Voxa GmbH Hausverwaltung

Voxa GmbH Hausverwaltung Ihre Eigentümergemeinschaft benötigt eine neue Hausverwaltung nach dem Wohnungseigentumsgesetz? Wir sind Ihr Partner! Vertrauen ist uns wichtig.

Die Hintergründe, weshalb eine Eigentümergemeinschaft oder deren Verwaltungsbeirat einen neuen Verwalter sucht, sind vielfältig. Auf dem Markt tummelt sich eine Vielzahl von Unternehmen, dies macht die Suche nicht einfacher. Wir, die Firma Voxa GmbH Hausverwaltungen, haben es uns zur Aufgabe gemacht, unsere Kompetenz den Eigentümergemeinschaften für eine langfristige positive Entwicklung der Liege

nschaft zur Verfügung zu stellen. Wir arbeiten zielgenau, bieten individuelle Lösungen für unsere Kunden und verstehen uns als professioneller Dienstleister, spezialisiert ausschließlich auf die Wohnungseigentumsverwaltung. Wir möchten uns nicht „verzetteln“, wir führen daher keine Mietverwaltung durch. Zur Durchführung unserer Verwaltungsaufgaben steht uns zum einen die Kompetenz unserer Mitarbeiter zur Verfügung, zum anderen aber auch neueste Technik, um für höchste Datensicherheit und Datenverfügbarkeit zu garantieren. Wir führen für die Eigentümergemeinschaften eine klare und verständliche Buchhaltung mit ausführlichen Jahresabrechnungen, die jedem Eigentümer zur Verfügung gestellt werden und Wirtschaftsplänen, die nachvollziehbar sind, durch. Das Verhältnis zwischen Eigentümern und Verwalter ist die Grundlage für eine ordnungsgemäße und den Wert der Immobilie sichernde Verwaltung. Kommunikation ist uns wichtig, nur so kann im Zusammenspiel zwischen Eigentümern, Verwaltungsbeiräten und Verwaltung sichergestellt werden, dass die Wirtschaftlichkeitsmaxime bei der Unterhaltung der Immobilie gewahrt wird, andererseits aber auch nicht nur das Notwendige getan wird, um die Immobilie zu unterhalten. Leider ist das Berufsbild des Verwalters für Wohnungseigentümergemeinschaften nicht geregelt. Die Tätigkeit des Wohnungseigentumsverwalters kann durch jeden, der sich eine entsprechende Gewerbeerlaubnis „besorgt“ ausgeübt werden. Häufig fehlen, da viele Verwalter die Tätigkeit auch nebenberuflich ausüben, dann die wesentlichen Kernkompetenzen. Gerade die Anforderung der juristischen Verwaltung ist in den letzten Jahren durch die restriktiver werdende Rechtsprechung und die gesetzgeberischen Reformen wesentlich gestiegen. Einer der Geschäftsführer unseres Unternehmens ist gerade in diesem rechtlichen Bereich besonders spezialisiert, er ist Volljurist und anwaltlich tätig. Er besitzt die Zusatzqualifikation des Fachanwaltes für Miet- und Wohnungseigentumsrecht.

06/11/2025

Wohnungseigentum

Beschluss über Vorschüsse nur bei evidenten Fehlern anfechtbar
Bei der Beschlussfassung über die Vorschüsse zur Kostentragung steht den Wohnungseigentümern sowohl hinsichtlich der einzustellenden Positionen als auch im Hinblick auf deren Höhe ein weites Ermessen zu. Anfechtbar kann der Beschluss allenfalls dann sein, wenn im Zeitpunkt der Beschlussfassung evident ist, dass er zu weit überhöhten oder wesentlich zu niedrigen Vorschüssen führt.*)

BGH, Urteil vom 26.09.2025 - V ZR 108/24

30/01/2025

Wohnungseigentum
Die Gemeinschaft kann immer noch Sammelverträge mit Kabel-Anbietern abschließen
1. Auch nach Wegfall des sog. Neben- oder Betriebskostenprivilegs können die Wohnungseigentümer beschließen, für alle Eigentümer einen Sammelvertrag mit einem Kabel-Anbieter zu schließen, auch wenn vermietende Eigentümer diese Kosten nicht mehr auf ihre Mieter umlegen können und auch selbst davon nicht profitieren.
2. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Kostenbelastung sehr gering ist (hier: ca. 27 Euro/Jahr).

AG Hamburg-St. Georg, Urteil vom 17.01.2025 - 980b C 24/24 WEG

30/01/2025

Wohnraummiete
Kampf gegen Schimmel: Neue Fenster erfordern neues Lüftungsverhalten
1. Sofern der Vermieter kein an die konkrete Nutzung angepasstes Lüftungskonzept zur Verfügung stellt, schuldet der Mieter im Rahmen seiner Obhutspflicht nur das, was im Rahmen der Verkehrssitte allgemein üblich ist.
2. Es ist grundsätzlich üblich, zweimal täglich für ca. 10 Minuten zu lüften und Feuchtespitzen gesondert abzuführen. Solche Feuchtespitzen sind zum Beispiel Duschen, Kochen, Wäschetrocknen und Ähnliches.
3. Mussten bisher aufgrund alter, undichter Fenster nur Feuchtespitzen durch Lüften abgeführt werden, genügt - nach Austausch der Fenster - der Hinweis des Vermieters, dass nun vermehrt und richtig gelüftet werden muss.

LG Landshut, Urteil vom 08.01.2025 - 15 S 339/23

27/12/2024

Wohnungseigentum

Nur Einsicht in die Verwalterunterlagen - kein Versand!
1. § 18 Abs. 4 WEG gewährt den Eigentümern lediglich ein Einsichtnahmerecht in die Verwaltungsunterlagen, ein Anspruch auf Versand der Unterlagen besteht nicht, dies gilt auch für den Versand per Mail.*)
2. Liegen Unterlagen der Wohnungseigentümergemeinschaft in Papierform vor (hier Kontoauszüge), besteht kein Anspruch der Eigentümer, dass die Unterlagen zusätzlich digital beschafft werden.*)

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 28.11.2024 - 2-13 S 27/24

22/11/2024

Wohnungseigentum
Wann ist eine Gemeinschaft verwalterlos?
1. Nur wenn die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer keinen Verwalter hat, sind die Wohnungseigentümer gemeinschaftlich zu deren Vertretung berechtigt.
2. Die Gemeinschaft ist "verwalterlos", wenn kein Verwalter bestellt wurde, seine Amtszeit abgelaufen ist, der Verwalter das Amt niedergelegt hat, er abberufen wurde oder seine Bestellung für unwirksam oder für nichtig erklärt wurde.
3. Die Bestellung mehrerer natürlicher Personen als Verwalter, die gleichzeitig tätig sein sollen, ist nichtig.

LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 26.08.2024 - 14 T 6153/23 WEG

27/10/2024

Wohnungseigentum
WEG will Wohnungseigentum entziehen: Abmahnung muss Konsequenz verdeutlichen
1. Aus einer Abmahnung, die einem Entziehungsbeschluss gem. § 17 WEG vorauszugehen hat, muss hinreichend deutlich werden, dass die Fortsetzung des beanstandeten Verhaltens zum Eigentumsverlust führt, die Androhung von Zahlungsklagen genügt nicht.*)
2. Die Abmahnung fällt nach der WEG-Reform in die alleinige Zuständigkeit der Wohnungseigentümergemeinschaft, so dass diese im Regelfall von dem Verwalter (§ 9b Abs. 1 WEG) zu erteilen ist. Einzelne Eigentümer können mangels Vertretungsbefugnis auch in einer verwalterlosen Gemeinschaft eine Abmahnung nicht wirksam erklären.*)
3. Eine Beschlusskompetenz, durch Beschluss einzelne Wohnungseigentümer zur Vertretung der Wohnungseigentümergemeinschaft zu ermächtigen, besteht nicht.*)

LG Frankfurt/Main, Urteil vom 10.10.2024 - 2-13 S 612/23

24/07/2024

Wohnungseigentum: Erfolgreiche Kläger müssen Prozesskosten mittragen

Der BGH hat auf Grundlage der WEG-Reform 2020 entschieden, dass Wohnungseigentümer, die erfolgreich gegen Beschlüsse der Eigentümergemeinschaft geklagt haben, trotzdem die Prozesskosten anteilig mitfinanzieren müssen. Soweit keine abweichenden Regelungen bestehen, handelt es sich demnach um Verwaltungskosten, die nach dem allgemeinen Kostenverteilungsschlüssel umzulegen sind.

Darum geht es
Die drei Klägerinnen sind Mitglieder der beklagten Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und Eigentümerinnen jeweils einer der insgesamt acht Wohnungseigentumseinheiten.

In der Gemeinschaftsordnung aus dem Jahr 2019 ist geregelt, dass die Verwaltungskosten zu gleichen Teilen auf die Wohnungseigentumseinheiten umgelegt werden.

Im Jahr 2021 fochten die Klägerinnen bei dem Amtsgericht einen von den Eigentümern gefassten Beschluss an (im Folgenden: Vorprozess). Das Amtsgericht hat der Klage stattgegeben und die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer dazu verurteilt, die Kosten des Vorprozesses zu tragen.

Im April 2022 beschlossen die Eigentümer, diese Kosten durch eine Sonderumlage zu finanzieren. Hierfür sollte je Wohnungseigentumseinheit ein Betrag in Höhe von 799,21 € gezahlt werden, mithin auch von jeder der Klägerinnen.

Gegen diesen Beschluss wenden sich die Klägerinnen mit ihrer Anfechtungsklage, die vor dem Amtsgericht Rostock keinen Erfolg gehabt hat (Urt. v. 31.08.2022 - 54 C 13/22 WEG). Auf die Berufung einer der Klägerinnen hat das Landgericht Rostock der Klage stattgegeben (Urt. v. 16.06.2023 - 9 S 109/22).

Dagegen wendet sich die beklagte Gemeinschaft der Wohnungseigentümer mit der von dem Landgericht zugelassenen Revision.

Wesentliche Entscheidungsgründe
Der BGH hat der Revision stattgegeben und die amtsgerichtliche Entscheidung wiederhergestellt, so dass die Anfechtungsklage endgültig abgewiesen worden ist.

Der Beschluss über die Erhebung der Sonderumlage entspricht demnach ordnungsmäßiger Verwaltung. Nach dem in der Gemeinschaft geltenden Kostenverteilungsschlüssel seien die Prozesskosten des Vorprozesses auch auf die obsiegenden Anfechtungsklägerinnen umzulegen.

Die Gemeinschaftsordnung sei dahin auszulegen, dass mit dem dort verwendeten Begriff der Verwaltungskosten auf die entsprechende, aktuell geltende gesetzliche Regelung Bezug genommen wird. Ob die Kosten des Vorprozesses zu den Verwaltungskosten gehören, ist daher nach dem im Zeitpunkt der Beschlussfassung geltenden § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG zu beurteilen.

Die umstrittene Frage, ob hiernach Prozesskosten, die in Beschlussklageverfahren der unterlegenen Gemeinschaft auferlegt worden sind, auf alle Miteigentümer einschließlich der obsiegenden Kläger umzulegen sind, hat der BGH nun bejaht.

Beschlussklagen sind seit dem 01.12.2020 nicht mehr gegen die übrigen Wohnungseigentümer, sondern gegen die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer zu richten (§ 44 Abs. 2 Satz 1 WEG).

Damit sind auch Kosten, die der Gemeinschaft in einem Beschlussklageverfahren auferlegt worden sind, Verwaltungskosten der Gemeinschaft, an denen sämtliche Wohnungseigentümer unabhängig von ihrer Parteistellung im Prozess zu beteiligen sind.

Eine einschränkende Auslegung des § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG unter Wertungsgesichtspunkten kommt nicht in Betracht. Zwar ist nicht von der Hand zu weisen, dass diese Kostenfolge - insbesondere in kleinen Gemeinschaften - potentielle Beschlusskläger von einer Klage abhalten kann.

Es fehlt aber an einer planwidrigen Regelungslücke. Dass der Gesetzgeber übersehen hat, dass § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG aufgrund der nunmehrigen Parteistellung der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer bei Beschlussklagen auch die Kosten des obsiegenden Beschlussklägers erfasst, kann nicht angenommen werden.

Auch die Rechtskraft der Kostenentscheidung des Vorprozesses hat keinen Einfluss auf den anzuwendenden Umlageschlüssel.

Ob materiell-rechtliche Erstattungsansprüche der obsiegenden Beschlusskläger gegen die Gemeinschaft denkbar sind, hat der BGH offengelassen, weil derartige Ansprüche im Rahmen der Beschlussfassung über eine Sonderumlage grundsätzlich nicht berücksichtigt werden müssen.

Der BGH hat zudem entschieden, dass der Beschluss auch nicht - wie das Landgericht gemeint hatte - wegen eines Ermessensausfalls ordnungsmäßiger Verwaltung widerspricht.

Zwar eröffnet § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG die Möglichkeit, für einzelne Kosten oder bestimmte Arten von Kosten eine von dem vereinbarten bzw. gesetzlichen Verteilungsschlüssel abweichende Verteilung zu beschließen. Eine derartige Entscheidung bedarf aber einer gesonderten Beschlussfassung vor Erhebung der Sonderumlage.

Solange eine Beschlussfassung zur Änderung der Kostenverteilung nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG nicht erfolgt oder durch eine gerichtliche Entscheidung ersetzt worden ist, entspricht es ordnungsmäßiger Verwaltung, bei der Beschlussfassung über eine Sonderumlage den geltenden Kostenverteilungsschlüssel anzuwenden.

Ein Ermessen für die Anwendung eines anderen Kostenverteilungsschlüssels stand den Wohnungseigentümern bei der Beschlussfassung über die Sonderumlage daher nicht zu.

Der BGH hat darüber hinaus geklärt, dass ein solcher Beschluss auch nicht deswegen ordnungsmäßiger Verwaltung widerspricht, weil den Wohnungseigentümern - wie es hier möglicherweise der Fall war - nicht bewusst war, dass sie vorab einen anderen Kostenverteilungsschlüssel hätten beschließen können.

Denn die Wohnungseigentümer dürfen sich ohne Weiteres an ihre Vereinbarungen halten und ihre Beschlüsse auf deren Grundlage fassen; sie sind nicht gehalten, vor jeder Beschlussfassung mögliche Änderungen der geltenden Vereinbarungen in Betracht zu ziehen.

BGH, Urt. v. 19.07.2024 - V ZR 139/23

Quelle: BGH, Pressemitteilung v. 19.07.2024

01/07/2024

Nachbarstreit: Anspruch gegen angrenzende Fenster?

Das OLG Nürnberg hat die Klage eines Nachbarn auf den Umbau grenzseitiger Fenster abgewiesen. Demnach können im Einzelfall trotz Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen keine verschlossenen und blickdichten Fenster am Nachbarhaus verlangt werden, wenn dies wegen der baulichen Gegebenheiten und in Abwägung der beiderseitigen Interessen eine unbillige Härte darstellen würde.

Darum geht es
Der Kläger verlangte unter Berufung auf die bayerischen Nachbarrechtsvorschriften von den beklagten Nachbarn die zu seinem Grundstück zugewandten Wohnraumfenster so umzubauen, dass ein Öffnen und ein Durchblicken bis zur Höhe von 1,80 m über dem Boden nicht möglich sind.

Der Kläger ist Eigentümer eines im Jahr 2017 errichteten Einfamilienhauses, die Beklagten wohnen seit 2019 auf dem Nachbargrundstück.

Beide Grundstücke waren zunächst Teil eines größeren Grundstücks. Infolge der Grundstücksteilung im Jahr 2000 wurde das Wohnhaus, in dem die Beklagten wohnen, zu einem Grenzbau.

Die Wohnung der Beklagten hat mehrere Fenster sowie eine Balkonfenstertür, deren Abstand zur Grundstücksgrenze des Klägers weniger als 60 Zentimeter beträgt.

In erster Instanz hatte das Landgericht Nürnberg-Fürth den vom Kläger gegen die Grundstücksnachbarn geltend gemachten Anspruch, die auf der Grundstücksgrenze befindlichen Fenster großflächig blickdicht zu gestalten und geschlossen zu halten, zuerkannt (Urt. v. 18.08.2022 - 14 O 6102/21).

Wesentliche Entscheidungsgründe
Das OLG Nürnberg hat die Klage eines Nachbarn auf Durchsetzung des „Fensterrechts“ in der Berufungsinstanz abgewiesen. Damit hat das OLG die Entscheidung des Landgericht Nürnberg-Fürth abgeändert.

Das OLG Nürnberg sah die auf das „Fensterrecht“ gestützten Anspruchsvoraussetzungen zwar grundsätzlich als gegeben, erachtete die Durchsetzung des Anspruchs im konkreten Einzelfall in der Gesamtwürdigung aber als unbillige Härte.

Der Senat hatte sich in einem Ortstermin ein eigenes Bild von den konkreten Wohnverhältnissen gemacht und die streitgegenständlichen Fenster, insbesondere die etwaig zu verschattenden Fensterflächen, die Lichtverhältnisse in sämtlichen betroffenen Räumen und die Fluchtwege der Wohnung in Augenschein genommen.

Unter Berücksichtigung der baulichen Gegebenheiten der Wohnung und in Abwägung der jeweiligen Interessen beider Seiten kam das Oberlandesgericht zu dem Ergebnis, dass dem Kläger ein Berufen auf das nachbarrechtliche „Fensterrecht“ im konkreten Einzelfall verwehrt ist.

Maßgeblich war aus Sicht des Gerichts zum einen, dass bis zu 80 % der Fensterflächen von der blickdichten Gestaltung betroffen wären und eine ausreichende Licht- und Luftzufuhr der Wohnung bei Durchsetzung des Anspruchs nicht mehr gewährleistet wäre.

Zum anderen hat das Gericht berücksichtigt, dass bei einem dauerhaften Verschließen der Balkontür auch der notwendige zweite Fluchtweg nicht mehr gegeben wäre. In Gesamtbetrachtung der konkreten Umstände erachtete das Gericht die Ausübung des Fensterrechts daher als unzulässig.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das OLG Nürnberg hat die Revision zum Bayerischen Obersten Landesgericht zugelassen.

OLG Nürnberg, Urt. v. 18.06.2024 - 6 U 2481/22

Quelle: OLG Nürnberg, Pressemitteilung v. 24.06.2024

09/11/2023

Wohnungseigentum
Anspruch auf Genehmigung eines Split-Klimageräts?
Wohl nicht nach Meinung des LG FFM:

LG Frankfurt/Main

Beschluss

vom 14.08.2023

2-13 S 5/23

WEG § 20 Abs. 2 Nr. 1
1. Ein Wohnungseigentümer hat keinen Anspruch auf die Genehmigung eines Split-Klimageräts. Pauschale Ausführungen zu den Folgen von Hitzebelastung können einen Anspruch aus § 20 Abs. 2 Nr. 1 WEG nicht begründen.*)
2. Zur hinreichenden Vorbefassung der Eigentümerversammlung bei Bezeichnung des konkret begehrten Gerätes erst im Gerichtsverfahren.*)
LG Frankfurt/Main, Beschluss vom 14.08.2023 - 2-13 S 5/23
vorhergehend:
AG Darmstadt, 15.12.2022 - 304 C 18/22

In dem Rechtsstreit
...

hat das Landgericht Frankfurt am Main - 13. Zivilkammer - am 14.08.2023 beschlossen:

Die Berufung der Klägerin und Berufungsklägerin gegen das am 15.12.2022 verkündete Urteil des Amtsgerichts Darmstadt wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Klägerin und Berufungsklägerin.

Dieser Beschluss und das angefochtene Urteil sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf bis zu 2.000 € festgesetzt.

Gründe

Die Zurückweisung der Berufung durch Beschluss beruht auf § 522 Abs. 2 S. 1 ZPO. Die Berufung hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Darüber hinaus besitzt der Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung. Schließlich ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten; gegenteilige Gesichtspunkte enthält auch der Vortrag der Berufung nicht.

Die Klägerin begehrt mit der Beschlussersetzungsklage die Erlaubnis zur Installation von zwei Klimaanlagen mit Split-Technik, wobei im Laufe des Verfahrens beantragt wurde, konkrete Geräte zu gestatten und die Lage der Bohrungen in der Fassadenwand bezeichnet wurden. Weiter wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil Bezug genommen (§ 522 Abs. 2 S. 4 ZPO). Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin.

Die Berufung hat keine Erfolgsaussichten.

Insoweit fehlt es bereits an einem Rechtsschutzbedürfnis für die Klage, da die Gemeinschaft mit dem nun gestellten Antrag nicht vorbefasst war. Auf der Versammlung vom 1. November 2021 wurde ein Beschluss abgelehnt, mit welchem der Klägerin gestattet werden sollte, auf eigene Kosten zwei Klimageräte mit Wanddurchbrüchen zu installieren, wobei die Lautstärke laut Herstellerangaben 45-50 dB außen betragen sollte.

Gegenstand der Klageanträge im Berufungsverfahren sind nunmehr zwei konkrete Klimageräte, die mit dem Haupt- und Hilfsantrag begehrt werden. Hiermit ist die Gemeinschaft nicht vorbefasst worden. Der ursprünglich begehrte Beschluss hätte bereits deshalb nicht ordnungsmäßiger Verwaltung entsprochen, da weder die Lage der Wanddurchbrüche, noch deren Größe und die genaue Bezeichnung der Klimaanlagen den Eigentümer zuvor bekannt war. Selbst aus der Angabe der Geräuschemissionen wäre bei der beabsichtigten Beschlussfassung keine Bindung der Klägerin erreicht worden, denn insoweit handelte es sich lediglich um unverbindliche Mitteilungen von Herstellerangaben.

Da gerade der Umfang des Lärms eine der zwischen den Parteien streitigen Punkte ist, handelt es sich insoweit bei dem Erfordernis der Vorbefassung auch nicht um eine reine Förmelei. Vielmehr ist nicht völlig auszuschließen, dass bei Angabe eines konkreten Modells die Eigentümer gegebenenfalls einen abweichenden Beschluss gefasst hätten. Die Beschlussfassung hätte etwa auch dahingehen können, dass die Eigentümer ein Gutachten über die zu erwartenden Lärmbeeinträchtigungen in den anliegenden Wohnungen einholen. Die insoweit erforderliche Erforschung der Grundlagen für eine Beschlussfassung ist insoweit nicht Aufgabe des Gerichts, sondern hat von der GdWE vor der Ermessensentscheidung zu erfolgen. Demzufolge könnte die Klägerin auch im Klageverfahren allenfalls erreichen, dass ein Beschluss über die Auswirkungen der von ihr angestrebten Klimaanlage auf die übrigen Wohnungen ersetzt wird. Auch insoweit fehlt es aber an einer Vorbefassung.

Allerdings ist die Ansicht des Amtsgerichts, dass ein Anspruch der Klägerin auf den Einbau von Splitklimageräten zum gegenwärtigen Zeitpunkt auch in der Sache nicht besteht, zutreffend.

Zu Recht und mit zutreffender Begründung hat das Amtsgericht die Auffassung vertreten, dass sich aus § 20 Abs. 2 WEG ein Anspruch der Klägerin nicht ergibt. Soweit die Klägerin nunmehr auf gesundheitliche Beeinträchtigungen abstellt, bleiben diese weiterhin vage, die Voraussetzungen des § 20 Abs. 2 Nr. 1 WEG sind allerdings ohnehin nicht dargelegt. Erforderlich wäre insoweit, dass durch die bauliche Maßnahme eine Verbesserung im Hinblick auf eine Behinderung im Sinne des Behindertengleichstellungsgesetzes erfolgt. Insoweit liegt gemäß § 3 BGG eine Behinderung vor, wenn langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen vorliegen, welche die Betroffenen in Wechselwirkung mit einstellungs- und umweltbedingten Barrieren an der gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können. Hierfür ist nichts vorgetragen, alleine die vagen gesundheitlichen Beeinträchtigungen, verbunden mit dem Hinweis darauf, dass eine Hitzebelastung gerade im Alter ein erhöhtes gesundheitliches Risiko aufweist, genügt insoweit nicht. Die angebotene Vernehmung von Ärzten wäre insoweit ein reiner Ausforschungsbeweis, wobei auch insoweit nicht ersichtlich ist, dass die Eigentümer mit diesen Erkenntnissen vorbefasst waren.

Auch ein Anspruch aus § 20 Abs. 3 WEG besteht nicht. Nach der Besprechung der Kammer steht dem bereits entgegen, dass der Einbau eine Split Klimaanlagen eine benachteiligende bauliche Veränderung darstellt.

Die Schwelle, ob durch eine bauliche Veränderung ein nicht unerheblicher Nachteil entsteht, ist schon aus verfassungsrechtlichen Gründen des Art. 14 Abs. 1 GG eher niedrig anzusetzen (vgl. Vandenhouten in Niedenführ/Kümmel/Vandenhouten WEG, 13. Aufl., § 22, Rdnr. 95), eine erhebliche Beeinträchtigung ist gerade nicht erforderlich (Emmerich, in: Bärmann/Pick, WEG, 20. Aufl. 2020, § 14 Rn. 5). Vielmehr bleiben nur ganz geringfügige und völlig belanglose bzw. bagatellartige Beeinträchtigungen außer Betracht. Entscheidend ist, ob sich nach der Verkehrsanschauung ein Wohnungseigentümer in der entsprechenden Lage verständlicherweise beeinträchtigt fühlen kann (Emmerich, in: Bärmann/Pick, WEG, 20. Aufl. 2020, § 14 Rn. 5). An diesem Maßstab hat sich durch die WEG-Reform insoweit nichts geändert (BT-Drucks. 19/18791 S. 65). Für eine großzügigere Auslegung dürfte nach neuem Recht bereits deshalb kein Raum sein, weil nun mit einfacher Mehrheit bauliche Veränderungen beschlossen werden können. Der Gesetzgeber hat insoweit den Handlungsspielraum der Mehrheit deutlich erweitert, zugleich aber Ansprüche einzelner Eigentümer auf Baumaßnahmen nur bezüglich weniger Einzelbereiche zugelassen. Sind diese nicht einschlägig, bleibt es bei dem Grundsatz, dass bauliche Veränderungen nur zulässig sind, wenn sie niemanden beeinträchtigen oder der Beeinträchtigte zustimmt. Demzufolge genügt ein Eingriff in die bauliche Substanz oder eine erhebliche Veränderung des Erscheinungsbildes (vgl. nur Niedenführ/Schmidt-Räntsch/Vandenhouten § 22 Rn. 10 mwN). Vorliegend muss bereits zur Verbindung des Außenteils mit dem Innenteil eine Durchbohrung der im gemeinschaftlichen Eigentum befindlichen Daches erfolgen, bereits dies stellt einen Eingriff in die bauliche Substanz dar (Niedenführ/Schmidt-Räntsch/Vandenhouten § 22 Rn. 58; Merle, in: Bärmann, WEG, 14. Aufl. 2018, § 22 Rn. 77 m.w.N. zu unterschiedlich installierten Klimageräten; BeckOGK/Kempfle, 1.3.2023, WEG § 20 Rn. 74; LG Hamburg ZWE 2015, 135; AG München ZMR 2020, 894; Kammer ZWE 2021, 460).

Auch insoweit gilt hier, dass bereits der erforderliche Durchbruch von Wänden im Gemeinschaftseigentum eine entsprechende Benachteiligung darstellt.

Auf die Frage der Lärmimmissionen kommt es daher entscheidend nicht an. Insoweit ist allerdings darauf hinzuweisen, dass es Aufgabe der Klägerin vor der Beschlussfassung gewesen wäre, darzutun, dass eine Lärmbeeinträchtigung unter allen Umständen ausgeschlossen ist. Insoweit ist auch zu berücksichtigen, dass durch die Genehmigung von sogar zwei Klimageräten für die Klägerin aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes damit auch verbunden wäre, dass sämtliche anderen Wohnungseigentümer ebenfalls derartige Geräte anbringen dürfen. Auch die insoweit mögliche Addition von Lärmbeeinträchtigungen wäre zu berücksichtigen, so dass auch die Summierung in keinem Falle zu einem Nachteil führen dürfte. Auch dies ist nicht ersichtlich.

Auch unter Berücksichtigung der spezifischen Gegebenheiten der Wohnung der Klägerin ist ein Nachteil nicht zu verneinen. Zwar mag in Einzelfällen baulichen Besonderheiten besonderes Augenmerk bei der Frage eines Nachteils eingeräumt werden können (dazu BGH NJW-RR 2018, 1165 Rn. 28). Dass sich Dachwohnungen im Sommer aufheizen, liegt allerdings in der Natur der Sache (Kammer aaO; Bärmann/Dötsch § 20 Rn. 447 H). Das Haus wurde bereits im Jahre 2012 fertiggestellt, bereits damals entsprach es dem allgemeinen Kenntnisstand, dass sich im Rhein-Main-Gebiet Dachwohnungen im Sommer stark aufheizen. Alleine die Zunahme von Hitzetagen in den letzten Jahren führt daher nicht dazu, dass die Errichtung einer Klimaanlage keinen Nachteil darstellt, zumal diese noch nicht zum üblichen Erscheinungsbild eines Hauses im Rhein-Main-Gebiet gehören. Dass die Klägerin offenbar ihre Wohnung intensiver nutzt, da sie nunmehr im Home Office arbeitet und damit gegebenenfalls eine weitere Aufheizung verbunden ist, ist der privaten Lebensführung zuzurechnen und führt nicht dazu, dass die anderen Wohnungseigentümer die Klimaanlage dulden müssten. Zudem hat die Klägerin selbst vorgetragen, dass es andere Möglichkeiten der Wärmereduzierung gibt, etwa ein Monoblockgerät, welches durch einen Schlauch an der geöffneten Balkontür betrieben werden kann. Zwar darf auch bei diesem Gerät keine unzumutbare Lärmbelästigung erfolgen, allerdings ist damit ein Eingriff in die Bausubstanz nicht verbunden und die Lärmquelle steht innerhalb der Wohnung. Dass derartige Geräte wenig effektiv sind und die Wärmebelastung nur geringfügig reduzieren, führt jedenfalls nicht dazu, dass die Gemeinschaft den Einbau von Klimaanlagen durch die Klägerin dulden muss.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10 S. 2, 713 ZPO.

Die Festsetzung des Streitwertes erfolgt gemäß §§ 47, 49 GKG, § 3 ZPO. Die Kammer hat mangels anderer Angaben das Interesse der Klägerin mit 5.000 € bemessen. Die Einbaukosten sind insoweit nicht relevant, denn das Interesse der Klägerin geht nicht dahin, diesen Betrag auszugeben, sondern durch die Klimaanlage in Sommertagen eine Hitzereduzierung zu erreichen, dieses Interesse bewertet die Kammer mit 5.000 € (§ 3 ZPO).

09/11/2023

Wohnungseigentümer beleidigt Wohnungseigentümer: WEG-Sache?
Nimmt ein Wohnungseigentümer einen anderen Wohnungseigentümer auf Unterlassung oder Schadensersatz wegen einer Äußerung in Anspruch, handelt es sich nur dann um eine wohnungseigentumsrechtliche Streitigkeit i.S.d. § 43 Nr. 1 WEG a.F. (bzw. § 43 Abs. 2 Nr. 1 WEG), wenn die Äußerung in einer Eigentümerversammlung oder Beiratssitzung getätigt wurde. Dies gilt unabhängig von Inhalt und Anlass der Äußerung.

Hier das Urteil vom 22.09.2023 V ZR 254/22 des BGH

WEG a.F. § 43 Nr. 1; WEG § 43 Abs. 2 Nr. 1
(Fortentwicklung von Senat, Beschluss vom 17.11.2016 - V ZB 73/16, Rz. 12, IMR 2017, 81 = MDR 2017, 78).*)
BGH, Urteil vom 22.09.2023 - V ZR 254/22
vorhergehend:
LG Hamburg, 25.03.2022 - 309 S 75/19
AG Hamburg-Wandsbek, 01.01.2019 - 715 C 75/19

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg - Zivilkammer 9 - vom 25. März 2022 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

1 Eine GbR, deren Gesellschafter der Kläger und seine Ehefrau sind, und der Beklagte und dessen Ehefrau bilden eine Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE). Die Anlage besteht aus zwei Doppelhaushälften. Zwischen den Parteien kam es zu diversen, auch gerichtlichen Auseinandersetzungen über wohnungseigentumsrechtliche Angelegenheiten. Unter anderem ging es um die Reinigung der Entwässerungsrinnen auf dem Vorplatz der Carports. Am 6. März 2018 wurden der Beklagte und seine Ehefrau zur Reinigung der Entwässerungsrinnen in einem bestimmten Zeitraum verurteilt. Am 15. August 2018 kam es zu einem Zusammentreffen der Parteien auf dem Grundstücksvorplatz. Während eines Wortwechsels sagte der Beklagte zu dem Kläger:

"Sie sind sowieso eine Lachfigur, Sie Idiot."

2 Nach dem Vorbringen des Klägers erfolgten die Äußerungen des Beklagten vor dem Hintergrund, dass er ihm die Nichterfüllung der titulierten Reinigungspflicht vorgehalten hatte. Mit anwaltlichem Schreiben vom 21. August 2018 mahnte der Kläger den Beklagten ab, woraufhin dieser eine strafbewehrte Unterlassungserklärung abgab. In dem Begleitschreiben des Prozessbevollmächtigten des Beklagten vom 24. September 2018 zu der Unterlassungserklärung heißt es:

"Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass den dort beschriebenen Äußerungen ein Vorgang im Sinne des § 199 StGB voranging, bei dem ... (Kläger) unseren Mandanten duzte, unflätig bepöbelte sowie mit der Einleitung eines weiteren Gerichtsverfahrens bedrohte."

3 Mit der Klage verlangt der Kläger Ausgleich der Abmahnkosten von 422,25 EUR sowie Unterlassung der Behauptung, der Kläger habe den Beklagten am 15. August 2018 "geduzt, unflätig bepöbelt und mit der Einleitung eines weiteren Gerichtsverfahrens bedroht." Das Amtsgericht hat den Beklagten zur Zahlung von 147,56 EUR verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers hat das Landgericht zunächst wegen Nichterreichens der erforderlichen Berufungssumme als unzulässig verworfen. Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers hat der Bundesgerichtshof diese Entscheidung durch Beschluss vom 16. November 2021 (VI ZB 58/20, MDR 2022, 262) aufgehoben und die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Im wiedereröffneten Berufungsverfahren hat das Landgericht dem Kläger weitere 8,61 EUR (Zustellungskosten) zugesprochen und die Berufung im Übrigen zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich der Kläger mit der zugelassenen Revision, mit der er seine Klageanträge, soweit ihnen nicht stattgegeben wurde, weiterverfolgt. Der Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.

Gründe:

I.

4 Das Berufungsgericht (Zivilkammer 9), dessen Entscheidung in ZMR 2023, 423 veröffentlicht ist, sieht sich für die Entscheidung über die Berufung als zuständig an, und zwar unabhängig davon, ob es sich um ein WEG-Verfahren handele, das deshalb der Zivilkammer 18 als zuständiger Kammer für Wohnungseigentum hätte zugewiesen werden können. Der Geschäftsverteilungsplan des Landgerichts Hamburg, der die Norm des § 72a GVG umgesetzt und entsprechende spezialisierte Kammern eingerichtet habe, sehe für Berufungs- und Beschwerdesachen unter Rz. 260 vor, dass eine einmal innerhalb des Rotationsverfahrens zugeteilte Sache nur innerhalb einer - hier abgelaufenen - Frist von einem Monat nach Eingang der Rechtsmittelbegründung abgegeben werden könne. In der Sache könne der Kläger bezogen auf den Zahlungsanspruch (Klageantrag zu 1) lediglich weitere 8,61 EUR beanspruchen, nicht jedoch - wie beantragt - weitere 275,19 EUR. Die erstattungsfähigen Anwaltskosten für die Abmahnung seien auf der Grundlage eines Geschäftswertes i.H.v. 1.000 EUR zu berechnen und nicht i.H.v. 4.000 EUR, wie der Kläger geltend mache. In Anlehnung an § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG könne in Verfahren betreffend Ehrverletzungen zwar grundsätzlich der dort genannte Ausgangswert von aktuell 5.000 EUR angesetzt werden. Hier habe das Amtsgericht jedoch ohne Ermessensfehler angenommen, dass der Betrag zu reduzieren sei. Der mit dem Klageantrag zu 2 geltend gemachte Unterlassungsanspruch sei hinsichtlich der in dem Anwaltsschreiben vom 24. September 2018 enthaltenen Ergänzungen zur Unterlassungserklärung ebenfalls nicht begründet. Unabhängig davon, dass hierin bereits keine Ehrverletzung liege, bestehe für den Antrag kein Rechtsschutzbedürfnis. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs seien Ehrschutzklagen gegen Äußerungen, die der Rechtsverfolgung oder -verteidigung in einem schwebenden Gerichtsverfahren oder dessen konkreter Vorbereitung dienten, in aller Regel unzulässig. So liege es auch hier.

II.

5 Dies hält rechtlicher Nachprüfung jedenfalls im Ergebnis stand.

6 1. Die von dem Kläger gemäß § 547 Abs. 1 ZPO erhobene Verfahrensrüge, das Berufungsgericht habe seine Zuständigkeit unter Verletzung des verfassungsrechtlichen Gebots des gesetzlichen Richters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) bejaht und sei deshalb nicht vorschriftsmäßig besetzt gewesen, ist unbegründet. Hierfür kann dahinstehen, ob der Kläger mit der Zuständigkeitsrüge bereits gemäß § 565, § 513 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen ist, wie der Beklagte geltend macht. Der Kläger ist jedenfalls deshalb nicht seinem gesetzlichen Richter entzogen worden, weil es sich bei dem Rechtsstreit nicht um eine der Zivilkammer 18 zugewiesene Wohnungseigentumssache handelt. Ob eine Zuständigkeit der Zivilkammer 9 (auch) durch die in dem Geschäftsverteilungsplan enthaltene Regelung in Randziffer 260 wirksam hätte begründet werden können, bedarf mithin keiner Entscheidung.

7 a) Da der Rechtsstreit im Jahr 2019 und damit vor dem am 1. Dezember 2020 erfolgten Inkrafttreten des Wohnungseigentumsmodernisierungsgesetzes (WEMoG) vom 16. Oktober 2020 (BGBl. I S. 2187) anhängig geworden ist, finden gemäß Art. 1, 4, 18 WEMoG, § 48 Abs. 5 WEG noch die bisherigen Vorschriften des Wohnungseigentumsgesetzes und damit § 43 Nr. 1 bis 6 WEG aF Anwendung (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 24. Februar 2022 - V ZB 59/21, NJW-RR 2022, 805 Rn. 8).

8 b) In Betracht käme hier nur das Vorliegen einer Rechtsstreitigkeit i.S.d. § 43 Nr. 1 WEG aF. Erfasst werden von dieser Vorschrift "Streitigkeiten über die sich aus der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und aus der Verwaltung des gemeinschaftlichen Eigentums ergebenden Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander". Die Voraussetzungen dieser Vorschrift liegen nicht vor.

9 aa) Dies folgt allerdings nicht schon daraus, dass der Kläger selbst kein Wohnungseigentümer ist, sondern nur die GbR, deren Gesellschafter er und seine Ehefrau sind. § 43 WEG aF ist gegenstands- und nicht personenbezogen zu verstehen (Senat, Beschluss vom 21. Januar 2016 - V ZR 108/15, NJW-RR 2016, 463 Rn. 5). Wird in der Sache über typische Rechte und Pflichten in einer GdWE gestritten, kann auch der Gesellschafter einer GbR, die eine Wohnungseigentumseinheit hält, Kläger oder Beklagter einer wohnungseigentumsrechtlichen Streitigkeit sein (vgl. Senat, aaO Rn. 6 für die persönliche Haftung des Gesellschafters für Beitragsrückstände der GbR).

10 bb) Entscheidend ist deshalb, ob die Voraussetzungen des § 43 Nr. 1 WEG aF in sachlicher Hinsicht vorliegen. Dafür kommt es nicht darauf an, ob die Rechtsgrundlagen, auf die ein Kläger seine Klageansprüche stützt, im Wohnungseigentumsgesetz wurzeln. Es ist deshalb im Ausgangspunkt unschädlich, dass der Kläger hier seine Ansprüche aus dem allgemeinen Zivilrecht (§ 823 Abs. 1, 2 BGB i.V.m. §§ 185 ff. StGB, § 1004 Abs. 1 BGB analog) herleitet. Nach der Rechtsprechung des Senats zum bisherigen Recht ist maßgeblich allein der Umstand, ob das von einem Wohnungseigentümer (oder ihm gleichstehenden Personen) in Anspruch genommene Recht oder die ihn treffende Pflicht in einem inneren Zusammenhang mit einer Angelegenheit steht, die aus dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer erwachsen ist (vgl. Senat, Beschluss vom 17. November 2016 - V ZB 73/16, MDR 2017, 78 Rn. 7 mwN; Urteil vom 13. Dezember 2019 - V ZR 313/16, ZWE 2020, 300 Rn. 6). An dem Erfordernis des inneren Zusammenhangs mit den Rechten und Pflichten als Wohnungseigentümer hat sich im Ausgangspunkt trotz der im Vergleich zum bisherigen Recht weiter gefassten Formulierung, die § 43 Abs. 2 Nr. 1 WEG durch das WEMoG erfahren hat ("Streitigkeiten über die Rechte und Pflichten der Wohnungseigentümer untereinander"), nichts geändert. Geklärt hat der Gesetzgeber insoweit nur, dass Streitigkeiten über die sachenrechtlichen Grundlagen der GdWE Wohnungseigentumssachen sind (vgl. BT-Drs. 19/18791, S. 81).

11 cc) Nimmt ein Wohnungseigentümer einen anderen Wohnungseigentümer auf Unterlassung oder Schadensersatz wegen einer Äußerung in Anspruch, handelt es sich nur dann um eine wohnungseigentumsrechtliche Streitigkeit (§ 43 Nr. 1 WEG aF, § 43 Abs. 2 Nr. 1 WEG), wenn die Äußerung in einer Eigentümerversammlung oder Beiratssitzung getätigt wurde. Dies gilt unabhängig von Inhalt und Anlass der Äußerung (aA Niedenführ, LMK 2017, 387641). Entgegen der Auffassung der Revision ist es deshalb unerheblich, dass sich die verbale Auseinandersetzung der Parteien an der - wohnungseigentumsrechtlich zu beantwortenden - Frage der Erfüllung von Reinigungspflichten entzündet hat.

12 (1) Auszugehen ist zunächst davon, dass eine wohnungseigentumsrechtliche Streitigkeit nicht bereits deshalb zu bejahen ist, weil es sich bei den Parteien um Wohnungseigentümer bzw. ihnen gleichgestellte Personen handelt. Besteht zwischen den Wohnungseigentümern eine Sonderverbindung, aufgrund derer sie sich gleichsam wie Dritte gegenüberstehen, stellt ein hieraus resultierender Streit keine Wohnungseigentumssache dar. So liegt es beispielsweise, wenn Rechte aus zwischen den Wohnungseigentümern bestehenden Miet-, Dienst- oder Werkverträgen hergeleitet werden (vgl. Bärmann/Göbel, WEG, 15. Aufl., § 43 Rn. 38; Dötsch/Schultzky/Zschieschack, WEG-Recht 2021, Kap. 14 Rn. 12). Ob die Verträge nur deshalb zustande gekommen sind, weil sich die Vertragsparteien wegen der gemeinsamen Zugehörigkeit zu einer GdWE kennen, ist unerheblich. Ebensowenig stellt eine Streitigkeit zwischen einzelnen Miteigentümern aus einem nur zwischen ihnen vereinbarten Konkurrenzverbot eine Wohnungseigentumssache dar (vgl. Senat, Urteil vom 20. Juni 1986 - V ZR 47/85, NJW-RR 1986, 1355).

13 (2) Nicht anders liegt es im Grundsatz, wenn sich Wohnungseigentümer über die Zulässigkeit von Äußerungen streiten. Auch in diesem Fall treten sie sich wie Dritte gegenüber, ohne dass ein innerer Zusammenhang mit einer Angelegenheit steht, die aus dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer erwachsen ist. Dass sich der Streit daran entzündet, dass die Wohnungseigentümer in einer die GdWE betreffenden Frage unterschiedlicher Auffassung sind, ist nur der Anlass für die Äußerung. Deren Zulässigkeit richtet sich nach den allgemeinen zivilrechtlichen Vorschriften. Spezifisch wohnungseigentumsrechtlichen Sachverstands bedarf es für die gerichtliche Entscheidung in aller Regel nicht (vgl. zu diesem Gesichtspunkt Senat, Urteil vom 21. Januar 2016 - V ZR 108/15, NJW-RR 2016, 464 Rn. 6). Im Vordergrund steht vielmehr die äußerungsrechtliche Beurteilung.

14 (3) Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn es um die Zulässigkeit von Äußerungen geht, die in einer Eigentümerversammlung gefallen sind (vgl. Senat, Beschluss vom 17. November 2016 - V ZB 73/16, MDR 2017, 78 Rn. 12). Eine solche Rechtsstreitigkeit weist eine spezifische, unmittelbare wohnungseigentumsrechtliche Komponente auf, die über die durch das allgemeine Zivilrecht geregelten Rechtsbeziehungen hinausgeht. Die Eigentümerversammlung ist das Willensbildungsorgan der Wohnungseigentümergemeinschaft; sie dient der Erörterung der Beschlussfassung, und Äußerungen tragen zur Meinungsbildung innerhalb der Gemeinschaft bei (Senat, Beschluss vom 17. November 2016 - V ZB 73/16, MDR 2017, 78 Rn. 12). Der für die Anwendbarkeit des § 43 Nr. 1 WEG aF und des § 43 Abs. 2 Nr. 1 WEG erforderliche Bezug zu dem Gemeinschaftsverhältnis wird - im Sinne einer Verklammerung - durch den institutionellen Rahmen der Versammlung selbst hergestellt. In gleicher Weise kann der unmittelbare Gemeinschaftsbezug auch bei Äußerungen in einer Beiratssitzung bejaht werden (vgl. Sauren, NZM 2017, 433, 434).

15 (4) Dass hiernach Streitigkeiten zwischen einzelnen Wohnungseigentümern über die Zulässigkeit von Äußerungen, soweit diese nicht im Rahmen von Eigentümerversammlungen oder Beiratssitzungen ausgesprochen wurden, keine wohnungseigentumsrechtliche Streitigkeit i.S.d. § 43 Nr. 1 WEG aF (bzw. § 43 Abs. 2 Nr. 1 WEG) begründen, ermöglicht eine klare Abgrenzung. Dies ist gerade im Hinblick darauf, dass die Zuständigkeit der Berufungsgerichte gemäß § 72 Abs. 2 GVG von der Einordnung der Streitigkeit abhängt (vgl. dazu: Senat, Beschluss vom 12. November 2015 - V ZB 36/15, NZM 2016, 168 Rn. 10), von besonderer Bedeutung. Nur ein solch formales Verständnis der Norm wird dem aus dem Rechtsstaatsprinzip abzuleitenden Gebot der Rechtsmittelklarheit gerecht, wonach Rechtsbehelfe "in der geschriebenen Rechtsordnung" geregelt und in ihren Voraussetzungen für die Bürger klar erkennbar sein müssen (vgl. BGH, Beschluss vom 19. Juni 2007 - VI ZB 3/07, NJW-RR 2007, 1436 Rn. 6 mwN; siehe auch Senat, Beschluss vom 24. September 2020 - V ZB 90/19, NJW-RR 2020, 1339 Rn. 8; Beschluss vom 21. Februar 2020 - V ZR 17/19, NJW 2020, 1525 Rn. 8). Hiermit verträgt es sich nicht, wenn der Senat eine wohnungseigentumsrechtliche Streitigkeit trotz einer Äußerung in einer Eigentümerversammlung - als Gegenausnahme - verneint, wenn ein Zusammenhang mit dem Gemeinschaftsverhältnis der Wohnungseigentümer offensichtlich nicht gegeben ist (Senat, Beschluss vom 17. November 2016 - V ZB 73/16, MDR 2017, 78 Rn. 12). Zur Vermeidung hierdurch hervorgerufener Abgrenzungsschwierigkeiten wird an der Ausnahme deshalb nicht mehr festgehalten.

16 (5) Dass der Anlass für die ehrverletzenden Äußerungen außerhalb von Wohnungseigentümerversammlungen und Beiratssitzungen in Differenzen der Wohnungseigentümer in der Wohnungseigentümergemeinschaft liegt, ist auf der anderen Seite aber nicht völlig irrelevant. Bei der Beurteilung, ob wegen einer bestimmten Äußerung ein Schadensersatz- oder Unterlassungsanspruch besteht, kommt es unter anderem darauf an, ob die Grenze zur Schmähkritik überschritten ist. In diesem Zusammenhang ist zu klären, ob die Auseinandersetzung noch einen (wohnungseigentumsrechtlichen) Sachbezug aufweist oder nicht. Dies betrifft allerdings die materiell-rechtliche Begründetheit der Klage, spielt jedoch für die prozessuale Frage der Zuständigkeit i.S.d. § 43 Nr. 1 WEG aF, § 43 Abs. 2 Nr. 1 WEG keine Rolle (vgl. bereits Derleder, ZWE 2001, 312).

17 2. In der Sache geht das Berufungsgericht zu Recht davon aus, dass dem Kläger über den zuerkannten Umfang hinaus kein weiterer Anspruch auf Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten zusteht (Klageantrag zu 1).

18 a) Dass der Kläger im Hinblick auf die Abmahnkosten dem Grunde nach einen Schadenersatzanspruch hat, legt das Berufungsgericht seiner Entscheidung, wenn auch unausgesprochen, zu Recht zugrunde. Da die Äußerungen des Beklagten bei dem Zusammentreffen der Parteien am 15. August 2018 eine Beleidigung darstellen und auch das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers verletzen, ergibt sich der Anspruch auf Ersatz vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten unter dem Gesichtspunkt der Abmahnkosten aus § 823 Abs. 1 BGB bzw. § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 185 ff. StGB (vgl. zu der Ersatzfähigkeit von Abmahnkosten allgemein BGH, Urteil vom 16. November 2021 - VI ZR 1241/20, NJW 2022, 940 Rn. 38).

19 b) Zu Recht berechnet das Berufungsgericht die erstattungsfähigen Rechtsanwaltskosten aus einem Gegenstandswert von 1.000 EUR und nicht von 4.000 EUR, wie dies der Kläger für angemessen hält.

20 aa) Soweit sich der Gegenstandswert - wie hier - aus anderen Vorschriften nicht ergibt und auch sonst nicht feststeht, ist er nach billigem Ermessen zu bestimmen; in Ermangelung genügender tatsächlicher Anhaltspunkte für eine Schätzung und bei nicht vermögensrechtlichen Gegenständen ist der Gegenstandswert mit 5.000 EUR, nach Lage des Falles niedriger oder höher, jedoch nicht über 500.000 EUR anzunehmen (§ 23 Abs. 3 Satz 2 RVG). Die Beurteilung der Angemessenheit des von dem Anspruchsteller angesetzten Gegenstandswerts liegt hierbei im pflichtgemäßen Ermessen des Tatrichters. Seine Entscheidung ist daher durch das Revisionsgericht nur daraufhin zu überprüfen, ob das Ermessen überhaupt und in den ihm gesetzten Grenzen ausgeübt worden ist und alle für seine Ausübung wesentlichen Umstände beachtet worden sind (vgl. BGH, Urteil vom 30. März 2017 - I ZR 124/16, juris Rn. 20 mwN im Zusammenhang mit einer anwaltlichen Abmahnung betreffend eine Urheberrechtsverletzung).

21 bb) Einer solchen Überprüfung hält das Berufungsurteil stand. Das Berufungsgericht hat im Anschluss an das Amtsgericht sämtliche Umstände, die hier für die Beurteilung maßgeblich waren, berücksichtigt. Es hat jedenfalls ermessensfehlerfrei erläutert, warum es angezeigt ist, einen niedrigeren Gegenstandswert als 5.000 EUR anzusetzen. Der Kläger legt mit seiner Auffassung, 4.000 EUR seien angemessen, lediglich seine eigene Einschätzung dar. Dies vermag einen Rechtsfehler nicht zu begründen.

22 3. Den Klageantrag zu 2 sieht das Berufungsgericht zu Recht als unzulässig an. Dem Kläger fehlt das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage, die darauf gerichtet ist, dem Beklagten zu untersagen, die in dem Anwaltsschreiben vom 24. September 2018 enthaltenen Behauptungen aufzustellen oder verbreiten zu lassen. Hierfür kann offenbleiben, ob die Äußerungen ehrverletzenden Charakter haben und ob insoweit ein Anspruch aus § 823 Abs. 1, § 1004 BGB (analog) oder § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. §§ 185 ff. StGB in Betracht kommen könnte.

23 a) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass das Rechtsschutzbedürfnis für eine Unterlassungsklage nicht nur in Fällen fehlt, in denen Äußerungen in einem gerichtlichen Verfahren untersagt werden sollen. Privilegiert sind grundsätzlich auch Äußerungen, die der Rechtsverfolgung oder -verteidigung in einem behördlichen Verfahren dienen oder die im Vorfeld einer gerichtlichen Auseinandersetzung erfolgen (vgl. nur BGH, Urteil vom 19. Juli 2012 - I ZR 105/11, VersR 2013, 601 Rn. 20 mwN; siehe auch Urteil vom 16. November 2004 - VI ZR 298/03, NJW 2005, 279, 280). Die Verfahrensbeteiligten müssen, soweit nicht zwingende rechtliche Grenzen entgegenstehen, vortragen können, was sie zur Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung für erforderlich halten (BGH, Urteil vom 19. Juli 2012 - I ZR 105/11, VersR 2013, 601 Rn. 16).

24 b) Diese Grundsätze wendet das Berufungsgericht rechtsfehlerfrei an. Wie der Bundesgerichtshof in dem die erste Berufungsentscheidung aufhebenden Beschluss vom 16. November 2021 (VI ZB 58/20, VersR 2022, 456 Rn. 12) ausführt, ist es zutreffend, dass der Umstand, dass die Äußerungen in einem Rechtsanwaltsschreiben enthalten sind, für die rechtliche Beurteilung des Unterlassungsanspruchs relevant sein kann. Die Äußerungen stehen im Zusammenhang mit dem von dem Kläger geltend gemachten Unterlassungsanspruch wegen des Vorfalls am 15. August 2018 und sind - erkennbar - vorsorglich im Hinblick auf mögliche weitere rechtliche Auseinandersetzungen erfolgt, wozu auch die gerichtliche Geltendmachung der Abmahnkosten durch den Kläger gehört. Ob die Ausführungen in dem Begleitschreiben des Prozessbevollmächtigten des Beklagten rechtlich tragfähig sind oder nicht - so die Ansicht des Klägers - ist unerheblich. Es genügt, dass der Beklagte die Ausführungen für die Rechtsverteidigung für erforderlich hielt.

25 c) Ein Ausnahmefall, bei dem nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs das Äußerungsprivileg nicht eingreift, wird von dem Berufungsgericht zutreffend verneint. In Betracht kommt ein solcher Ausnahmefall, wenn eine ehrverletzende Äußerung in einem Rundschreiben oder in einer außergerichtlichen Kampagne oder Dritten gegenüber getätigt wird (vgl. BGH, Urteil vom 16. November 2004 - VI ZR 298/03, MDR 2005, 507 f.). Hier ist das Anwaltsschreiben, in dem die Äußerung enthalten ist, aber ausschließlich an den Kläger bzw. dessen Prozessbevollmächtigten adressiert worden.

III.

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