10/01/2026
// Dies hat das Amtsgericht Münster Im Jahr 2022 entschieden. Im konkreten Fall hatte eine 85-jährige Mieterin ihren Nachbarn wiederholt unbegründet beschimpft. Ihre Vermieterin stellte ihr daraufhin eine fristlose Kündigung zu. Zwei Monate später verfasste die Dame erneut ein Schreiben an den Nachbarn, in dem sie ihn als "Lügner", "Märchenerzähler", "Provokateur" und "skrupellos" bezeichnete. Die Vermieterin kündigte ihr erneut fristlos und erhob Räumungsklage.
Das Amtsgericht Münster gab der Vermieterin recht. Die Mieterin habe durch ihre Äußerungen wiederholt und nachhaltig den Hausfrieden gestört, was eine fristlose Kündigung nach § 569 Abs. 2 BGB rechtfertige. Die erste Kündigung zwei Monate zuvor sei als Abmahnung zu werten, durch die sich das Verhalten der Frau nicht geändert habe. Der Räumungsklage wurde stattgegeben.
Amtsgericht Münster, Urteil vom 12.07.2022, Az.: 61 C 2676/21 //