Immobilien in Kaarst

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25/03/2023
Nachträgliche Änderungen im NotarvertragBestimmte Verträge müssen vom Notar beurkundet werden, damit sie wirksam werden....
31/10/2018

Nachträgliche Änderungen im Notarvertrag

Bestimmte Verträge müssen vom Notar beurkundet werden, damit sie wirksam werden. ies sind unter anderem der Grundstückskaufvertrag, der Bauträgervertrag, die Bestellung eines Erbbaurechts, sowie die Einräumung von Wohneigentum.

Bisher ließ das höchste deutsche Gericht, der Bundesgerichtshof (BGH), eine Ausnahmeregelung bei der Beurkundung eines Grundstückskaufvertrages zu. Änderungen am Grundstückskaufvertrag bedürfen ausnahmsweise nicht der notariellen Beurkundung, wenn sie nach der Auflassung erfolgen – also nach der dinglichen Einigung zwischen Verkäufer und Käufer über den Eigentumswechsel – aber vor der Eigentumsumschreibung.

Das Gericht ist der Auffassung, dass der Veräußerer durch seine Erklärung der Auflassung seine Vertragsverpflichtungen erfüllt hat und ein weiterer Schutz nicht erforderlich sei, so der BGH.

Das Oberlandesgericht Stuttgart sieht das anders. Im vorliegenden Fall (OLG Stuttgart, 26.09.2017, 10 U 140/16 ) stritten die Parteien darüber, ob eine nach der Auflassung vereinbarte Kaufpreisminderung hätte notariell beurkundet werden müssen.

Ja, sagt das OLG Stuttgart. Nach dem Gesetz bedarf der Grundstückskaufvertrag grundsätzlich der notariellen Beurkundung. Die Formbedürftigkeit erstrecke sich auf den Vertrag im Ganzen und nicht nur auf die Veräußerungs- und Erwerbsverpflichtung. Damit seien sämtliche Änderungen und Ergänzungen grundsätzlich formbedürftig – auch die nachträgliche Kaufpreisminderung.

Es bleibt abzuwarten, ob die Argumentation des Oberlandesgerichts im Revisionsverfahren vor dem BGH Bestand haben wird. Das OLG beruft sich auf eine Gesetzesänderung, wonach auch der Erwerber durch die Formbedürftigkeit geschützt sei. Für diesen bestehe auch noch nach Auflassung ein Schutzbedürfnis.

Entzug von Wohnungseigentum durch die EigentümergemeinschaftEs kann Situationen geben, in denen es den Wohnungseigentüme...
26/10/2018

Entzug von Wohnungseigentum durch die Eigentümergemeinschaft

Es kann Situationen geben, in denen es den Wohnungseigentümern nicht zuzumuten ist, die Gemeinschaft mit einem bestimmten Miteigentümer fortzusetzen. Der Bundesgerichtshof beschäftigte sich in diesem Jahr mit einem entsprechenden Entzug von Wohnungseigentum bei schwerwiegenden Pflichtverletzungen.

Wenn eine Störung durch einen Miteigentümer nicht auf andere Weise behoben werden kann, sieht das Gesetz, als letztes Mittel die Möglichkeit vor, einem solchen Miteigentümer unter bestimmten Voraussetzungen das Eigentum zu entziehen. Mit dem Begriff „Entziehung“ ist gemeint, dass die Eigentümer von einem störenden Miteigentümer verlangen können, sein Wohnungseigentum zu verkaufen. Kommt er diesem Verlangen nicht nach, kann die Eigentümergemeinschaft ihr Verlangen per Zwangsvollstreckung durchsetzen.

Verfahrenstechnisch muss die Gemeinschaft zunächst einen Entziehungsbeschluss fassen. Laut Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes muss dem Beschluss eine Abmahnung vorausgehen. Danach kann eine Entziehungsklage (Klage auf Veräußerung des Wohnungseigentums) eingereicht werden.
Gesetzliche Entziehungsgründe
Im § 18 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) sind folgende Entziehungsgründe genannt:

• Schwere Verletzung der den anderen Eigentümern gegenüber obliegenden Pflichten, so dass diesen nicht zumutbar ist, die Gemeinschaft fortzuführen

• wiederholter gröblicher Verstoß gegen die Pflichten aus § 14 WEG trotz Abmahnung

• Rückstand mit den Hausgeldern in Höhe von mehr als 3 Prozent des Einheitswertes der Wohnung für mehr als 3 Monate

Nach § 18 Abs. 1 können die Wohnungseigentümer von einem Miteigentümer die Veräußerung seines Wohnungseigentums verlangen, wenn er sich einer so schweren Pflichtverletzung schuldig gemacht hat, dass den übrigen Mitgliedern der Gemeinschaft die Fortsetzung der Gemeinschaft mit ihm nicht mehr zugemutet werden kann.
Von der Rechtsprechung anerkannte Entziehungsgründe

Die Rechtsprechung erkennt beispielhaft folgende Entziehungsgründe an:

• Schmähungen eines anderen Wohnungseigentümers gegenüber Dritten

• Dauernde und grundlose Widersprüche gegen Maßnahmen des Verwalters

• Dauernde Misstrauensbekundungen, Tätlichkeiten und/oder Beleidigungen gegenüber anderen Wohnungseigentümern und dem Verwalter

Der konkrete Fall

In der Eigentümerversammlung fassten die Wohnungseigentümer den Beschluss, gegen die beiden Beklagten wegen etlicher Übergriffe auf Eigentümer und Hausverwaltung, die Ausdruck krimineller Energie seien, Klage auf Veräußerung ihres Wohnungseigentums zu erheben. Die anschließend erhobene Klage stützte die Wohnungseigentümergemeinschaft auf die Behauptung schwerwiegender Pflichtverletzungen der Beklagten und auf einen Zahlungsrückstand aus der Jahresabrechnung und dem Wirtschaftsplan. Wegen des Zahlungsrückstandes hat das Amtsgericht die Beklagten verurteilt, ihr Wohnungseigentum zu veräußern.

Den Beklagten war die Klage offensichtlich gleichgültig, denn sie machten auch nach deren Einreichung weiter, indem sie beispielsweise einen Müllsack vor dem Hausmeister leerten und diesen dann aufforderten, den Müll zu beseitigen. Außerdem würgte einer der Beklagten den Hausmeister.

Das Landgericht hatte als Berufungsgericht die Klage jedoch abgewiesen. Nach Auffassung des Berufungsgerichts fehlt es an der für eine Entziehung des Wohnungseigentums erforderlichen Abmahnung der Beklagten. Insbesondere vor dem Hintergrund, dass offenbar über Jahre das beanstandete Verhalten der Beklagten – jedenfalls ohne durch Abmahnungen tätig zu werden – geduldet worden sei, wäre es zwingend erforderlich gewesen, ihnen vor der Beschlussfassung deutlich vor Augen zu führen, dass sie bei einer Fortsetzung des Verhaltens mit einem Entzug des Wohnungseigentums zu rechnen hätten.
Der Bundesgerichtshof teilt die Meinung des Landgerichts nicht

Setzt ein Wohnungseigentümer, gegen den ein gerichtliches Verfahren auf Entziehung des Wohnungseigentums anhängig ist, die in der Klage beanstandeten gemeinschaftswidrigen Verhaltensweisen fort, ist hinsichtlich des fortgesetzten Verhaltens eine Abmahnung grundsätzlich entbehrlich.

Die Nichtzulassungsbeschwerde der Eigentümergemeinschaft rügt zu Recht, dass das Berufungsgericht das Vorbringen in der Berufungserwiderung vom 18. Januar 2017 nicht berücksichtigt habe. Darin hat die Klägerin vorgetragen, dass sich nach der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung vom August 2016 im Oktober und Dezember 2016 sowie im Januar 2017 weitere Vorfälle ereignet hätten. Einer der Beklagten habe den Hausmeister unter Androhung von Gewalt gezwungen, den Hof zu verlassen. Anlässlich einer Besprechung zwischen dem Verwalter und dem Umweltamt in den Kellerräumen des Anwesens habe er dem Verwalter mit erhobenem Zeigefinger und Gebärden gedroht und aufgefordert, den Mund zu halten, weil er nichts zu sagen habe. Bei einer weiteren Auseinandersetzung habe einer der Beklagten einen Müllsack vor den Füßen des Hausmeisters ausgeleert und ihn aufgefordert, den Müll wegzuräumen. Dabei habe er ihn geschubst und versucht, ihn zu würgen. Bei einem weiteren Vorfall habe er dem Hausmeister gedroht, er werde ihn fertig machen und „die Eier abschneiden“.

Ausnahmsweiser Verzicht auf die Abmahnung

Grundsätzlich setzt eine Entziehung des Wohnungseigentums nach § 18 Abs. 1 WEG eine Abmahnung voraus. Der Gesetzgeber hat die Entziehungsklage als letztes Mittel zur Wiederherstellung des Gemeinschaftsfriedens gegenüber einem von ihm so genannten „Störenfried“ eingeführt. Als Störenfried hat er einen Wohnungseigentümer angesehen, der nicht nur seine Pflichten grob verletzt, sondern böswillig ist. Das lässt sich, von Ausnahmefällen abgesehen, nur feststellen, wenn der Wohnungseigentümer zunächst zur Einhaltung seiner Pflichten angehalten wird, also eine Abmahnung erfolgt. Nur so kann den aus dem Grundrecht auf Eigentum folgenden Anforderungen an die Vorschrift Rechnung getragen werden. Die Entziehung von Wohnungseigentum darf nur als letztes Mittel gegen einen gemeinschaftsschädigenden Wohnungseigentümer eingesetzt werden. Die anderen Wohnungseigentümer haben daher die bestehenden und ihnen zumutbaren Möglichkeiten zur Unterbindung störenden Verhaltens auszuschöpfen, wozu auch die Abmahnung des betroffenen Wohnungseigentümers gehört.

Auf sie kann nur ausnahmsweise verzichtet werden, etwa dann, wenn diese der Gemeinschaft unzumutbar ist oder offenkundig keine Aussicht auf Erfolg bietet. Setzt allerdings ein Wohnungseigentümer, gegen den bereits ein gerichtliches Verfahren auf Entziehung des Wohnungseigentums anhängig ist, die in der Klage beanstandeten gemeinschaftswidrigen Verhaltensweisen in gleichartiger oder ähnlicher Weise fort, ist hinsichtlich des – in den anhängigen Rechtsstreit eingeführten – fortgesetzten Verhaltens eine Abmahnung grundsätzlich entbehrlich. Angesichts der gegen ihn erhobenen Klage ist dem beklagten Wohnungseigentümer klar, dass die Wohnungseigentümergemeinschaft das beanstandete Verhalten nicht länger hinnehmen will und zum Anlass für eine Entziehung des Wohnungseigentums nimmt. Sieht er sich trotz des anhängigen Entziehungsverfahrens nicht veranlasst, das gemeinschaftswidrige Verhalten zu ändern, sondern setzt es – von der Klage unbeeindruckt – fort, bringt er damit zum Ausdruck, dass er nicht gewillt ist, sein Verhalten zu ändern. Eine Abmahnung, deren Zweck es ist, dem Wohnungseigentümer sein Fehlverhalten vor Augen zu führen und ihm Gelegenheit zu einer Verhaltensänderung zu geben, hat in so einem Fall regelmäßig keine Aussicht darauf, das störende Verhalten des Wohnungseigentümers künftig zu unterbinden.

Deshalb hat der Bundesgerichtshof hat die Angelegenheit zur erneuten Entscheidung an die Vorinstanz zurückverwiesen.
Fazit

Im Wesentlichen ging es um die Feststellung, dass in bestimmten „hoffnungslosen“ Fällen der Eigentumsentzug auch ohne Abmahnung erfolgen kann. Die Beklagten werden sich wohl nach einer anderen Wohnung umsehen müssen.

(AZ: V ZR 71/17)

6 Steuer-Spartipps beim ImmobilienkaufDie Nebenkosten beim Immobilienerwerb machen schnell über 10% der Gesamtsumme aus....
19/10/2018

6 Steuer-Spartipps beim Immobilienkauf

Die Nebenkosten beim Immobilienerwerb machen schnell über 10% der Gesamtsumme aus. Größter Brocken ist dabei in der Regel die Grunderwerbsteuer. Der Immobiliendienstleister McMakler hat nun 6 Tipps zusammengestellt, mit denen Käufer bei dem größten Posten der Kaufnebenkosten sparen können.

Die Grunderwerbsteuer macht beim Immobilienkauf nicht selten fünfstellige Summen aus. Und erst wenn die Immobilienkäufer die Grunderwerbsteuer begleichen, werden sie als neue Eigentümer ins Grundbuch eingetragen. In welchen Situationen Käufer die Grunderwerbsteuer jedoch sparen können und wann sie gar nicht anfällt, haben die Experten des Immobiliendienstleisters McMakler nun zusammengefasst. „Die Grunderwerbsteuer bringt viele Steuerfallen mit sich und auch der Notar wird nicht immer helfen können“, erläutert Lukas Pieczonka, Geschäftsführer von McMakler. Daher solle der Kaufvertrag immer vorab von einem Experten überprüft werden. Auch ein kompetenter Makler könne bei speziellen Fragen weiterhelfen und dem Immobilienkäufer mehr Sicherheit geben.

Tipp 1: Eigenleistung beim Neubau und getrennte Verträge

Als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer bei einem Grundstückskauf mit einem Neubau gilt in Deutschland nicht nur der Wert des Grundstücks, sondern der Gesamtwert von Grundstück und Gebäude, auch Verkehrswert genannt. Für das Finanzamt ist der im Notarvertrag ausgewiesene Kaufpreis von Bedeutung. Wer ein bereits gebautes Haus kauft, kann das nicht trennen und muss Steuern für das Grundstück und das darauf befindliche Gebäude entrichten. Wer aber ein unbebautes Grundstück kauft um später ein neues Haus darauf zu bauen, kann die Bemessungsgrundlage für die Besteuerung wesentlich reduzieren.

Wichtig ist laut McMakler jedoch, dass der Verkäufer des Bauplatzes und die Baufirma nicht in einer Beziehung zueinanderstehen und dass beide Verträge unabhängig voneinander abgeschlossen werden. Andernfalls sieht die Rechtsprechung vor, dass die Grunderwerbsteuer für den Gesamtkaufpreis von Grundstück und Haus erhoben wird. Weiterhin sollten die beiden Verträge zeitlich so weit wie möglich auseinander liegen. „Wenn Grundstück und Bauleistung vertraglich nicht getrennt werden können, gibt es noch eine Möglichkeit. Der Käufer verpflichtet sich zu einer Eigenleistung, sprich er verlegt die Böden selber oder streicht die Wände. Dann kann er Teile der Grunderwerbsteuer sparen, weil die Bemessungsgrundlage reduziert wird. Außerdem spart er sich so die Handwerkerkosten“, rät Pieczonka.

Tipp 2: Mobile Extras aus dem Kaufpreis herausrechnen

Als Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer gelten lediglich das Grundstück und das Gebäude mit dem Inventar, welches fest mit dem Gebäude verbunden ist. Gegenstände, die ausgebaut und wieder woanders eingebaut werden können, werden dagegen nicht besteuert. „Wer also eine Bestandsimmobilie kauft und von den früheren Eigentümern sogenannte bewegliche Extras, wie Einbauküchen, eingebaute Essplätze, Kamine, Gartenmöbel, Markisen oder Saunen übernimmt, kann durch eine kluge Vertragsgestaltung die Grunderwerbsteuer senken. Diese mobilen Extras und deren Wert sollten im Kaufvertrag gesondert gelistet sein. Das senkt die Bemessungsgrundlage für die Steuer“, fügt der Geschäftsführer von McMakler hinzu. Liegt der Wert jedoch über 15% des gesamten Kaufpreises werden Finanzämter oft misstrauisch. Daher sollte man sich sämtliche Rechnungen und Belege vom Verkäufer aushändigen lassen und bei Nachfrage dem Finanzamt vorlegen.

Tipp 3: Art der Maklerprovision

Die Maklerprovision ist der Lohn, den der Makler für die erfolgreiche Vermittlung einer Immobilie erhält. Für den Käufer wäre es dabei von Vorteil, wenn die Provision in Form der Käufercourtage gezahlt wird. Verkäufer, die Maklerprovision zahlen müssen, tendieren dazu, ihre Unkosten durch den Immobilienpreis auszugleichen. Durch einen höheren Kaufpreis wäre wiederum die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer höher und der Käufer zahlt letztendlich mehr.

Tipp 4: Instandhaltungsrücklage herausrechnen

Eine Instandhaltungsrücklage dient der langfristigen Erhaltung einer Eigentumswohnung. Diese Ersparnisse werden vor allem für Instandsetzungsmaßnahmen des gemeinschaftlichen Eigentums verwendet. „Beim Kauf einer Eigentumswohnung muss der neue Eigentümer häufig den Anteil des Verkäufers, den dieser an der Instandhaltungsrücklage der Eigentümergemeinschaft hat, übernehmen. Es empfiehlt sich als Immobilienkäufer den Anteil der Instandhaltungsrücklage im Kaufvertrag gesondert auszuweisen, dann kann er ebenso an Grunderwerbsteuer sparen“, sagt Lukas Pieczonka.

Tipp 5: Keine Grunderwerbsteuer zahlen

Das Grunderwerbsteuergesetz (GrEStG) regelt auch, in welchen Fällen Immobilienkäufer von der Steuerlast befreit sind. So wird bei Erbschaft und Schenkung der Immobilienkauf lediglich über die Schenkungs- oder Erbschaftssteuer besteuert. Verwandte ersten Grades, also bei Verkäufen zwischen Eltern und ihren Kindern, Großeltern und ihren Enkeln und auch zwischen Ehepartnern bleibt der neue Eigentümer von der Besteuerung verschont. Wird allerdings eine Immobilie zwischen Geschwistern verkauft, wird die Grunderwerbsteuer fällig. Wenn der Preis beim Erwerb einer Immobilie unter 2.500 Euro liegt, sieht der Gesetzgeber ebenso keine Besteuerung vor.

Tipp 6: Grunderwerbsteuer absetzen

Wer eine Immobilie betrieblich nutzt und damit steuerpflichtige Einkünfte erzielt, kann die beim Kauf gezahlte Grunderwerbsteuer als Betriebsausgabe absetzen. Die Absetzung des kompletten Betrags erfolgt dabei nicht auf einmal, sondern muss über die Nutzungsdauer aufgeteilt werden. Auch wenn das Objekt vermietet wird, kann die Grunderwerbsteuer später als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Adresse

Friedensstrasse 22a
Kaarst
41564

Öffnungszeiten

Montag 08:00 - 17:00
Dienstag 08:00 - 17:00
Mittwoch 08:00 - 17:00
Donnerstag 08:00 - 17:00
Freitag 08:00 - 17:00

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