07/11/2014
INFO: Berechnung der Wohnfläche
Grundsätzlich gibt es zwei Möglichkeiten zur Berechnung der Wohnfläche. Am weitesten verbreitet – und bei öffentlich gefördertem Wohnraum auf jeden Fall rechtsverbindlich – ist die Berechnung laut Wohnflächenverordnung, gültig seit dem 1. Januar 2004. Sie gilt verpflichtend für alle jüngeren Gebäude, die nach dem 1. Januar 2004 gebaut wurden. Danach wird die Grundfläche voll angerechnet, wenn die Räume oder Raumteile zumindest zwei Meter hoch sind. Die Grundfläche wird nur zur Hälfte angerechnet, wenn die Räume oder Raumteile zwischen einem und zwei Meter hoch sind. Räume oder Raumteile, die weniger als ein Meter hoch sind, zählen bei der Wohnflächenberechnung überhaupt nicht mit.
Besonders kompliziert wird die korrekte Anrechnung der Wohnfläche von Balkon oder Terrasse. Grundsätzlich gilt für Balkone, Loggien und Dachterrassen, die in Neubauten ab dem 01.01.2004 vermietet werden, dass diese Flächen nur zu einem Viertel angerechnet werden, es sei denn, die Vertragsparteien haben etwas anderes vereinbart. In älteren Gebäuden kann die Fläche in der Regel bis zur Hälfte eingerechnet werden. Das gilt in Ausnahmefällen übrigens auch für jüngere Immobilien, wenn Balkone, Loggien oder Dachterrassen besondere Merkmale zur Steigerung des Wohnwertes aufweisen.
Was gehört zur Wohnfläche?
Laut Wohnflächenverordnung gehören Wintergärten, Schwimmbad und nach allen Seiten geschlossene Räume zur Wohnfläche. Balkone, Loggien, Dachgärten und Terrassen ebenso – vorausgesetzt, sie gehören ausschließlich zur betreffenden Wohnung. Nicht zur Wohnfläche gehören Waschküchen und Trockenräume, Keller- und Heizungsräume, Abstell- und Kellerersatzräume, sofern sie außerhalb der Wohnung liegen. Auch Dachböden und Garagen sind bei der Ermittlung der Wohnfläche tabu.
Eine Toleranz von bis zu 10% zur tatsächlichen Wohnfläche ist übrigens auch vor Gericht akzeptabel. Das heißt, ist eine Wohnung tatsächlich 55m² groß und im Vertrag stehen 60m², ist dies noch kein Mangel. Mündliche oder Angaben aus einem Exposé sind übrigens nicht rechtsverbindlich. Allerdings kann man von einem guten Makler schon erwarten, dass er die Angaben des Eigentümers auf deren Richtigkeit überprüft.