28/07/2026
Braucht auch eine kleine WEG einen Verwaltungsbeirat?
Lassen wir die Gegenfrage zu: Warum sollte eine kleine WEG darauf verzichten?
Wichtige Aufgaben: Nach § 29 Abs. 2 WEG unterstützt und überwacht er den Verwalter bei der Durchführung seiner Aufgaben. Konkret heißt das vor allem: Wirtschaftsplan und Jahresabrechnung sollen, bevor die Eigentümerversammlung darüber beschließt, vom Beirat geprüft und mit einer Stellungnahme versehen werden.
Wie groß sollte der Beirat sein?
Die Gemeinschaft kann die Größe des Beirats selbst bestimmen.
Für eine kleine WEG kann deshalb bereits ein Verwaltungsbeirat aus einer Person ausreichen.
Besteht der Beirat aus mindestens zwei Personen, sollte die Zusammenarbeit klar geregelt sein. Eine Geschäftsordnung ist zwar nicht zwingend, kann aber helfen, unnötige Abstimmungen und Unklarheiten zu vermeiden.
Sinnvolle Regelungen betreffen zum Beispiel:
• Aufgabenverteilung innerhalb des Beirats
• Abstimmung und Entscheidungsfindung
• Dokumentation von Abstimmungen und Ergebnissen
Ein Hinweis noch zur Haftung: Wer den Beirat unentgeltlich ausübt, haftet nach § 29 Abs. 3 WEG nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Die Antwort auf die Eingangsfrage daher: Ja, auch eine kleine WEG profitiert von einem Verwaltungsbeirat. Die Größe des Beirats ist flexibel, die Aufgabe nicht. Auch eine kleine WEG profitiert davon, wenn jemand Wirtschaftsplan und Abrechnung mit prüft, bevor die Versammlung beschließt. Ein kleiner, klar organisierter Beirat kann dabei völlig ausreichen.
Mehr zum Thema Kommunikation und Zusammenarbeit auch in meinem Buch „Digitalisierung in der Immobilienverwaltung – Technologie trifft Kommunikation“, erschienen im Haufe-Verlag
Angela Hartmann
[email protected]