09/11/2021
Schneeräumen und Abstreuen
Der Winter steht vor der Tür. In vielen Mietverträgen ist die Räum- und Streupflicht dem Mieter auferlegt. Was ist aber wann zu tun? Muß sich der Mieter nachts den Wecker stellen und ggf. schaufeln?
Hier eine Formulierungshilfe für Vermieter, um die Mieterpflichten festzulegen (Hilfreich ist auch stets ein Blick in die örtliche Räum-und Streusatzung der Gemeinde.)
Schneeräumung
Wird durch Schneefälle die Benutzung der Zuwegung, der Treppe und aller Flächen auf dem Grundstück, die dem Verkehr (auch dem Fußgängerverkehr) dienen erschwert, so ist der Schnee unverzüglich in einer Breite, dass zwei Personen ungehindert aneinander vorbeigehen können, wegzuräumen. Gefrorener oder festgetretener Schnee ist durch Loshacken zu beseitigen. Der weggeräumte Schnee ist so zulagern, dass der Verkehr auf den o.g. Flächen nicht eingschränkt und der Abfluss von Oberflächenwässern nicht beeinträchtigt werden. Bei Schneefällen während der Nachtzeit ist der Schnee und Schneematsch bis zum Beginn der allgemeinen Verkehrszeiten (ab 6.00 Uhr) zu räumen.
Bestreuen der Flächen
Die Streupflicht erstreckt sich auf die Zuwegung, die Treppe und alle Flächen auf dem Grundstück, die dem Verkehr (auch dem Fußgängerverkehr) dienen. Die Benutzbarkeit dieser Flächen ist durch Bestreuen mit abstumpfenden Stoffen (Salz, Asche, Sand, Sägemehl) herzustellen. Eis ist aufzuhacken und zu beseitigen. Die Rückstände sind nach dem Auftauen der Eis- und Schneerückstände unverzüglich zu beseitigen.
Die Flächen sind erforderlichenfalls mehrmals am Tage so zu streuen, dass während der Verkehrszeiten von 6.00 Uhr bis 20.00 Uhr keine Rutschgefahr besteht.