Stadtwerke Stein

Stadtwerke Stein Wir sind Ihr kompetenter und zuverlässiger Energie- und Wasserversorger in der Faberstadt.

⚡ Günstiger laden ab 01.10.2026! 🚗🔌Gute Nachrichten für unsere Stromkundinnen und Stromkunden: Mit dem Stadtwerke Stein ...
25/09/2026

⚡ Günstiger laden ab 01.10.2026! 🚗🔌

Gute Nachrichten für unsere Stromkundinnen und Stromkunden: Mit dem Stadtwerke Stein Partnertarif wird das Laden innerhalb des LadeVerbundPlus günstiger! 💛

🔹 AC-Laden: jetzt 44 ct/kWh statt 48 ct/kWh
🔹 DC-Laden: jetzt 52 ct/kWh statt 55 ct/kWh

Auch außerhalb des LadeVerbundPlus können Sie über die neue LadeVerbundPlus-App laden:

🌐 AC: 65 ct/kWh
🌐 DC: 75 ct/kWh

🗓️ Die neuen Konditionen gelten ab dem 01.10.2026. Voraussetzung für den vergünstigten Partnertarif ist die entsprechende Registrierung in der neuen LadeVerbundPlus-App. Weitere Informationen zur App, zur Registrierung und zu unseren Ladetarifen finden Sie auf www.stst.de. ⚡

Gemeinsam verbunden – auch unterwegs 🔋

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📍 Rückblick auf zwei informative Abende rund um die Wärmeversorgung in Stein🗓️ Am 21. und 22. September stand in Stein a...
23/09/2026

📍 Rückblick auf zwei informative Abende rund um die Wärmeversorgung in Stein

🗓️ Am 21. und 22. September stand in Stein alles im Zeichen der zukünftigen Wärmeversorgung.

ℹ️ Bei der Informationsveranstaltung zur kommunalen Warmeplanung wurden die zentralen Ergebnisse für Stein vorgestellt, mögliche Versorgungswege aufgezeigt und ein Blick auf die nächsten Schritte geworfen.

ℹ️ Einen Tag später ging es bei unserer Veranstaltung „Wie geht es mit meiner Heizung weiter?" darum, welche Möglichkeiten Hauseigentümerinnen und Hauseigentümer künftig bei der Wärmeversorgung ihres Gebäudes haben.

🫱🏼‍🫲🏽 Ein großes Dankeschön an alle Besucherinnen und Besucher, die an den beiden Abenden dabei waren, Fragen gestellt und sich aktiv am Austausch beteiligt haben.

👉🏻 Wir freuen uns darauf, den weiteren Weg gemeinsam mit Ihnen zu gestalten und auch künftig transparent über Entwicklungen, Projekte und Möglichkeiten rund um die Wärmeversorgung in Stein zu informieren.

Weitere Informationen zur kommunalen
Wärmeplanung sowie zu den nächsten Schritten finden Sie auf den Webseiten der Stadt Stein und der Stadtwerke Stein.

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📆 Betriebsruhetag am 24. September 2026Am Donnerstag, den 24.09.2026, bleiben die Stadtwerke Stein aus betrieblichen Grü...
22/09/2026

📆 Betriebsruhetag am 24. September 2026

Am Donnerstag, den 24.09.2026, bleiben die Stadtwerke Stein aus betrieblichen Gründen geschlossen!

⚠️ An diesem Tag sind wir daher nicht persönlich erreichbar!

Ab Freitag, den 25.09.2026, sind wir wieder wie gewohnt für Sie da.

Vielen Dank für Ihr Verständnis! ♻️

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📦 Umzug geplant? Wir begleiten Sie dabei.Damit bei Ihrem Umzug auch rund um Ihre Energieversorgung alles reibungslos läu...
21/09/2026

📦 Umzug geplant? Wir begleiten Sie dabei.

Damit bei Ihrem Umzug auch rund um Ihre Energieversorgung alles reibungslos läuft, informieren Sie uns bitte rechtzeitig über Ihren Ein- oder Auszug.

🏠 Sie ziehen innerhalb von Stein um?
Dann müssen Sie Ihren Vertrag nicht kündigen! Teilen Sie uns einfach Ihre neue Adresse und die Daten zu Ihrer neuen Verbrauchsstelle mit. So bleiben Ihre aktuellen Verträge bestehen!

🚚 Sie ziehen aus Stein weg?
Das heißt nicht automatisch, dass Sie uns als Energieversorger verlassen müssen. Teilen Sie uns Ihre neue Adresse mit – wir prüfen gerne, ob wir Sie auch an Ihrem neuen Wohnort weiterhin versorgen können.

📋 Am besten bereithalten:
Kundennummer, neue Anschrift, Zählernummer sowie Zählerstand zum Ein- bzw. Auszug.

💻 Wo finden Sie alles?
Auf www.stst.de gelangen Sie direkt über die Startseite zu „Umzug melden“. Unter Mein Vertrag finden Sie außerdem die Bereiche Umzug melden, Abmelden, Zählerstand übermitteln und unser Kundenportal.

👉🏻Besonders einfach geht’s über unser neues Kundenportal: Unter „Mein Vertrag“ → „Umzug“ könnt ihr euren Umzug bequem online melden.

💡 Unser Tipp: Lesen Sie Ihren Zählerstand möglichst direkt zum Ein- bzw. Auszug ab und halten Sie Ihre Vertrags- und Zählerdaten griffbereit – so lässt sich Ihr Umzug schnell und unkompliziert bearbeiten.

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THG-Prämie für Ihr E-Auto sichern 🚗⚡ Sie fahren ein reines Elektrofahrzeug? Dann können Sie die THG-Quote Ihres Fahrzeug...
14/09/2026

THG-Prämie für Ihr E-Auto sichern 🚗⚡

Sie fahren ein reines Elektrofahrzeug? Dann können Sie die THG-Quote Ihres Fahrzeugs einmal pro Kalenderjahr vermarkten und dafür eine Prämie erhalten.

Die Beantragung über die Stadtwerke Stein funktioniert einfach und digital:
🔹 persönliche Daten online eingeben
🔹 Fahrzeugschein hochladen
🔹 Antrag absenden
🔹 wir übernehmen die weitere Abwicklung für Sie

Wir prüfen Ihre Unterlagen und reichen die erforderlichen Daten beim Umweltbundesamt ein. Nach erfolgreicher Bescheinigung und Vermarktung erhalten Sie Ihre THG-Prämie. Die Prüfung durch das Umweltbundesamt kann dabei etwa drei bis vier Monate dauern.

Teilnehmen können unter anderem Privatpersonen, Unternehmen und Flottenbetreiber mit reinen Batterie-Elektrofahrzeugen. Auch Leasingfahrzeuge können berücksichtigt werden, sofern Sie als Halter im Fahrzeugschein eingetragen sind. Plug-in-Hybride sind nicht förderfähig.

👉🏻Jetzt informieren und die THG-Quote in wenigen Klicks beantragen!

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§ 14a EnWG – was steckt eigentlich dahinter? ⚡🏠Immer mehr Wärmepumpen, Wallboxen und Stromspeicher werden an unsere Stro...
08/09/2026

§ 14a EnWG – was steckt eigentlich dahinter? ⚡🏠
Immer mehr Wärmepumpen, Wallboxen und Stromspeicher werden an unsere Stromnetze angeschlossen.

Damit das örtliche Stromnetz auch dann zuverlässig funktioniert, wenn viele dieser Geräte gleichzeitig Strom benötigen, gibt es die Regelungen des § 14a EnWG.

Seit dem 1. Januar 2024 müssen neu in Betrieb genommene steuerbare Verbrauchseinrichtungen mit einer Netzanschlussleistung von mehr als 4,2 kW grundsätzlich so angeschlossen werden, dass der Netzbetreiber ihren Strombezug bei einer konkreten drohenden Netzüberlastung vorübergehend reduzieren kann.

Dazu zählen insbesondere:
⚡ private Wallboxen
🏠 Wärmepumpen
❄️ Anlagen zur Raumkühlung
🔋 Stromspeicher mit Netzbezug

Wichtig: Eine solche Steuerung erfolgt nicht dauerhaft, sondern nur dann, wenn sie zur Entlastung des örtlichen Stromnetzes tatsächlich erforderlich ist.
Auch eine komplette Abschaltung ist grundsätzlich nicht vorgesehen:
Für eine einzelne steuerbare Verbrauchseinrichtung bleibt in der Regel eine Mindestleistung von 4,2 kW verfügbar.
Der normale Haushaltsstrom – zum Beispiel für Beleuchtung, Kühlschrank oder Fernseher – ist von der Regelung nicht betroffen.

💶 Was haben Kundinnen und Kunden davon?
Wer eine steuerbare Verbrauchseinrichtung nach § 14a betreibt, profitiert im Gegenzug von reduzierten Netzentgelten. Dafür gibt es unterschiedliche Modelle.
Bei der pauschalen Netzentgeltreduzierung ist grundsätzlich kein separater Zähler für die steuerbare Verbrauchseinrichtung notwendig.
Wer hingegen die Variante mit einem prozentual reduzierten Arbeitspreis beim Netzentgelt nutzen möchte, benötigt dafür eine separate Messung bzw. einen eigenen Zählpunkt für die steuerbare Verbrauchseinrichtung.

Kurz gesagt: 💡
Mehr Flexibilität hilft dabei, das Stromnetz zu entlasten – und wird durch reduzierte Netzentgelte belohnt!

So können Wärmepumpen, Wallboxen und andere neue elektrische Verbraucher besser in unsere Stromnetze integriert werden, ohne dass das Netz für jede kurzfristige Belastung sofort ausgebaut werden muss.

👉🏻 Weitere Informationen zu § 14a EnWG, den Voraussetzungen und den verschiedenen Möglichkeiten der Netzentgeltreduzierung finden Sie auf unserer Homepage

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⚡ Neue LadeVerbundPlus-App ab 1. September 2026 Die LadeVerbundPlus-App wird modernisiert:Ab dem 1. September 2026 läuft...
07/09/2026

⚡ Neue LadeVerbundPlus-App ab 1. September 2026

Die LadeVerbundPlus-App wird modernisiert:
Ab dem 1. September 2026 läuft das Fahrstromangebot zentral über den LadeVerbundPlus.
Dafür ist im September eine einmalige Neuregistrierung in der neuen LadeVerbundPlus-App erforderlich!

Wichtig für alle bisherigen Nutzerinnen:
📱 Die bisherige App wird eingestellt – eure bisherigen Zugangsdaten können nicht übernommen werden
🔐 Registrierung in der neuen App vom 1. bis 30. September 2026 durchführen
💛 Stromkundinnen der Stadtwerke Stein profitieren weiterhin vom vergünstigten Vorteilstarif. Den persönlichen Partnercode erhaltet ihr per E-Mail.
💳 Eure vorhandene RFID-Ladekarte könnt ihr bis zum 30. September 2026 wie gewohnt nutzen. Ab dem 1. Oktober lässt sie sich mit dem neuen Benutzerkonto in der App verknüpfen – eine neue Karte ist nicht nötig.

Die neue App bündelt das Ladeangebot der Verbundpartner und ermöglicht das Laden an vielen weiteren Ladepunkten im In- und Ausland.

👉🏻 Alle Details sowie die Schritt-für-Schritt-Anleitung zur Umstellung findet ihr in unserem aktuellen Beitrag

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⚡ Redispatch 2.0 – warum wird überhaupt in die Stromerzeugung eingegriffen? ⚖️Unser Stromnetz muss jederzeit im Gleichge...
04/09/2026

⚡ Redispatch 2.0 – warum wird überhaupt in die Stromerzeugung eingegriffen?

⚖️Unser Stromnetz muss jederzeit im Gleichgewicht bleiben.
Gleichzeitig wird immer mehr Strom dezentral erzeugt – zum Beispiel durch Windenergie- und Photovoltaikanlagen.

Entsteht an einer Stelle im Netz ein Engpass, kann der erzeugte Strom dort nicht vollständig weitertransportiert werden.
Genau dann kommt Redispatch 2.0 ins Spiel.

Der Netzbetreiber greift gezielt in die geplante Stromerzeugung ein:
Anlagen können vorübergehend heruntergeregelt werden, während an anderer Stelle Erzeugung angepasst oder erhöht wird. So soll verhindert werden, dass Leitungen überlastet werden und die Netzstabilität gefährdet wird!⚡

📌 Welche Anlagen sind betroffen?
Redispatch 2.0 betrifft grundsätzlich Erzeugungs- und Speicheranlagen ab 100 kW.
Auch kleinere Anlagen können einbezogen sein, wenn sie durch den Netzbetreiber jederzeit fernsteuerbar sind.

💶 Was passiert, wenn eine Anlage heruntergeregelt wird?
Wird eine Anlage aufgrund einer Redispatch-Maßnahme tatsächlich abgeregelt, entsteht dem Betreiber ein wirtschaftlicher Nachteil, weil weniger Strom eingespeist werden kann. Für diesen Eingriff ist grundsätzlich ein finanzieller Ausgleich vorgesehen.

Wichtig dabei: Das bedeutet nicht, dass jeder Anlagenbetreiber automatisch einen pauschalen Ausgleich erhält. Entscheidend ist, ob die eigene Anlage tatsächlich von einer Redispatch-Maßnahme betroffen ist und in welchem Umfang.

🔄 Warum entstehen trotzdem zusätzliche Kosten?
Wenn geplante Einspeisemengen ausfallen, müssen diese im Energiesystem ausgeglichen werden.
Dazu können zum Beispiel:
• andere Anlagen ihre Erzeugung anpassen
• Fahrpläne geändert werden
• Bilanzkreise ausgeglichen werden
• zusätzliche Energiemengen beschafft oder vermarktet werden

Aus dem finanziellen Ausgleich für die betroffene Anlage und den zusätzlichen Maßnahmen im Energiesystem entstehen die sogenannten Ausgleichskosten.
Redispatch 2.0 ist damit ein wichtiger Baustein für ein stabiles Stromnetz – gleichzeitig zeigt er aber auch, welche zusätzlichen Prozesse und Kosten entstehen können, wenn Erzeugung und vorhandene Netzkapazität nicht optimal zusammenpassen.

👉🏻 In unserem Beitrag erklären wir Redispatch 2.0 Schritt für Schritt und zeigen, wie Netzengpässe und die damit verbundenen Ausgleichskosten entstehen.

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Wärmepumpe im Einsatz? 💡⚡ Dann lohnt sich ein Blick auf § 22 Energiefinanzierungsgesetz (EnFG) Für Strom, der aus dem öf...
02/09/2026

Wärmepumpe im Einsatz? 💡⚡

Dann lohnt sich ein Blick auf § 22 Energiefinanzierungsgesetz (EnFG)

Für Strom, der aus dem öffentlichen Netz bezogen und unmittelbar in einer elektrisch angetriebenen Wärmepumpe verbraucht wird, sieht § 22 EnFG eine besondere Entlastung vor:

⚠️ Die KWKG-Umlage und die Offshore-Netzumlage können für diese Strommenge auf 0 reduziert werden!

⚙️Voraussetzung dafür ist, dass die Wärmepumpe über einen eigenen Zählpunkt mit dem Netz verbunden ist.

Der Wärmepumpenstrom muss dadurch separat von den übrigen Stromverbräuchen erfasst und bilanziert werden. Genau diese getrennte Erfassung ist entscheidend für die Inanspruchnahme des Umlageprivilegs.

💶 Wie hoch ist die mögliche Entlastung?
Für 2026 beträgt die KWKG-Umlage 0,446 ct/kWh und die Offshore-Netzumlage 0,941 ct/kWh. Zusammen sind das 1,387 ct/kWh, die für privilegierungsfähigen Wärmepumpenstrom nach § 22 EnFG entfallen können.
Die Abwicklung erfolgt grundsätzlich über den Stromlieferanten als Netznutzer. Dieser macht das Umlageprivileg gegenüber dem Netzbetreiber geltend und muss nachweisen, dass die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Ein daraus entstehender Preisvorteil kann anschließend im Wärmepumpen-Stromtarif berücksichtigt werden.

📌 Sie betreiben eine Wärmepumpe mit separatem Zählpunkt oder sind sich unsicher, ob die Voraussetzungen erfüllt sind?

Sprechen Sie uns gerne an! 💛

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☀️ Solarpflicht: Was gilt wann? Im letzten Beitrag haben wir bereits über das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) und d...
28/08/2026

☀️ Solarpflicht: Was gilt wann?

Im letzten Beitrag haben wir bereits über das Gebäudemodernisierungsgesetz (GModG) und die wichtigsten Änderungen informiert.
Ein weiterer wichtiger Bestandteil der neuen Regelungen ist die schrittweise Einführung / Ausweitung der Solarpflicht.

Deshalb haben wir für Sie zusammengefasst, was künftig gilt und welche zusätzlichen Vorgaben bereits heute in Bayern bestehen!

📅 Ab 01.01.2027
Solarenergieanlagen werden Pflicht auf neuen öffentlichen Nichtwohngebäuden sowie auf neuen Nichtwohngebäuden mit mehr als 250 m² Nutzfläche

📅 Ab 01.01.2028
Die Pflicht gilt auch für bestehende öffentliche Nichtwohngebäude mit mehr als 2.000 m² Nutzfläche. Bestehende Nichtwohngebäude über 500 m² können bei bestimmten Änderungen am Gebäude ebenfalls erfasst werden

📅 Ab 01.01.2029
Die Grenze für bestehende öffentliche Nichtwohngebäude sinkt auf mehr als 750 m²

📅 Ab 01.01.2030
Auch neue Wohngebäude sowie neue überdachte Parkplätze, die unmittelbar an ein Gebäude angrenzen, werden bundesweit erfasst

📅 Ab 01.01.2031
Die Pflicht gilt auch für bestehende öffentliche Nichtwohngebäude mit mehr als 250 m² Nutzfläche

🏠 Was gilt für private Bestandsgebäude?
Für bestehende private Wohnhäuser gibt es durch das Bundesgesetz keine allgemeine Solarpflicht. Auch ein reiner Heizungstausch löst keine Solarpflicht aus

📍 Bestehende Besonderheiten Bayern:
⚠️ seit 01.03.2023 für neue gewerblich oder industriell genutzte Nichtwohngebäude
⚠️ seit 01.07.2023 für sonstige neue Nichtwohngebäude
⚠️ seit 01.01.2025 auch bei vollständiger Dachhauterneuerung von Nichtwohngebäuden
⚠️ Für neue Wohngebäude gilt seit 2025 eine Soll-Vorgabe

👉🏻 Wer neu baut oder eine größere Dachsanierung plant, sollte daher frühzeitig prüfen, welche bundes- und landesrechtlichen Vorgaben für das eigene Gebäude gelten.

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Stand: August 2026

Adresse

WilhelmStr. 5
Stein Bei Nürnberg
90547

Öffnungszeiten

Montag 08:00 - 12:00
13:00 - 17:30
Dienstag 08:00 - 12:00
13:00 - 15:30
Mittwoch 08:00 - 12:00
13:00 - 15:30
Donnerstag 08:00 - 12:00
13:00 - 15:30
Freitag 08:00 - 12:00

Telefon

+49911996700

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