder schwere Ordnungswidrigkeit.

Kirchen und Religionsgemeinschaften: Status der Körperschaft des öffentlichen Rechts (KdÖR): Obwohl sie organisatorisch oft wie private Eigentümer agieren (z. B. bei Friedhöfen oder Pfarrgärten), unterliegen sie als KdÖR einer gesteigerten öffentlichen Verantwortung. Bezüglich des BNatSchG gibt es keine Sonderprivilegien: Kirchliche Liegenschaften müssen die exakt gleichen Prüf- und Ausnahmeverfahren durchlaufen wie kommunale oder private Akteure.

Private Pflegedienste / Soziale Einrichtungen: Reiner Status der privaten Hand: Soziale Träger oder ambulante/stationäre Pflegedienste, die Grundstücke (z. B. Freiflächen von Pflegeheimen) besitzen oder verwalten, werden rechtlich als normale private Eigentümer bzw. Gewerbetreibende eingestuft. Das Argument des „sozialen Auftrags“ oder des Zeitdrucks bei Erweiterungsbauten begründet keine automatische Dringlichkeit oder Befreiung von den Artenschutzauflagen.

Fazit für die Praxis:
Die Fotodokumentation belegt einen klassischen Konfliktfall. Eine Sommerfällung ohne dokumentierte spezielle artenschutzrechtliche Prüfung (sap), ohne behördliche Ausnahmegenehmigung nach § 45 Abs. 7 BNatSchG und ohne den Nachweis von CEF-Ersatzmaßnahmen ist rechtswidrig und kann empfindliche Sanktionen nach sich ziehen...

11/09/2026

Artenschutzwebinar mit Schadenanamnese zum zweiphasigen Risikomanagement am Habitatbaum

Hier: Praxisbeispiel einer akuten Verkehrssicherungsmaßnahme unter Erhalt von Fortpflanzungs- und Ruhestätten

Einleitung & Schadenanamnese:
Das im Hintergrund veröffentlichte Video dokumentiert die Erstbegehung und die akuten Verkehrssicherungsmaßnahmen an einer ca. 14 Meter hohen Eberesche (Sorbus aucuparia) im Garten einer Privatkundin.

Ausgangslage im Video:
Akuter Schadensfall - Eine Woche zuvor ereignete sich ein unvorhersehbarer Stämmlingsausbruch zulasten eines Pkw auf der nachbarseitigen Garagenzufahrt. Am ausgebrochenen Stämmling sind deutlich Fruchtkörper eines Kernfäulezersetzers (Fomitopsis / Rotrandiger Baumschwamm) sichtbar. Nach dem Entfernen der dichten Rhododendren am Stammfuß der vorgeschädigten Eberesche zeigt sich das wahre Ausmaß, denn ein zweiter, wurzelbürtiger Fäuleerreger beeinträchtigt die Standsicherheit. Die Klangprobe der verbleibenden Stämmlinge offenbart ein statisches Defizit, während die Stämmlinge bodennah vollholzig klingen. Allerdings ist ein Stämmling an etwa 3 m Höhe Kernfaul ausgehöhlt. Der Baum ist absolut unkletterbar.

Die artenschutzrechtliche Würdigung:
Der Baum besitzt vier etagenförmig übereinanderliegende Höhlensysteme. Endoskopische Aufnahmen belegen ein Depot aus Nüssen, Sämereien, Beeren, Schalen, Detritus und Kotpellets – ergo ein aktiver Lebensraum von Wildsäugern/Vögeln/Insekten nach § 44 BNatSchG.

Behörden-Check - Fehleranalyse im Genehmungsverfahren:
Die Baumeigentümerin beantragte auf sachverständigen Rat formell eine Fällgenehmigung unter Hinweis auf den Pilzbefall. Die Baumschutzsatzung im Stadtgebiet gilt trotz gegenteiligem Ratsbeschluss vom 10.07.2026 vollumfänglich, da die Rechtswirksamkeit der Aussetzungssatzung bis dato nicht im amtlichen Kreisblatt bestätigt wurde. Das Umweltamt erteilte die Fällgenehmigung daher zügig nach einem Vor-Ort-Termin im Garten der besorgten Baumeigentümerin. Bei der behördlichen Prüfung traten womöglich nachgenannte Vollzugsdefizite auf:

Grenzen der Sichtprüfung (Visuelles Assessment): Der kommunale Kontrolleur bewertete den Baum im bewachsenen Zustand. Da der Stammfuß durch Rhododendren verdeckt war, blieb der gefährliche Wurzelpilz unentdeckt.

Würdigung des Artenschutzes:
Das vierstufige Höhlensystem wurde bei der Besichtigung offenbar übersehen. Eine Genehmigung zur vollständigen Beseitigung im Sommerhalbjahr ohne Auflagen zur Ökologischen Baubegleitung (ÖBB) verstößt formell gegen die Zugriffsverbote des § 44 BNatSchG. Die Untere Naturschutzbehörde (UNB) wurde hierüber möglicherweise nicht informiert.

Die methodische Lösung:
Spontanheilung mittels zweiphasigem Risikomanagment, um einen möglichen Haftungsfall für die Kundin und ein weiteres, eigenes Haftungsrisiko auszuschließen.

Phase 1: Unverzügliche Verkehrssicherung der Gefahrenstelle im Privatgarten:

Komplette Entlastung der vier Stämmlinge vom Boden mittels Stangensägen. Alle überhängenden Äste der herzförmigen Krone wurden zur sofortigen Erfüllung der gesetzlichen Schadensminderungspflicht der Eigentümerin entfernt. Die Windlast und die Hebelkräfte auf die vorgeschädigten Stämmlinge sowie den geschädigten Stammfuß sind bis zum Fälltermin auf ein mögliches Minimum reduziert. Die Mitarbeiter mussten den unkletterbaren Baum nicht besteigen.

Statische Beweisführung heute:
Die bereits im Büro fertig ausgearbeitete SIA (Statisch Integrierte Abschätzung) belegt über Grafiken und Kurvendiagramme die Lastminderung durch den Kronenrückschnitt. Die temporäre Standsicherheit bis Mittwoch ist mittels SIA theoretisch nachgewiesen.

Die dynamische Windlastanalyse:
Seit heute sind TMS 3-Sensoren am Stammfuß installiert. Sie zeichnen die realen Neigungswerte des teilentlasteten Systems im natürlichen Wind bis Mittwoch auf. Diese Phase dient als dynamischer "Zugversuch" und liefert die unverzichtbare Nullmessung (Baseline) für spätere Auswertungen im Büro.

Phase 2 - Torsomaßnahme und Artenschutzrechtliche Endoskopie:
Unmittelbar vor der geplanten Torsomaßnahme am kommenden Mittwoch erfolgt eine finale Endoskopie aller vier Höhlenetagen, um einen Spontanbesatz am Einsatztag rechtssicher auszuschließen.

Plan B:
Der Rückbau erfolgt erschütterungsfrei über ein Spezialgerät für beengte Verhältnisse ( Leo TR 310) – Klettern ist strikt untersagt.

Erhalt als Biotopbaum: Drei Stämmlinge werden abgetragen. Der Stammteil mit den vier Höhlenetagen bleibt als Habitattorso im Garten der baumeigentümerin stehen. Die Höhlen werden nicht verschlossen (Funktionserhalt nach § 44 BNatSchG). Der Torso wird mit einem Biotopbaumschild öffentlichkeitswirksam gekennzeichnet.

Heilung des möglichen Behördenfehlers:
Nach Abschluss der Torsomaßnahme am kommenden Mittwoch erhält die UNB im Kreis Herford eine lückenlose Dokumentation (inkl. SIA-Diagrammen). Das kann die Behörde nachträglich entlasten und heilt ein mögliches, behördliches Ermittlungsdefizit rechtssicher.

Langzeit-Monitoring bei FLL-Regelkontrollen:
Nach der geplanten Torsomaßnahme kommen die bereits verwendeten TMS-Sensoren wieder an den Baum, um die veränderte Kippkurve des reinen Torsos im echten Wind zu dokumentieren. Bei den jährlichen Regelkontrollen nach den FLL-Baumuntersuchungs- und Kontrollrichtlinien werden die neuen Messdaten mit den Vorjahreswerten abgeglichen. Da der Wurzelpilz die Standsicherheit über die Jahre unweigerlich weiter schwächt, liefert das TMS-System die mathematische Entscheidungsgrundlage: Der Torso wird erst dann schrittweise weiter eingekürzt, wenn die Messwerte ein kritisches Nachgeben des Wurzeltellers belegen – bis dahin bleibt das wertvolle Habitat im Privatgarten rechtssicher erhalten.

Appell an Kommunen, Fachbetriebe und Kirchenverwaltungen:

Dieser Fall zeigt, dass Eingehende Untersuchungen am Baum nach FLL-Richtlinien den Artenschutz im urbanen Raum sichern, ohne die Verkehrssicherheit zu gefährden.

Um mögliche Vollzugsdefizite bei kommunalen oder privatwirtschaftlich organisierten Baumkontrollen, Genehmigungs-oder Vergabeverfahren rechtssicher zu vermeiden, ist eine gezielte Fortbildungsoffensive für Baumkontrolleure auf Landkreisebene ratsam...

Adresse

Vlothoer Straße 50
Herford
32049

Öffnungszeiten

Montag 09:00 - 15:00
Dienstag 09:00 - 15:00
Mittwoch 09:00 - 15:00
Donnerstag 09:00 - 15:00
Freitag 09:00 - 15:00

Telefon

+4915229284401

Benachrichtigungen

Lassen Sie sich von uns eine E-Mail senden und seien Sie der erste der Neuigkeiten und Aktionen von Treeworxs UG erfährt. Ihre E-Mail-Adresse wird nicht für andere Zwecke verwendet und Sie können sich jederzeit abmelden.

Service Kontaktieren

Nachricht an Treeworxs UG senden:

Verknüpfungen

Teilen

Kategorie