Deutscher Mieterbund - Mieterverein im Burgenlandkreis e.V.

Deutscher Mieterbund - Mieterverein im Burgenlandkreis e.V. Der Verein berät seine Mitglieder in Miet - und Wohnungsangelegenheiten. Die Beratung erfolgt im Rahmen der Mitgliedschaft kostenlos.

Leistung

Der Verein berät seine Mitglieder in ihren Miet - und Wohnungsangelegenheiten. Als Mitglied im Mieterverein helfen wir Ihnen u.a.:

- beim Abschluss eines Mietvertrages
- beim Erhalt von Mieterhöhungen
- bei Fragen zu Schönheitsreparaturen und Wohnungsmodernisierungen
- bei der Prüfung von Betriebskostenabrechnungen
- bei Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen
- bei Wohnungsmängeln u

nd Prüfung des Anspruches auf Mietminderung
- bei Kündigungen des Mietvertrages

Für weitergehende Leistungen, etwa Schriftverkehr oder bei Vor - Ortterminen fallen zusätzliche Kosten an. Als Mitglied des Mietervereins sind Sie bei uns automatisch mietrechtsschutzversichert. Beratung

Beachten Sie bitte ! Eine Rechtsberatung in unseren Geschäftsstellen kann nur für Mitglieder nach vorheriger Terminvereinbarung erfolgen. Als weiteren Service bieten wir unseren Mitgliedern eine Telefonkurzberatung an. Dabei verfahren wir nach dem Prinzip: Eine Frage -> -> Eine Antwort. Diese führen wir durch: montags bis donnerstags von 13:00 Uhr bis 14:00 Uhr unter der Tel.-Nr.: (03445)772007

08/05/2017

***Belegeinsicht***
Der Mieter hat bei einer Abrechnung über Heizkosten und Warmwasser ein Recht zur Belegeinsicht auch der Abrechnungsunterlagen über den Verbrauch der anderen Mieter. Sind bei der Belegeinsicht diese Unterlagen nicht vorgelegt worden und hat der Mieter dies danach schriftlich beanstandet, kann sich der Vermieter nicht darauf berufen, der Mieter habe die einjährige Frist für mögliche Einwendungen verpasst (LG Berlin 63 S 132/16).

(DMB-Info e.V. Mieterbund 24)

03/05/2017

Wer ein Ladenlokal, ein Büro oder einen anderen Gewerberaum mieten will, sollte sich vor dem Unterschreiben des Mietvertrages eingehend mit diesem befassen. Denn Gewerbemietverträge unterscheiden sich stark von Mietverträgen für Wohnräume – und können so manchen Fallstrick enthalten.

Gefällt uns!
28/04/2017

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GüterslohTV ist das lokale WebTV rund um Gütersloh. Neben umfangreicher lokaler Berichterstattung produzieren wir Nachrichten, Imagetrailer, Unternehmensfilme, Werbeclips, Musikproduktionen, Sportberichte, Infotainment, TV Spots, Talkrunden, Live-Berichterstattungen, Live-Präsentationen, Dokumentati...

25/04/2017

Über Nacht klebt plötzlich rußige Schmiere überall, selbst in den Haaren. Das mysteriöse Phänomen „Fogging“ verwandelt Wohnungen in Höhlen und Bewohner in Nervenbündel. Was das Mysterium auslöst - und was dagegen hilft.

25/04/2017

Die Mietwohnung aus dem Inserat scheint ideal, aber in der Küche herrscht gähnende Leere. Es ist nichts vorhanden außer Wasser- und Stromanschluss. Eine neue Küche zu kaufen, ist eine kostspielige Angelegenheit. Haben Mieter einen Anspruch auf eine funktionsfähige Küchenausstattung? Welche Pflichten...

25/04/2017

Aufrechnung

(dmb) Mieter können nach Darstellung des Deutschen Mieterbundes (DMB) gegen die Mietpreisforderung des Vermieters mit einer Gegenforderung, zum Beispiel wegen Mängeln, aufrechnen. Das bedeutet, Mieter können einen Schadensersatz-, Rückzahlungs- oder Minderungsanspruch dann mit der nächsten Mietforderung des Vermieters verrechnen.
Allerdings gibt es eine Reihe von Klauseln in Mietverträgen, die dieses Recht einschränken oder gar ausschließen.

Ein generelles Aufrechnungsverbot ohne irgendwelche Einschränkungen ist aber unwirksam. Anderenfalls würde auch das Mieterrecht, mit unbestrittenen oder vom Gericht festgestellten Forderungen aufrechnen zu können, ausgeschlossen werden.
Dagegen kann ein eingeschränktes Aufrechnungsverbot im Mietvertrag wirksam vereinbart sein, warnt der Deutsche Mieterbund. Dieses Verbot würde grundsätzlich für alle Mietforderungen gelten, die nicht unbestritten oder nicht rechtskräftig festgestellt sind.
Macht der Mieter aber aufgrund von Wohnungsmängel Ansprüche geltend, kann er gegen die Mietforderungen des Vermieters immer aufrechnen. Egal, was im Mietvertrag steht. Möglich ist allerdings, dass im Mietvertrag vorgegeben wird, dass die Aufrechnungsabsicht dem Vermieter mindestens einen Monat vorher angezeigt werden muss.

Schönheitsreparaturen dürfen nicht uneingeschränkt auf Mieter abgewälzt werden.
05/04/2017

Schönheitsreparaturen dürfen nicht uneingeschränkt auf Mieter abgewälzt werden.

Das Landgericht Berlin hat entschieden, dass die in einem Mietvertrag verwendete Klausel "Die Kosten der Schönheits­reparaturen trägt der Mieter" unwirksam ist, sofern sich aus dem Mietvertrag kein Anhalt dafür ergibt, dass dem Mieter dafür ein entsprechender (finanzieller) Ausgleich gewährt wir...

03/04/2017

+++ BGH korrigiert bisherige Rechtsprechung zum Kündigungsrecht des Vermieters +++

Mieterbund sieht Mieterposition gestärkt

(dmb) „Der Bundesgerichtshof hat seine bisherige Rechtsprechung zum Kündigungsrecht des Vermieters wegen ‚berechtigter Interessen‘ korrigiert und eingeschränkt und damit gleichzeitig die Mieterposition gestärkt“, kommentierte der Bundesdirektor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, die heutige Entscheidung des Gerichts (BGH VIII ZR 45/16). „Der Vermieterwunsch, seine Gewerberäume im Haus auszuweiten (wegen überfüllter Aktenregale)“ und in der gekündigten Mieterwohnung einen weiteren Arbeitsplatz samt Archiv einzurichten, ist kein Kündigungsgrund, kein ‚berechtigtes Interesse‘ im Sinne des Gesetzes an der Beendigung des Mietverhältnisses. Denn natürlich darf das Interesse des Vermieters an einer Aktenauslagerung in eine vermietete Wohnung den Kündigungsschutz nicht aushebeln.“

Im Jahr 2012 hatte der Bundesgerichtshof (BGH VIII ZR 330/11) noch entschieden, der Vermieter dürfe eine Mietwohnung auch dann kündigen, wenn er bzw. ein Familienangehöriger die Wohnung zu beruflichen Zwecken nutzen will. Damals wollte die Ehefrau des Vermieters ihre Anwaltskanzlei in die Mieterwohnung verlegen. Zwar läge kein Eigenbedarf vor, da der Vermieter die gekündigten Räume nicht als Wohnung für sich oder seine Angehörigen benötige. Der Vermieter könne sich aber auf die Generalklausel des Gesetzes berufen, wonach es ausreiche, wenn er ein ‚berechtigtes Interesse‘ an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Die verfassungsrechtlich geschützte Berufsfreiheit, auf die sich der Vermieter berufen könne, sei ähnlich stark zu bewerten wie ein mögliches Eigenbedarfsinteresse des Vermieters.

Mit dieser Entscheidung hatte der Bundesgerichtshof den gesetzlichen Kündigungsschutz aufgeweicht. Der gesetzlich nicht näher definierte, unscharfe Begriff des „berechtigten Interesses“ musste immer öfter für eine Kündigungsbegründung herhalten, wenn zum Beispiel die Voraussetzungen für eine Eigenbedarfskündigung nicht vorlagen.
„Diese Entwicklung hat der Bundesgerichtshof mit seiner heutigen Entscheidung gestoppt. Das ist richtig und war dringend erforderlich. Ein ‚berechtigtes Interesse‘ darf nur bejaht werden, wenn das Kündigungsinteresse des Vermieters ähnlich gewichtig ist wie beispielsweise das Eigenbedarfsinteresse. Nur wenn der Vermieter erhebliche Nachteile befürchten muss, wenn ihm der Zugriff auf die Mieterwohnung verwehrt wird, kann eine Kündigung gerechtfertigt sein“, sagte Siebenkotten.

03/04/2017

+++ BGH bestätigt, Vermieter muss Grund für Wegfall des Eigenbedarfs beweisen +++

Mieterbund: Vorgetäuschtem Eigenbedarf muss Riegel vorgeschoben werden

(dmb) „Die Zahl der vorgetäuschten Eigenbedarfskündigungen steigt in den letzten Jahren wieder. Dieses unberechtigten Kündigungen muss ein Riegel vorgeschoben werden. Gut, das der Bundesgerichtshof heute klarstellte: Vermieter, die nach Auszug des gekündigten Mieters den Eigenbedarf nicht realisieren, die Wohnung nicht wie behauptet nutzen, müssen nachweisen, warum der behauptete Eigenbedarf später weggefallen sein soll“, erklärte der Bundesdirektor des Deutschen Mieterbundes (DMB), Lukas Siebenkotten, zu dem heutigen Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH VIII ZR 44/15).

Der Bundesgerichtshof hatte betont, dass in Fällen, in denen der Vermieter den im Kündigungsschreiben behaupteten Selbstnutzungswillen nach dem Auszug des Mieters nicht umsetzt, der Verdacht naheliege, dass der Eigenbedarf vorgetäuscht war. Dann müsse der Vermieter substantiiert und plausibel darlegen, aus welchem Grund der mit der Kündigung vorgebrachte Bedarf nachträglich entfallen sein soll.

Hier hatte der Vermieter mit der Begründung gekündigt, die Wohnung werde für einen neuen Hausmeister benötigt. Fünf Monate später wurde die Wohnung jedoch an einen Dritten weitervermietet, der Hausmeister zog nie ein. Der habe es sich nach dem Auszug des gekündigten Mieters anders überlegt, die im dritten Obergeschoss gelegene Wohnung sei für ihn wegen seiner schon lang andauernden Kniebeschwerden ungeeignet gewesen.
Laut Bundesgerichtshof ist diese Klarstellung so nicht plausibel und kaum nachvollziehbar. Die Vorinstanz, das Landgericht Koblenz, muss jetzt neu entscheiden.

„Gelingt dem Vermieter nicht der Nachweis, dass zum Zeitpunkt der Kündigung und zumindest bis zum Ablauf der Kündigungsfrist tatsächlich Eigenbedarf vorgelegen hat, ist von einem vorgetäuschten Eigenbedarf auszugehen. Das bedeutet, der Vermieter muss Schadensersatz zahlen“, so Siebenkotten.

29/03/2017

30 Organisationen wollen gemeinsam für mehr soziale Gerechtigkeit in Deutschland sorgen. Die soll erreicht werden, in dem von Reich zu Arm umverteilt wird. So nennt sich das Bündnis auch: „Reichtum Um

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