17/07/2024
In der Immobilienwirtschaft sind die genaue und rechtssichere Abrechnung von Hausgeld und Betriebskosten entscheidend. Zwei zentrale Prinzipien, die hierbei eine Rolle spielen, sind das Einnahmen-Ausgaben-Prinzip und das Leistungsprinzip. Diese Prinzipien bestimmen, wie und wann bestimmte Posten in die Abrechnung einfließen. Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in mehreren Urteilen klargestellt, welches Prinzip in welcher Situation angewendet werden muss. Hier werfen wir einen detaillierten Blick auf diese Prinzipien und die maßgeblichen BGH-Urteile.
Der BGH hat mehrfach bestätigt, dass Hausgeldabrechnungen einer WEG nach dem Einnahmen-Ausgaben-Prinzip erstellt werden müssen. Ein wichtiges Urteil in diesem Zusammenhang ist:
BGH, Urteil vom 20.07.2012, V ZR 235/11
In diesem Urteil stellte der BGH klar, dass für die Hausgeldabrechnung einer WEG der Zeitpunkt der tatsächlichen Zahlung entscheidend ist und nicht der Zeitpunkt der Leistungserbringung.
Auch für die Betriebskostenabrechnung hat der BGH klargestellt, dass das Leistungsprinzip Anwendung findet. Ein maßgebliches Urteil ist:
BGH, Urteil vom 17.11.2004, VIII ZR 115/04
In diesem Urteil bestätigte der BGH, dass bei der Betriebskostenabrechnung das Leistungsprinzip zu beachten ist. Es geht darum, dass die Mieter nur für die tatsächlich in der Abrechnungsperiode erbrachten Leistungen aufkommen müssen.
Die Abgrenzung der Prinzipien ist von großer praktischer Bedeutung für die rechtssichere Erstellung von Abrechnungen. Für Verwalter von Wohnungseigentumsgemeinschaften bedeutet dies, dass sie bei der Hausgeldabrechnung auf das Einnahmen-Ausgaben-Prinzip achten müssen. Hingegen müssen Vermieter bei der Betriebskostenabrechnung das Leistungsprinzip anwenden.