30/04/2021
Ab dem 01. Mai 2021 gelten neue Regeln für Energieausweise von bestehenden Wohngebäuden. Diese Änderungen sind für neue Energieausweise genauso relevant wie für bereits 10 Jahre alte Ausweise. Gültig sind Energieausweise generell nur für zehn Jahre und müssen also eventuell erneuert werden:
- wird ein Gebäude neu vermietet, verkauft oder verpachtet ist ein Energieausweis vorzulegen. Dies gilt zukünftig auch für Makler und nicht nur, wie bisher, für den Eigentümer
- keinen neuen Ausweis benötigt, wer sein Gebäude selbst bewohnt oder nicht neu vermietet
Unterschieden werden hierbei Energieverbrauchsausweise und Energiebedarfsausweise, zwischen denen Hauseigentümer in der Regel die Wahl haben:
- „Beim Bedarfsausweis zeigt eine Skala von grün bis rot den berechneten Energiebedarf des Gebäudes anhand des baulichen Zustandes und der Heiztechnik.“
- „Der Verbrauchsausweis präsentiert in denselben Farben den durchschnittlichen Heizenergieverbrauch der vergangenen drei Jahre.“
Bestandteil beider Energieausweise sind Modernisierungsempfehlungen. Ausstellen können das Dokument Gebäudeenergieberater und andere Fachleute.
Energieausweise: das sind die Neuerungen
Da die Treibhausgas-Emissionen ab dem 01. Mai 2021 im Energieausweis mit aufgeführt werden enthält dieser künftig Informationen, welche den CO₂-Fußabdruck deutlicher darstellen. Berechnet werden die Emissionen aus dem Primärenergiebedarf oder -verbrauch des Gebäudes.
Bislang nur bei Bedarfsausweisen der Fall, zählt aber ab Mai auch bei Verbrauchsausweisen: die energetische Qualität des Gebäudes muss vom Eigentümer detailliert angegeben werden – inklusive inspektionspflichtiger Klimaanlage. Das Fälligkeitsdatum der nächsten Untersuchung muss dabei auch festgehalten werden.
Bestehende Gebäude müssen künftig vom Aussteller der Energieausweise, welcher passende Maßnahmen zur Modernisierung empfiehlt, vor Ort in Augenschein genommen oder anhand geeigneter Fotos bewertet werden. Für die Richtigkeit der Angaben sind Eigentümer selbst verantwortlich, wenn sie Informationen für den Energieausweis bereitstellen. Experten, welche Energieausweise ausstellen, müssen die bereitgestellten Daten sorgfältig prüfen – verwenden dürfen sie diese nur, wenn kein Zweifel an ihrer Richtigkeit besteht.
Bei der Vermietung, Verpachtung oder dem Verkauf eines Wohngebäudes einen Energieausweis vorzulegen gilt zukünftig explizit auch für Immobilienmakler als Pflicht, nicht nur für die Eigentümer. Unverändert bleiben dabei die Pflichtangaben in Immobilienanzeigen.
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