Haus & Grund e.V. Laufen/ Traunreut sowie in Tittmoning

Haus & Grund e.V. Laufen/ Traunreut sowie in Tittmoning Haus & Grund Laufen Traunreut- der Eigentümerschutz- Verein für Laufen, Tittmoning, Traunreut www.hausgrundbesitz.de (zum Impressum) VR 20625 AG Traunstein

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Impressum

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Haus & Grund e.V. Laufen/ Traunreut
Marienplatz 2
83410 Laufen
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Marienplatz 2
83410 Laufen

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0049/(0)8682/ 203 562

Telefax:

0049/(0)8682/ 809 441

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Registernummer: 2

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RA Falko Hübner
Marienplatz 2
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DER POLITISCHE OFFENBARUNGSEID KOMMT- PRIVATVERMIETER SOLLEN QUITTUNG VON POLITISCH VERKORKSTEN ENERGIEPOLITIK TRAGEN & ...
01/05/2026

DER POLITISCHE OFFENBARUNGSEID KOMMT- PRIVATVERMIETER SOLLEN QUITTUNG VON POLITISCH VERKORKSTEN ENERGIEPOLITIK TRAGEN & AUSBADEN!

Berlin – Die schwarz-rote Koalition hat sich bei der geplanten Reform des Heiz-Gesetzes auf eine Kostenbremse für Mieter geeinigt. Eckpunkte für eine Ref...

10/04/2026

BGH: Vergleichsangebote bei Erhaltungsmaßnahmen: Keine starre Drei-Angebote-Regel

Gemeinschaften der Wohnungseigentümer (GdWE) können Erhaltungsmaßnahmen auch ohne Einholung mehrerer Vergleichsangebote wirksam beschließen. Eine starre Pflicht zur Einholung von drei Angeboten oder feste Bagatellgrenzen bestehen nicht. Entscheidend ist allein, dass die Beschlussfassung auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage beruht. Auch ein einziges Angebot kann genügen, insbesondere bei bewährten Unternehmen, ausreichender Prüfung oder besonderer Dringlichkeit.

Der Fall: In einer GdWE beschlossen die Wohnungseigentümer mehrere Erhaltungsmaßnahmen an einzelnen Gebäuden. Im Mittelpunkt standen dabei Fensterarbeiten (Austausch mehrerer Fenster) mit Gesamtkosten von 7.030,52 €. Daneben wurden weitere Erhaltungsmaßnahmen (Vordachverglasung und
Malerarbeiten) mit einem Gesamtvolumen von 2.709,61 € beschlossen. Sämtliche Maßnahmen wurden jeweils auf Grundlage nur eines Angebots an Unternehmen vergeben, die bereits seit Jahren für die GdWE tätig waren und als „bekannt und bewährt“ galten. Vergleichsangebote wurden nicht eingeholt. Ein Wohnungseigentümer focht die Beschlüsse an. Er rügte, dass es an einer ausreichenden Tatsachengrundlage fehle, da keine Vergleichsangebote vorlagen. Bei Maßnahmen dieser Größenordnung sei dies zwingend erforderlich. Während das Amtsgericht die Klage vollständig abwies, erklärte das Berufungsgericht einen Teil der Beschlüsse – insbesondere die Fenstermaßnahme – für unwirksam. Gegen diese Entscheidung
legten beide Parteien Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) ein.

Die Entscheidung: Der BGH hebt die Vorentscheidung teilweise auf und stellt klar, dass die fehlende Einholung von Vergleichsangeboten keinen Verstoß gegen ordnungsmäßige Verwaltung darstellt. Maßgeblich ist vielmehr, dass die Wohnungseigentümer ihre Entscheidung auf einer ausreichenden Tatsachengrundlage treffen. Zu einer ordnungsmäßigen Verwaltung gehört auch die ordnungsgemäße Vorbe-
reitung von Beschlüssen, diese verlangt jedoch keine schematische Einholung mehrerer Angebote. Dies
gilt auch dann, wenn eine bestimmte sog. Bagatellgrenze (Kostengrenze für Kleinreparaturen) überschritten ist. Eine solche starre Betrachtung würde der Vielfalt möglicher Erhaltungsmaßnahmen nicht gerecht und das Ermessen der Wohnungseigentümer unzulässig einschränken. Entscheidend ist – wie so häufig im Wohnungseigentumsrecht- eine Einzelfallbetrachtung. Ob die Beschlussfassung ordnungsmäßiger Verwaltung entspricht, hängt davon ab, ob die vorhandenen Informationen aus der Sicht eines vernünftig
und wirtschaftlich denkenden Wohnungseigentümers ausreichen, um eine sachgerechte Entscheidung zu treffen. Dabei sind insbesondere Art, Umfang und Komplexität der Maßnahme, deren Dringlichkeit sowie die konkreten Umstände des Marktes – etwa die Verfügbarkeit geeigneter Handwerksbetriebe – zu be-
rücksichtigen.

Gleichwohl: Ein Beschluss kann trotz fehlender Vergleichsangebote gegen ordnungsmäßige Verwaltung
verstoßen, wenn das zugrunde liegende Angebot objektiv ungeeignet oder überteuert ist. Dabei handelt es sich jedoch um einen eigenständigen Beschlussmangel, den der anfechtende Wohnungseigentümer innerhalb der Anfechtungsfrist darlegen und gegebenenfalls beweisen muss. Der BGH erklärt die vorlie-
gend gefassten Beschlüsse für wirksam. Die Vergabe auf Grundlage eines einzigen Angebots war zulässig, da es sich um eine Standardmaßnahme handelte, ein bewährtes Unternehmen beauftragt wurde und keine Anhaltspunkte für Überteuerung oder Ungeeignetheit bestanden.

Ein Kommentar: Die Entscheidung ist ausdrücklich zu begrüßen und macht das Wohnungseigentumsrecht deutlich praxisgerechter. Der BGH verabschiedet sich von der oft rein formalen „Drei-Angebote-Regel“ und stellt klar, dass es auf eine sachgerechte Entscheidung im Einzelfall ankommt. Für Verwalter und GdWE bedeutet das eine spürbare Entlastung: Ein erheblicher bürokratischer Aufwand entfällt, sowohl in
den Verwaltungen als auch bei Handwerksbetrieben, die bislang häufig Angebote ohne echte Zuschlagschance erstellen mussten. Zugleich reagiert der BGH auf die Realität des Handwerkermangels, in der mehrere vergleichbare Angebote oft schlicht nicht verfügbar sind. Für Eigentümer schafft das mehr Flexibilität, ohne den Grundsatz wirtschaftlichen Handelns aufzugeben. Einziger Wermutstropfen: Zahlreiche
Lehrbücher und Kommentare werden nun angepasst werden müssen.

BGH, Urteil vom 27.März 2026 – V ZR 7/25

10.4.2026 ZV

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10/04/2026

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29/03/2026
So ist es!
29/03/2026

So ist es!

26/02/2026

BGH: Eigenbedarf bei Umbau der eigenen Wohnung und geplanter Veräußerung
Urteil v. 24. September 2025 - Az. VIII ZR 289/23

Ein Vermieter darf eine Wohnung wegen Eigenbedarfs kündigen, wenn er diese selbst nutzen möchte. Es genügt, dass sein Anliegen plausibel und nachvollziehbar ist. Nur in Ausnahmefällen liegt Rechtsmissbrauch vor. Nach Auffassung des Bundesgerichtshofs (BGH) kann ein solcher nachvollziehbarer Grund auch dann bestehen, wenn der Vermieter – der wie der Mieter im selben Haus lebt – seine eigene Wohnung umbauen will, um sie anschließend verkaufen zu können, und während der Umbauphase die ähnlich große Wohnung des Mieters vorübergehend und dauerhaft nutzen möchte.

Im konkreten Fall plante der Kläger, seine Wohnung im 4. Obergeschoss eines Berliner Mehrfamilienhauses mit dem darüberliegenden Dachgeschoss zu einer größeren Einheit auszubauen und danach zu verkaufen. Für die Umbauzeit wollte er in die darunterliegende, nahezu gleich geschnittene Wohnung der Mieterin einziehen und kündigte deshalb wegen Eigenbedarfs.
Das Amtsgericht gab der Räumungsklage nach einer Beweisaufnahme statt. Das Landgericht hingegen sah die Kündigung als rechtsmissbräuchlich an. Die Revision des Vermieters hatte Erfolg.
Der BGH stellte klar, dass eine Eigenbedarfskündigung nicht voraussetzt, dass der Vermieter zwingend auf die Nutzung angewiesen ist. Die Gerichte dürfen lediglich prüfen, ob der Nutzungswunsch ernsthaft besteht und auf vernünftigen, nachvollziehbaren Gründen beruht. Dies sei hier gegeben, selbst wenn der Vermieter den Bedarf bewusst selbst herbeigeführt hat.
Entgegen der Ansicht des Landgerichts sei die Kündigung nicht nach den Regeln einer Verwertungskündigung (§ 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB) zu beurteilen, da es beim geplanten Verkauf nicht um die Wohnung der Mieterin gehe und die Vorschrift daher keine Anwendung finde.
Da das Landgericht keine ausreichenden Feststellungen zum tatsächlichen Vorliegen des Eigenbedarfs getroffen hatte, wurde der Rechtsstreit zur erneuten Prüfung an eine andere Kammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Mit dieser Entscheidung bestätigt der BGH seine bisherige Linie: Grundsätzlich hat das Eigentumsrecht des Vermieters Vorrang vor dem Bestandsinteresse des Mieters. Das Interesse des Vermieters an der Nutzung der Wohnung ist sowohl bei der Frage, ob die Kündigung wirksam ist, als auch bei der Prüfung einer möglichen unzumutbaren Härte für den Mieter zu berücksichtigen.
Das Amtsgericht hatte die Räumungsklage bereits nach Beweisaufnahme bejaht. Ob das Landgericht erneut Beweise erhebt, bleibt seinem Ermessen überlassen. Eine neue Beweisaufnahme wäre insbesondere dann erforderlich, wenn Zweifel an der Richtigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen bestehen oder das Berufungsgericht die Glaubwürdigkeit eines Zeugen abweichend beurteilen möchte.

ZV H&G 26.2.2026

Call now to connect with business.

26/02/2026
25/02/2026

Kernbotschaftender Bundesregierung zum Heizgesetz "neu":

• Die vom Koalitionsausschuss eingesetzte Verhandlungsgruppe hat sich auf Eckpunkte für ein neues Gebäudemodernisierungsgesetz geeinigt.

Das Heizungsgesetz wird damit abgeschafft und durch ein neues Gebäudemodernisierungsgesetz abgelöst. Die 65-Prozent-Regelung wird gestrichen.

• Künftig hat der Eigentümer im Falle eines Heizungsaustauschs wieder mehr Entscheidungsfreiheit, welche Heizungsoption er wählen möchte.

• Die Klimaschutzziele für den Gebäudesektor gelten. Das neue Gesetz wird den Wandel zu klimafreundlichen Heizsystemen unterstützen. Nur die Herangehensweise wird sich ändern: Das neue Gesetz wird technologieoffener, flexibler und praxistauglicher.

• Damit beenden wir einen Konflikt um ein Gesetz, der umstritten war und Investitionen gehemmt hat. Manch eine Regelung hat sich als zu komplex und wenig praktikabel erwiesen.

• Mit der moderaten Grüngasquote schaffen wir ein zusätzliches Instrument, das zur Reduzierung der Treibhausgasemissionen im Gebäudebereich beitragen wird.

• die Politiker stärken den Ausbau der Fernwärme, den Verbraucherschutz und vereinfachen die kommunale Wärmeplanung für kleine Kommunen.

• Die Fraktionen bekennen sich zu einer unbürokratischen Umsetzung der EU-Gebäudeenergierichtlinie, die keine zusätzlichen gebäudeindividuellen Sanierungsanforde-
rungen für den Gebäudebestand auslösen wird.

Neue Regelungen für den Gebäudebestand

• Bestehende Heizungen können einfach weitergenutzt werden.

• Muss eine Heizung ausgetauscht werden, liegt die Entscheidung über die künftige Heizungsart bei den Eigentümern. Sie können aus einem Katalog von Optionen wäh-
len. Damit stärken wir ihre Entscheidungsfreiheit und Eigenverantwortung, denn die Eigentümer wissen selbst am besten, welche Heizung in ihren Keller passt.

• Sie haben das klare Ziel, dass neue Heizungen in Zukunft überwiegend CO2-frei betrieben werden müssen. Die Ziele des Klimaschutzgesetzes gelten: Bis 2045 wird Deutschland CO2-neutral, auch im Gebäudesektor.

• Es gibt aber zukünftig keine strengen Vorgaben zur Nutzung von mindestens 65 Prozent Erneuerbaren Energien mehr und keine Betriebsverbote bestimmter Heizungen.

• Gleichzeitig werden wir eine Regelung einführen, die Mieter vor überhöhten Nebenkosten durch den Neueinbau unwirtschaftlicher Heizungen schützt.

• Damit beenden wir die die abwartende Haltung der Bürger bei Investitionen in neue Heizungen, den das Heizungsgesetz ausgelöst hat. Jetzt sind maßgeschneiderte Lösungen möglich.

• Wir erwarten daher, dass jetzt eine Vielzahl von Sanierungsprojekten in Angriff genommen werden und der Heizungsaustausch an Fahrt aufnimmt. Damit wird es auch
eine höhere Nachfrage nach neuen klimafreundlichen Heizungen geben. Davon werden auch Heizungsbranche und Handwerk profitieren.

• Aktuelle Entwicklungen zeigen, dass sich Eigentümer mehrheitlich für Wärmepumpen bzw. Fernwärmeanschlüsse entscheiden. Das wollen wir unterstützen.

• Künftig können neben der Wärmepumpe, Fernwärme, hybriden Heizungsmodellen und Biomasseheizung weiterhin auch Gas- und Ölheizungen eingebaut werden, wenn diese einen zunehmenden Anteil CO2-neutraler Brennstoffe nutzen („Bio-
treppe“), also über den Brennstoff zum Klimaschutz beitragen.

Ab 2029 wird mit einem Anteil von 10 Prozent begonnen. Den weiteren Anstieg bis 2040 wird das Gesetz in drei Schritten festlegen.

• Wir erwarten, dass es für Öl- und Gasheizungen ein wachsendes Angebot an Biobrennstoffen geben wird. Die Produktionskapazitäten sowohl für Biomethan als auch
für nachhaltige Flüssigbrennstoffe können sowohl im Inland als auch in Nachbarländern deutlich ausgeweitet werden.

• Die Politi bekennt sich zur Förderung des Einbaus klimaneutraler Heizungen. Die auskömmliche Finanzierung der Bundesförderung effiziente Gebäude (BEG) wird bis
mindestens 2029 sichergestellt.

Allgemeine Grüngasquote

• Gleichzeitig werden in der Gebäudewärme insgesamt zusätzliche Anreize für die Verwendung klimafreundlicher Brennstoffe geschaffen und den Ausstoß von Treibhaus-
gasen reduziert.

Man will den Hochlauf von Biomethan und Wasserstoff ab 2028
durch eine moderate Grüngasquote unterstützen. Diese startet 2028 in Höhe von bis zu einem Prozent und soll bis 2030 mindestens zwei Millionen Tonnen CO2 einsparen. Industrie und Gewerbe sollen von der Quote ausgenommen werden. Das Bun-
desministerium für Wirtschaft und Energie wird in diesem Sommer Eckpunkte vorlegen.

Kommunale Wärmeplanung

• Die kommunale Wärmeplanung bleibt ein zentrales strategisches Instrument, das Kommunen, Bürgern und Unternehmen sowie Betreibern von Energieinfrastruktur
wichtige Orientierung über die künftige Wärmeversorgung gibt.
• Die Politik macht die kommunale Wärmeplanung für kleine Kommunen bis zu 15.000 Einwohnern deutlich einfacher und entkoppeln die Wärmeplanung und die Heizungsregulierung.

Damit entlastet man die Kommunen und vereinfachen das komplexe Regelwerk.

Fernwärme- und Nahwärmenetze

• Wärmenetze sind für die zukünftige Wärmeversorgung von zentraler Bedeutung werden den klimafreundlichen Aus- und Umbau der Wärmenetze vorantreiben.
Gleichzeitig sollen die Wärmepreise für Kunden und Mieter fair und transparent sein und auf einem bezahlbaren Niveau liegen.

• Wir werden den rechtlichen Rahmen für die Fernwärme in einem Wärmepaket regeln.
Wir werden die Rahmenbedingungen für Investitionen in die Netze verbessern und den Verbraucherschutz und die Preistransparenz für die Kunden verbessern, damit
die Fernwärmepreise bezahlbar bleiben. Die Bundesförderung für effiziente Wärmenetze werden wir ausbauen.

Umsetzung EPBD:

• Mit dem neuen Gebäudemodernisierungsgesetz werden auch die Vorgaben der Europäischen Gebäudeeffizienzrichtlinie (EPBD) 1:1 umgesetzt. Spielräume bei der Umsetzung der EPBD schöpfen wir aus. Für den Wohngebäudebestand wird es
keine neuen gebäudeindividuellen Sanierungsanforderungen geben. Ab 2030 werden alle neuen Wohngebäude einen Nullemissionsstandard erfüllen.

25.2.2026 H&G

24/02/2026

Adresse

Niedervillern 8
Laufen
83410

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