01/11/2015
Wichtig für alle Vermieter und Mieter. Ab heute ist das neue Meldegesetz in Kraft. Bei Fragen helfen wir gerne weiter. :-)
Bundesmeldegesetz (BMG) tritt heute in Kraft
Bei der letzten tiefgreifenden Änderung des Meldewesens in Deutschland wurde das Gesetz aufgeweicht, so dass dadurch Kriminelle ihre Vorteile hatten. So war es nun möglich, sich ohne eine Meldebescheinigung oder einen Mietvertrag anzumelden, selbst wenn man tatsächlich nicht dort wohnte (Scheinanmeldung). Auch Adresshändler hatten in den vergangenen Jahren leichtes Spiel.
Ab heute tritt nun das Bundesmeldegesetz in Kraft, welches das Meldewesen bundesweit vereinheitlicht und wichtige Änderungen mit sich bringt.
Hier eine Übersicht der wichtigsten Punkte des neuen Gesetzes:
👉 Vermieter haben neue Rechte und Pflichten
Sie müssen nun dem neuen Mieter eine sogenannte Vermieterbescheinigung ausstellen (Mitwirkungspflicht), mit der sich dieser beim Amt anmelden kann. Ein Mietvertrag reicht nicht mehr aus. Stellt der Vermieter diese Bescheinigung nicht oder nicht fristgerecht aus, droht ein Bußgeld.
Zudem hat der Vermieter nun ein Auskunftsrecht beim Einwohnermeldeamt. Er darf dort erfahren, ob sich sein Mieter tatsächlich angemeldet hat und ob noch weitere Personen gemeldet sind.
👉 Mieter haben neue Pflichten
Ein Mieter muss zukünftig innerhalb von zwei Wochen seine Wohnsitzänderung dem Einwohnermeldeamt mit der Vermieterbescheinigung angezeigt haben, ansonsten droht ein Bußgeld.
Ausnahmen von der Meldepflicht: Zweitwohnung bis zu sechs Monaten, Touristen bis zu drei Monaten, Aufenthalte (auch längere) in Krankenhäusern oder Heimen, sofern der Hauptwohnsitz erhalten bleibt.
👉 Daten werden besser geschützt
Melderegisterauskünfte werden im Bundesmeldegesetz erschwert, um den Adresshandel nicht zu unterstützen. So bekommen Unternehmen für Werbung und Adresshandel nur noch Auskünfte, wenn der Betroffene dem ausdrücklich zugestimmt hat. Andere gewerbliche Anfragen müssen genau den Zweck der Anfrage benennen und die gelieferten Daten dürfen auch nur für diesen Zweck genutzt werden, ansonsten droht ein Bußgeld.
👉 Neue Auskunftssperre
Bislang gab es den absoluten Sperrvermerk, wenn der Betroffene ein berechtigtes Interesse nachweisen konnte, dass seine Adressdaten nicht herausgegeben werden dürfen. Ab sofort gibt es zudem einen bedingten Sperrvermerk, den Betroffene, die in Entzugskliniken, Frauenhäusern, Kranken-, Pflege- oder sonstigen Heimen, Gefängnissen oder Asylbewerbereinrichtungen untergebracht sind. Dies hat zur Folge, dass Privatpersonen nur dann Auskunft bekommen, wenn der Betroffene dem zustimmt.
👉 Sicherheitsbehörden bekommen bundesweiten Onlinezugriff
Alle Sicherheitsbehörden sind nun nicht mehr nur auf ihre landeseigenen Melderegister beschränkt, sondern können rund um die Uhr online auf sämtliche Meldedaten bundesweit zugreifen. Dies soll durch eine bessere Vernetzung der Meldeämter gewährleistet werden.
Weiterführende Links zum Thema:
➡ www.bmi.bund.de/DE/Themen/Moderne-Verwaltung/Verwaltungsrecht/Meldewesen/Bundesmeldegesetz/bundesmeldegesetz_node.html
➡ www.bmi.bund.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2015/11/bundesmeldegesetz-tritt-in-kraft.html?nn=3316336
➡ www.bmi.bund.de/SharedDocs/Downloads/DE/Themen/OED_Verwaltung/Verwaltungsrecht/entwurf_meldegesetz.pdf?__blob=publicationFile
➡ www.jurarat.de/vermieterbescheinigung-wird-zur-pflicht-das-muessen-mieter-und-vermieter-wissen
➡ www.faz.net/aktuell/finanzen/einzugs-bestaetigungspflicht-wegen-neuem-bundesmeldegesetz-13883125.html
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